Urheberabgabe für refurbished Geräte und Speichermedien
Abgabeforderung der ZPÜ für gebrauchte Geräte und Speichermedien
Die ZPÜ (Zentralstelle für private Überspielungsrechte, Inkassogesellschaft der deutschen Verwertungsgesellschaften GEMA, VG Wort, VG Bild-Kunst u.a.m.) fordert auch von Unternehmen, die mit gebrauchten und aufbereiteten (refurbished oder reconditioned) Geräten (PC/Notebooks, Mobiltelefonen, Tablets) handeln, eine Geräte- und Speichermedienabgabe.
Die ZPÜ hat dazu erneut Distributoren, Reseller und andere Circular-Economy-Unternehmen angeschreiben, die gebrauchte, refurbished oder reconditioned IT-Hardware wie PCs, Mobiltelefone Tablets (auch z.B. B-Ware, Rückläufer) anbieten, und zur Erteilung von Auskünften und Zahlung der Geräte- und Speichermedienabgabe nach §§ 54 ff. UrhG aufgefordert.
Dabei verlangt die ZPÜ auch für gebrauchte Geräte und Speichermedien grundsätzlich denselben tariflichen Vergütungsbetrag, den sie für entsprechende Neugeräte fordert!
Zudem verlangt sie bei unterbleibender oder verspäteter Auskunft eine Strafzuschlag in Höhe des doppelten Vergütungssatzes!
Wir halten die Forderungen der ZPÜ für gebrauchte Geräte für rechtswidrig und es erscheint uns offensichtlich, dass für gebrauchte Geräte und Speichermedien nicht derselbe Vergütungssatz geschuldet sein kann, wie für entsprechende Neugeräte.
Sonderregeln für gebrauchte Geräte und Speichermedien
Um für gebrauchte Geräte und Speichermedien eine Doppelbelastung (als Neugerät und erneut bei Inverkehrbringen als gebrauchtes / refurbished Gerät) zu vermeiden, haben wir in multilateralen Verhandlungen mit der ZPÜ verschiedene Sonderregeln ausgehandelt.
Diese Tarife und Regeln der für gebrauchte und refurbished Vervielfältigungsgeräte sind zwar sehr kompliziert. Es lohnt sich aber, sich damit zu befassen denn ein großer Teil der in Verkehr gebrachten gebrauchten Geräte und Speichermedien – bis weit über 85%! – unterliegen demnach nicht den Geräte- und Speichermedienabgaben!
Im Übrigen verlangt die ZPÜ die sehr hohen Tarife für Neugräte auch für gebrauchte Geräte, also z.B. für
- refurbished PC/Laptops/Notebooks: 13,1875 EUR/Gerät; für sog. Business-PC 4,00 EUR/Gerät
- Tablets: 8,75 EUR/Gerät; für sog. Business-Tablets verlangt sie 3,50 EUR/Gerät
- Mobiltelefone/Smartphones: 6,25 EUR/Gerät; Business-Mobiltelefone: 3,125 EUR/Gerät
- …
Befreiung von der Abgabepflicht für gebrauchte, refurbished oder reconditioned Geräte und Speichermedien
U.a. sind gebrauchte, refurbished oder reconditioned Geräte und Speichermedien abgabefrei, die
- zum Zeitpunkt ihres Ankaufs "endgültig defekt waren
- bereits älter als 36 bzw. 38 Monate (Apple-Produkte) sind oder die
- zu einem Nettopreis von unter 15 EUR angekauft wurden.
Außerdem sind solche gebrauchten Vervielfältigungsgeräte abgabefrei, die von einer Privatpersonen im Inland oder einem EU-Land (inkl. EFTA) oder einem sonstigen Land mit Privatkopieschranke (z.B. USA oder Japan) angekauft werden. Dies soll auch für 85% sog. "Batch-Ankäufe" gelten (Annahme, dass davon 85% von Privatpersonen stammen).
Auch Eigenexporte müssen sie nicht abgeben und schulden dafür keine Abgabe!
Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU) | Rechtsanwalt, PartnerOb die Voraussetzungen einer Ausnahme oder Befreiung für gebrauchte oder refurbished, also wiederhergestellte und aufbereitete Geräte und Speichermedien vorliegen, muss sehr genau geprüft werden. Die Regeln der ZPÜ, die eine Doppelvergütung vermeiden sollen, sind sehr kompliziert und teilweise nicht eindeutig. Fehler bei der Auskunftserteilung kommen die Unternehmen teuer zu stehen, denn zu umfangreiche Meldungen und Auskünfte lassen sich nur schwer korrigieren und die ZPÜ verlnagt für gebrauchte und refurbished Geräte und Speichermedien dieselben, sehr hohen Tarife , wie für die entsprechende Neugeräte! Andererseits verlangt die ZPÜ bei einer unrichtigen oder verspäteten Auskunft sofort den doppelten Vergütungssatz als Strafzuschlag. Gerade im Bereich der gebrauchten und refurbished Geräte ist also eine genaue Auskunftserteilung wichtig! Wir kennen Regeln in diesem Bereich sehr genau, denn wir haben sie mit der ZPÜ verhandelt! Auch an den einschlägigen Entscheidungen und Urteilen der Schiedsstelle nach dem VGG, des OLG München, des Bundesgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs haben wir maßgeblich mitgewirkt
Vorsicht: Strafzuschläge bei verspäteter oder falscher Auskunft!
Wenn Sie von der ZPÜ direkt angeschrieben wurden und aufgefordert sind, Auskunft zu erteilen, dann sollten Sie die gesetzten Fristen unbedingt beachten! Denn die ZPÜ fordert von Unternehmen, die nicht oder verspätet Auskunft erteilen, als Strafzuschlag den sog. doppelten Vergütungssatz, vgl. § 54f Abs. 3, § 54e Abs. 2 UrhG; der doppelte Vergütungssatz wird auch bei einer unrichtigen Auskunft verlangt
Die zuständige Schiedsstelle nach dem VGG und das Oberlandesgericht München sprechen der ZPÜ den doppelten Vergütungssatz i.d.R. auch zu. I.d.R. empfiehlt es sich daher, die Auskunft fristgerecht zu erteilen (ggf. ohne Anerkennung einer Rechtspflicht).
Dabei ist es wichtig, die "richtige" Auskunft zu erteilen, und nicht übereilt eine zu weitgehende oder sonst unrichtige Auskunft an die ZPÜ zu melden! Nachträgliche Korrekturen einer erteilten Auskunft sind zwar nicht völlig ausgeschlossen; die ZPÜ verlangt dann i.d.R. aber umfassende Nachweise und klagt ggf. auch Ergänzung der Auskunft und Nachweise. Durch eine nicht sorgsam erstellte Auskunft entstehen also i.d.R. unnötige Zusatzkosten und oft auch erhebliche Mehrbelastungen! Im worst case kann die ZPÜ zudem einen Strafzuschlag (doppelter Vergütungssatz) verlangen!
Abschluss einer Vereinbarung mit ZPÜ bietet kaum Vorteile
Der Abschluss der von der ZPÜ angebotenen Einzel-Vereinbarung über gebrauchte, refurbished und reconditioned Geräte und Speichermedien bietet hingegen keine nennenswerten Vorteile, nur eine minimalen Nachlass i.H.v. 5% ggü.den Tarif für entsprechende Neugeräte.
Aus Gründen der Gleichbehandlung muss die kartellrechtlich gebundene ZPÜ die übrigen Vorteile der Vereinbarung auch solchen Unternehmen gewähren, die keine entsprechende Vereinbarung mit ihr abschließen. Unternehmen, die eine solche Vereinbarung mit der ZPÜ abschließen, anerkennen damit aber de facto die überhöhten Forderungen der ZPÜ für gebrauchte Geräte an und verlieren jede rechtliche Einwendung dagegen. Für gebrauchte Geräte kann unseres Erachtens nur ein geringerer Tarif gefordert werden, der der Tatsache der kürzeren Lebensdauer und geringeren Leistungsfähigkeit älterer gebrauchter Geräte Rechnung trägt.
