Anwalt für Urheberrechtsabgabe – bundesweit!

Urheberrechtsabgabe

Die Urheberrechtsabgabe ist eine gesetzliche Abgabe nach §§ 54 ff. UrhG auf bestimmte, für die Anfertigung von Vervielfältigungen (Kopien) von urheberrechtlich geschützten Werken genutzte Geräte und Speichermedien wie z.B. PC, Tablets und Mobiltelefone, USB-Sticks und Reprographie-Geräte wie Drucker und Multifunktionsgeräte. Sie wir von der Zentralstelle für private Überspielungsrechte ZPÜ von IT-Unternehmen (Hersteller, Importeure und Händler von Geräten und Speichermedien) erhoben und ggf. vor der Schiedsstelle nach dem VGG und dem OLG München durchgesetzt. Insb. die Höhe der Urheberrechtsabgabe für verschiedene Geräte ist noch immer umstritten.

Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Fragen haben zu den Urheberrechtsabgaben für PC, Mobiltelefone, Tablets und andere Geräte und Speichermedien!

Unsere Leistungen im Bereich Urheberrechtsabgabe

Wir haben umfangreiche Erfahrung mit der Urheberrechtsabgabe nach §§ 54 ff. UrhG, Art. 5 Abs. 2 InfoSoc-Richtlinie ("gerechter Ausgleich"): Seit über 15 Jahren beraten und unterstützen wir eine Vielzahl von IT-Unternehmen (Hersteller, Importeure und Distributoren, Systemhäuser und IT-Händler), die PC, Tablets, Mobiltelefonen, Smartwatches, USB-Sticks, Drucker und MFG in Verkehr bringen, gegen diese Forderungen ZPÜ und der Verwertungsgesellschaften. In dieser Zeit haben wir unzählige Verfahren vor der Schiedsstelle nach dem VGG und dem OLG München und zahlreiche Musterverfahren vor dem Bundesgerichtshof BGH (beratend/in enger Zusammenarbeit mit einem erfahrenen BGH-Anwalt) und dem Bundesverfassungsgericht gegen die ZPÜ und die Verwertungsgesellschaften geführt. Wir sind zudem die Vertragsanwälte für den Bereich Urheberrechtsabgabe der Interessenverbände ZItCo e.V. und VERE e.V.

The Legal 500 empfiehlt uns für "Urheberrechtliche Streitigkeiten" (The Legal 500, 2022 und 2023) und dafür, dass wir "grundlegende Musterverfahren" z.B. im Bereich der Geräte- und Speichermedienabgaben "kompetent, zielführend und erfolgreich" führen (The Legal 500, 2021).


Als erfahrene Rechtsanwälte für Urheberrechtsabgaben bieten wir u.a. folgende Leistungen an:

  • Umfassende Beratung und Vertretung von IT-Unternehmen (Hersteller, Importeure und Distributoren, Systemhäuser und IT-Händler) zu den Urheberrechtsabgaben
  • Verteidigung und Vertretung von IT-Unternehmen gegen die Forderungen der Zentralstelle für private Überspielungsrechte ZPÜ und den Verwertungsgesellschaften vor Schiedsstelle nach dem VGG, OLG München, Bundesgerichtshof BGH (beratend/in enger Zusammenarbeit mit einem erfahrenen BGH-Anwalt) und anderen Gerichten
  • Umfassende Beratung und Verteidigung von Anbietern von Cloud-Dienstleistungen gegen die ZPÜ-Forderung einer "Vergütung für Clouds" vor der Schiedsstelle nach dem VGG, dem OLG München und vor anderen Gerichten
  • Unterstützung bei der 'richtigen' und fristgerechten Erstellung von Meldungen und der Erteilung von Auskunft
  • Gutachterliche Stellungnahmen zur Höhe der Urheberrechtsabgabe für verschiedene Gerätetypen wie PC, Tablets, Mobiltelefone u.a.m.
  • Unterstützung bei der 'richtigen' und fristgerechten Erstellung befreiender Händlermeldungen gem. § 54b Abs. 3 Nr. 2 UrhG
  • Beratung zur Auswahl und Unterstützung bei dem Beitritt zu einem Gesamtvertrag mit der ZPÜ
  • Verhandlung vorteilhafter Gesamtvergleiche mit der ZPÜ
  • Auch Beratung und Vertretung von IT-Unternehmen gegen Speichermedienabgabe-Forderungen der Austro Mechana (Österreich)
  • Auch Beratung und Vertretung von IT-Unternehmen gegen Urheberrechtsabgabe-Forderungen der Copie France (Frankreich), der Stitching de Thuiskopie (Niederlande) und anderer europäischer Verwertungsgesellschaften
Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie von der ZPÜ angeschrieben und zur Erteilung von Auskunft und Zahlungen aufgefordert wurden!

Urheberrechtsabgabe Hintergrund

Urheberrechtsabgabe – was ist das?

Die Urheberrechtsabgabe (auch als Geräte- und Speichermedienabgabe oder urheberrechtliche Pauschalabgabe bezeichnet) ist eine gesetzliche Abgabe nach §§ 54 ff. UrhG auf bestimmte, für die Anfertigung von Vervielfältigungen (Kopien) von urheberrechtlich geschützten Werken genutzte Geräte und Speichermedien wie z.B.

  • PC, Tablets und Mobiltelefone (Smartphones); verschiedene Unterhaltungselektronikgeräte wie MP3-Player und aufnahmefähige TV-Geräte und Sat-Receiver; und bestimmte Smartwatches
  • USB-Sticks und Speicherkarten
  • Drucker, Scanner, Multifunktionsgeräte (sog. Reprographie-Geräte).


Die Abgabe dient der Kompensation der Urheber dafür, dass deren Werke unter bestimmten Voraussetzungen von jedermann legal und unentgeltlich vervielfältigt (kopiert) werden dürfen, wodurch den Urhebern direkte Lizenzeinnahmen entgehen; dazu gehören u..a.

  • Kopien zum eigenen, privaten Gebrauch, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, § 53Abs. 1 UrhG (sog. Privatkopie)
  • Kopien sonstigen eigenen Gebrauch gem. § 53 Abs. 2 UrhG, z.B. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv oder zur Unterrichtung über Tagesfragen
  • In bestimmten Umfang Vervielfältigungen für Unterricht, Lehre und wissenschaftliche Forschung sowie für Bibliotheken, Archive, Museen und ähnliche Institutionen, §§ 60a – 60f UrhG


Was ist der "gerechte Ausgleich"?

Der sog. gerechte Ausgleich ist in Art. 5 Abs. 2 lit. a) und lit. b) der europäischen InfoSoc-Richtlinie 2011/29/EG geregelt. Diese Vorschriften sind die Grundlage für die nationalen Regelungen der Urheberrechtsabgabe in den EU-Mitgliedsstaaten . Als Richtlinie gilt Art. 5 Abs. 2 lit. a), lit. b) InfoSoc-RiL in den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten nicht unmittelbar, sondern muss – richtlinienkonform – in den Rechtsordnungen der einzelnen Mitgliedsstaaten umgesetzt werden. §§ 54 ff. UrhG beruhen in ihrer aktuellen Fassung auf den Regelungen zum gerechte Ausgleich.

Wer erhebt die Urheberrechtsabgabe? Was ist die ZPÜ?

Die Abgaben werden von den deutschen Verwertungsgesellschaften, u.a. der GEMA, der VG Wort und der VG Bild-Kunst, der GÜFA und andere Verwertungsgesellschaften erhoben, die dafür die gemeinsame Inkasso-Tochtergesellschaft Zentralstelle für private Überspielungsrechte ZPÜ gegründet haben. Diese erhebt im Auftrag die Urheberrechtsabgabe für Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien.


Wer muss die Urheberrechtsabgabe bezahlen?

Schuldner der Urheberrechtsabgabe sind die Hersteller, Importeure und Händler entsprechender Geräte und Speichermedien, §§ 54 Abs. 1, 54b UrhG. Dem liegen v.a. Praktikabilitätserwägungen zugrunde, wonach die Verwertungsgesellschaften die Urheberrechtsabgabe bei den an sich von der Privatkopie-Freiheit profitierenden Endnutzern (Verbraucher) de facto nicht eintreiben können, weswegen ersatzweise auf die Hersteller, Importeure und Händler zugegriffen wird.

Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Urheberrechtsabgaben in die Kosten-Kalkulation der Hersteller, Importeure und Händler einfließt und von diesen in ihre Abgabepreise eingepreist wird, sodass die Urheberrechtsabgabe letztlich von den Erqwerberb der Geräte (Endnutzern) getragen wird.

Schuldner der Urheberrechtsabgabe sind die Hersteller entsprechender Geräte mit Sitz im Inland, § 54 Abs. 1 UrhG. Darunter werden diejenigen verstanden, die die Geräte tatsächlich produzieren; bei Auftragspro­duktionen ist das (wohl) der Auftragnehmer.

Für Geräte, die im Ausland hergestellt und importiert werden, schulden die Importeure (Einführer, vgl. § 54b Abs. 1 UrhG) die Urheberrechtsabgabe. Wegen des urheberrechtlichen Territorialitätsprinzips ist dabei nicht zwischen einem Import aus dem außereuropäischen und dem EU-Ausland zu unterscheiden.

Daneben kann die ZPÜ die Urheberrechtsabgabe auch bei den Händlern aller Handelsstufen als Gesamtschuldner einziehen, § 54b Abs. 1 UrhG.


Für welche Geräte und Speichermedien
 muss eine Urheberrechtsabgabe bezahlt werden? Wie hoch sind die Urheberrechtsabgaben?

Dem Grunde fällt eine Urheberrechtsabgabe an, für solche Geräte und Speichermedien, "deren Typ allein oder in Ver­bindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt [werden]", § 54 Abs. 1 UrhG.

Die Höhe der jeweiligen Geräteabgabe unterscheidet sich je nach Gerätetyp/-gattung und soll insb. davon abhängen, in welchem Maß die entsprechenden Geräte, gattungsmäßig bestimmt, tatsächlich für Vervielfältigungen genutzt werden. Das ist nach der gesetzlichen Konzeption durch (neutrale) empirische Untersuchungen von der dafür bei dem Deutschen Patent- und Markenname DPMA eingerichtete Schiedsstelle nach dem VGG zu ermitteln, § 54a Abs. 1 bis Abs. 3 UrhG i.V.m. § 93 VGG. Gesetzliche Vorgaben sind dabei u.a.:

  • Die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Geräte und Speichermedien, insbesondere deren Leistungsfähigkeit bzw. Speicherkapazität ist zu berücksichtigen (vgl. allg. Dreier/Schulze, UrhG, § 54a, Rz. 4 ff.).
  • Es ist zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a UrhG auf die betreffenden Werke angewendet werden;
  • Die Abgaben sollen (bei Geräteketten: in Summe) "angemessen" sein, die Hersteller nicht unzumutbar beeinträchtigen und in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau der Geräte bzw. Speichermedien stehen

Insgesamt sollen die Urheberrechtsabgabe die IT-Unternehmen nicht übermäßig belasten, ohne dass aber eine konkrete Höchstgrenze z.B. auf den HAP oder Endkundenpreis in das Gesetz aufgenommen wurde, vgl. § 54a Abs. 4, 2. HS UrhG.

In der Praxis sind diese Regelungen Makulatur, seit insb. der BITKOM e.V. mit der ZPÜ für (nahezu) alle relevante Gerätearten und Speichermedienarten Gesamtverträge über die urheberrechtliche Vergütungspflicht verhandelt und abgeschlossen hat (sog. Verhandlungslösung). In der Praxis zeigt diese sog. "Verhandlungslösung" erhebliche Schwächen und hat in intransparenten Verfahren regelmäßig zu Vergütungssätzen (Tarife) geführt, die entsprechende Vergütungsberechnungen u.a. der Schiedsstelle nach dem VGG um mehr als das Doppelte überschritten haben.

Daher ist v.a. die Höhe der Urheberrechtsabgabe selbst für Geräte wie PC, Tablets und Mobiltelefone seit über 20 Jahren – weiterhin – heftig umstritten. Dies führt zu Wettbewerbsverzerrungen und großer Rechtsunsicherheit bei den Unternehmen, die verpflichte sind, Rückstellungen in erheblichem Ausmaß zu bilden (vgl. § 249 HGB).

Ebenfalls heftig umstritten ist weiterhin die Frage, ob auch für solche Geräte und Speichermedien, die von Unternehmen, Bildungseinrichtungen und Behörde zu ausschließlich eigene, gewerblichen bzw. hoheitlichen Zwecken erworben werden (sog. Business-Geräte) eine Urheberrechtsabgabe geschuldet ist, und wenn ja, in welcher Höhe.


Hierauf basierend fordert die ZPÜ z.Z. folgende Vergütungen (Auswahl):

  • PC: 13,1875 EUR je Stück; für sog. Business PC und Workstations fordert die ZPÜ 4,00 EUR je Stück
  • Tablets: 8,75 je Stück; für sog. Business-Tablets: EUR 3,50 je Stück
  • Mobiltelefone: 6,25 je Stück; für sog. Business-Mobiltelefone: 3,125 EUR je Stück
  • Smartwatches: 1,50 EUR Stück
  • Verschiedene Geräte der Unterhaltungselektronik
  • Externe Festplatten, NAS, Multimedia-Festplatten
  • USB-Sticks und Speicherkarten (SD, CF, u.a.): 0,30 EUR je Stück
  • u.a.m.


Einzelheiten zu den aktuellen Forderungen der ZPÜ für Geräte und Speichermedien finden Sie in Kürze hier:

  • Urheberrechtsabgabe für PC
  • Urheberrechtsabgabe für Tablets
  • Urheberrechtsabgabe für Mobiltelefone (Smartphones)
  • Urheberrechtsabgabe für Geräte der verschiedene Unterhaltungselektronik
  • Urheberrechtsabgabe für Smartwatches
  • Urheberrechtsabgabe für USB-Sticks und Speicherkarten
  • Urheberrechtsabgabe für Reprografiegeräte für Drucker, Scanner, Multifunktionsgeräte

Unterliegen gebrauchte und refurbished Geräte der Urheberrechtsabgabe?

Die ZPÜ verlangt die Urheberrechtsabgabe auch für gebrauchte und refurbished Geräte.

Dazu gibt es verschiedene Sonderregeln, die wir hier zusammengefasst haben.


Muss die Urheberrechtsabgabe auch für Exporte bezahlt werden?

Keine Urheberrechtsabgabe wird für solche Geräte geschuldet, die an Abnehmer mit Sitz im Ausland (einschl. EU-Mitgliedsstaaten) abgegeben werden, § 54 Abs. 2 UrhG (Exporte).

Vorsicht! Geräte und Speichermedien, die exportiert werden, können im jeweiligen Zielland als Importe der nationalen Urheberrechtsabgabe des Ziellandes unterliegen. Z.B. setzt die österreichische Verwertungsgesellschaft Austro Mechana die österreichische Speichermedienvergütung (§ 42b öst. UrhG) auch gegen Unternehmen mit Sitz in Deutschland durch. Gleiches gilt für die französische Verwertungsgesellschaft Copie France und die niederländische Stichting des Thuiskopie!

Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU)
Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU) | Rechtsanwalt, Partner


Welche Vorteile und welche Nachteile hat ein Gesamtvertrag?

– in Kürze –


Welche Pflichten habe ich als IT-Unternehmen? (Auskunft, Meldung)

Die ZPÜ hat weitreichende Kontrollrechte und kann Meldungen und Auskunft verlangen.

Importeure sind von sich aus zu entsprechende Meldungen an die ZPÜ ver­pflichtet, ohne sich damit von der Abgabepflicht befreien zu können, vgl. § 54e UrhG.

Alle Vergütungsschuldner – Hersteller, Importeure, Händler – sind zudem auf Verlangen der ZPÜ zur Auskunft über Art und Stückzahl der von ihnen in den Verkehr gebrachten Geräte ver­pflich­tet, § 54f UrhG.

§ 54b Abs. 3 UrhG normiert für Händler einen Wegfall der Vergütungspflicht (aber nicht der Auskunftspflicht),

  • wenn der Händler die Geräte oder Speichermedien von einem Unternehmen bezieht, das an einen Gesamtvertrag über die Vergütung gebunden ist, § 54b Abs. 3 Nr. 1 UrhG, oder
  • wenn der Händler von sich aus halbjährlich (jeweils zum 10. Januar und 10. Juli) "Art und Stückzahlen" sowie die Bezugsquelle der von ihm gehandelten (im Inland bezogenen und hier in Verkehr gebrachten) Geräte bzw. Speichermedien an die ZPÜ meldet, § 54b Abs. 3 Nr. 2 UrhG.

In beiden Fällen ist das Inkasso der Vergütung bei Hersteller oder Importeur ermöglicht, sodass es einer Mithaftung des Händlers nicht mehr bedarf; gleichzeitig dienen die Händlermeldungen der ZPÜ als Kontrollinformationen.

Drohen Bußgelder oder Strafen? Was ist Doppelter Vergütungssatz?

Bei der Erteilung von Meldungen und Auskunft an die ZPÜ ist äußerste Vorsicht geboten! Die ZPÜ kann dann den doppelten Vergütungssatz verlangen, vgl. § 54e Abs. 2 UrhG (für Importeure/Import-Meldungen) und § 54f Abs. 3 UrhG f. (Auskunft der Hersteller, Im­por­teure und Händler), die von der ZPÜ auch durchgesetzt und i.d.R. von Schiedsstelle nach dem VGG und OLG München der ZPÜ zugesprochen werden.

Bei schuldhaften Pflichtverletzungen bei Meldung und / oder Auskunftserteilung (z.B. unvollständige Ausklunft; Fristversäumnis) drohen also empfindliche Strafzuschläge!

Was passiert, wenn wir die Urheberrechtsabgabe nicht an die ZPÜ bezahlen?

– in Kürze –

Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Fragen aben zu den Urhberrechtsabgaben für PC, Mobiltelefone, Tablets und andere Geräte und Speichermedien!

News zum Urheberrechtsabgabe

Meldepflicht f. Spielekonsolen, elektr. Spielzeug in Österreich?

Die Österreichische Verwertungsgesellschaft Austro Mechana hat zum 1. Februar 2024 eine neuen autonomen Tarif für u.a Spielekonsolen und elektronisches Spielzeug aufgestellt und veröffentlicht. Demnach sollen folgende "mit Geltung ab 1.2.2024" die folgende...

Meldepflicht für Clouds in Österreich nach STRATO-Entscheidung?

Mit Urteil vom 22.03.2024, Az. 43 Cg 29/19s - 34 (nicht rechtskräftig) hat Handelsgericht Wien entschieden, dass Anbieter von Cloud-Dienstleistung der österreichischen Verwertungsgesellschaft Austro Mechana nach § 42b öst. UrhG Auskunft über die an "natürl...

Recommended Law Firm for Copyright Disputes & Media/Entertainment

Proud, quite some! The Legal 500, EMEA 2024, again recommends us for "Copyright Disputes" and in the area of Media and Entertainment. Thanks a million to all our clients and partners, for their continuing support! "Vy - BRIX LANGE VERWEYEN Rechtsanwälte …...