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    Dr. jur. Urs Verweyen
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Angemessene Vergütung für Verbraucher-PC nur 5,30 EUR

31.12.2021· Aktualisiert: 31.01.2024·2 Min. Lesezeit·
Urheberrechtsabgabe
Angemessene Vergütung für Verbraucher-PC nur 5,30 EUR
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Mit Einigungsvorschlag vom 2. September 2019 hat die Schiedsstelle UrhR – erstmals überhaupt – über die angemessene Vergütung nach § 54, 54a UrhG a.F. ("neues Recht") für Personal Computer (PC), die in den Jahre 2011 bis 2013 in Verkehr gebracht wurden, entschieden.

Die Schiedsstelle hält in dem Einigungsvorschlag "an ihrer Auffassung fest […], dass die für 2011 bis 2013 [zw. BITKOM e.V. und ZPÜ] gesamtvertraglich vereinbarte Vergütung keine indizielle Bedeutung für die – wie hier – in einem Einzelnutzerverfahren vorzuschlagende Vergütung hat" und äußert starke Zweifel daran, dass die für 2011 bis 2013 zw. BITKOM e.V. und ZPÜ ausgehandelten Vergütungssätze unter Berücksichtigung der Kriterien des § 54a Abs. 1 bis Abs. 3 UrhG, und nicht lediglich nach "kaufmännischen Erwägungen", bestimmt wurden (wie es nach den Entscheidungen des BGH in den GV-Verfahren zu Unterhaltungselektronik und zu Speichermedien eigentlich erforderlich wäre).

Zudem stellt die Schiedsstelle UrhR in dem Einigungsvorschlag fest, dass es ein "Zirkelschluss" sei, die Vergütungssätze für 2011 bis 2013 aus den Vergütungssätzen für 2008 bis 2010 abzuleiten, nachdem zuvor (im Gesamtvertragsverfahren PC BITKOM ./. ZPÜ) das OLG München die Vergütungssätze für 2008 bis 2010 aus den gesamtvertraglichen Vergütungssätzen für 2011 bis 2013 abgeleitet hatte.

Nach der eigenen Berechnungsmethode der Schiedsstelle nach dem VGG, basierend auf den Daten der empirischen Untersuchung zum Nutzungsverhalten von PCs, die die Schiedsstelle in dem Gesamtvertragsverfahren zw. BITKOM und ZPÜ zu PC 2008 bis 2010 in Auftrag gegeben hatte, hat die Schiedsstelle überschlägig eine Vergütungshöhe i.H.v. ca. 4/10 des tariflichen Vergütungssatzes als angemessene Vergütung errechnet, also einen Betrag i.H.v. ca. 5,30 EUR je Verbraucher-PC; für sog. Business-PC ist nach Ansicht der Schiedsstelle UrhR keine Vergütung nach §§ 54, 54a UrhG geschuldet.

Dennoch "folgt" die Schiedsstelle nach dem VGG dem OLG München, Urt. v. 14. März 2019, Az. 6 Sch 15/12 WG (nicht rechtskräftig, wir haben Revision eingelegt) und wendet den Gesamtvertrag, den die ZPÜ für den Zeitraum 2011 bis 2013 mit dem BITKOM ausgehandelt und vereinbart hat bzw. die daraus abgeleiteten Tarife i.H.v. 13,19875 EUR je Verbraucher-PC und 4 EUR je Business-PC (Anteil ermittelt nach IDC-Quote) an.

Die Entscheidung zeigt erneut, dass die von BITKOM e.V. und anderen IT-Verbänden mit der ZPÜ ausgehandelten Gesamtverträge leider drastisch – hier um mehr als das Doppelte – überhöht sind. So hat die Schiedsstelle bereits für Verbrauchter-Tablets auf eine angemessene Vergütung nach §§ 54, 54a UrhG i.H.v. 4 EUR befunden, während der BITKOM sich mit der ZPÜ auf mehr als das Doppelte, nämlich 8,75 EUR, geeinigt hatte!

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