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"Der Novembermann"-Rechtsprechung gilt auch im Wettbewerbsrecht

10.08.2021· Aktualisiert: 25.10.2025·2 Min. Lesezeit·
WettbewerbsrechtUrheberrecht
"Der Novembermann"-Rechtsprechung gilt auch im Wettbewerbsrecht
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Mit Beschluss vom 13. Juli 2021, Az. 6 W 43/21, hat das OLG Frankfurt a.M. in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren zu den Anforderungen des § 6 HWG (Heilmittelwerbegesetz) betreffend die (strengen) Anforderungen an die Werbung mit wissenschaftlichen Studien (u.a. genaue Fundstellenangabe), entschieden, dass die "Der Novembermann"-Entscheidung des Bundesgerichtshof BGH (Urt. v. 6. Juni 2019, Az. I ZR 150/19) zur Berechnung der erstattungsfähigen Kosten für eine berechtigte Abmahnung nach § 15 Abs. 2 RVG auch im Bereich des Wettbewerbsrechts anzuwenden ist, sodass mehrere Abmahnungen, die im Wesentlichen gleiche Verletzungshandlungen betreffen, i.d.R. eine Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG darstellen, OLG Frankfurt a.M., a.a.O., Rz. 27:

"Die Gebührenforderung erweist sich allerdings in anderer Hinsicht als übersetzt. Nach der „Novembermann"-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2019, 1044) – deren Grundsätze auch auf lauterkeitsrechtliche Konstellationen Anwendung finden sollen (Büscher GRUR 2021, 162) – können mehrere Abmahnungen eine Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG darstellen, wenn diese im wesentlichen gleiche Verletzungshandlungen betreffen. Nach Auffassung des Senats spricht einiges dafür, jedenfalls die an zwei aufeinanderfolgenden Tagen erstellten Abmahnungen als eine Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG anzusehen, mit der Folge, dass die Gegenstandswerte jeweils zu addieren sind und die jeweils Abgemahnten nur einen Anteil der so berechneten Kosten zu tragen hätten, der deutlich niedriger wäre als die jeweils auf Grundlage eines Wertes von 375.000 € bzw. 300.000 € errechnete 1,3-fache Gebühr."

Zu den Einzelheiten der Berechnung der erstattungsfähigen Kosten für eine (dem Grunde nach berechtigte) Abmahnung im Urheberrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht nach BGH (Urt. v. 6. Juni 2019, Az. I ZR 150/19 – Der Novembermann vgl. auch die Analysen von Rechtsanwalt Dr. Urs Verweyen "Probleme bei der (notwendigen) Anwendung der Novembermann-Rechtsprechung des BGH auf Filesharing-Massenabmahnungen" (JurPC Web-Dok. 29/2020) und "Von Angelegenheiten und Gegenständen: Zur kostenrechtlich 'selben Angelegenheit' i. S. v. § 15 Abs. 2 RVG" (WRP 2020/1, S. 12 ff.).

Zur praktischen Relevanz gerade auch im Bereich der urheberrechtlichen Massenabmahnungen durch Kanzleien wie Gutsch & Schlegel, Rach rechtsanwälte, Waldorf Frommer/Frommer Legal, u.a. vgl. auch hier.

Zu den jüngsten Reformen des Wettbewerbsrechts, die eine Reihe von Verschärfungen der Anforderungen an eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung und u.a. den Ausschluss des Kostenersatzanspruchs für eine erste Abmahnung in bestimmten Fällen vorsieht, vgl. den Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Urs Verweyen hier.

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