Das Urheberrecht dient dem Schutz kreativer Leistungen und soll dem Urheber eine "angemessenen Vergütung" für die Nutzung der von ihm geschaffenen Werke sichern. Der Urheber hat daher Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die Nutzung und Verwertung seiner Werke durch Dritte wie z.B. Verlage, TV-Sender, Musik-Labels, Online-Plattformen, Agenturen und andere Unternehmen, die urheberrechtlich geschützte Leistung selbst oder gewerblich nutzen (z.B. Vertrieb oder Verleih).
Urheberrechtlich geschützt sind nicht nur Leistungen von hohem künstlerischen Wert, sondern alle kreativen Leistungen und Auftragsarbeiten, auch wenn sie eher technischen oder kommerziell-gewerblichen Charakter haben. Dazu gehören z.B. Software (Computerprogramme) und Games; Designs (Industriedesign, Produktdesign, Kommunikationsdesign); Gebrauchs-Musik, Filme/Videos, Fotografie und Texte, z.B. für die Werbung und die Unternehmens- oder Produktpräsentation; journalistsche Texte; bestimmte Sammlungen und Datenbanken sowie "Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen". Neben weiteren Leistungsschutzrechten (z.B. Marke, Design und Patent) ist das Urheberrecht damit die rechtliche Grundlage für den Schutz und die umfassende wirtschaftliche Auswertung (Nutzung) dieses Intellectual Property.
Das Urheberrecht hat dadurch große wirtschaftliche Bedeutung für innovative Start-Ups und Kleine und Mittlere Unternehmen (KMUs), das durch die fortschreitende technische Entwicklung und die rasante Ausbreitung des Internets und der Sozialen Medien, sowie durch die fortschreitende Globalisierung der Wirtschaft, ein wichtiger Wettbewerbsvorteil geworden ist.
Für Kleine und Mittlere Unternehmen stellt das Urheberrecht mit seinen vielfältigen und komplexen, teilweise widersprüchlichen Regelungen und erheblichen Sanktionen (z.B. Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch, Anspruch auf Vernichtung und Schadensersatz) aber auch eine große Herausforderung dar, die im Rahmen des Risiko-Management und der Unternehmens-Compliance bewältigt werden muss. Dazu gehört z.B. die oft aufwendige Rechteklärung (rights clearing) und vertragliche Lizenzierung (Rechteerwerb; auch z.B. open access- und creative commons-Lizenzen), die Nutzung gesetzlicher Lizenzen, die bestimmte Werknutzungen (z.B. als Parodie oder Pastiche/Hommage) vergütungsfrei gestatten (sog. Urheberrechts-Schranken), und die Nutzung gemeinfreier (nicht oder nicht mehr geschützter) Leistungen (z.B. Leistungen/"Output" generativer K.I.; "GEMA-feie" Musik).
Zudem gibt es vielfältige Urheberrechtsabgaben, die für IT-Unternehmen und Anbieter von Cloud-Diensten zu einer großen wirtschaftlichen Belastung werden können und zu teilweise starken Wettbewerbsverzerrungen führen (mehr dazu hier).
Wir sind eine "Führende Kanzlei für Urheberrechtliche Streitigkeiten" (The Legal 500 Deutschland/EMEA 2022, 2023) und gehören zu "Deutschlands Besten Anwälte" für Intellectual Property / Gewerblichen Rechtsschutz (Handelsblatt/Best Lawyers 2022 und 2023)! Als erfahrene Rechtsanwälte für Urheberrecht und Medienrecht bieten wir u.a. folgende Leistungen an:
Urheberrechtlich geschützt sind nicht nur Leistungen von hohem künstlerischen Wert, sondern alle kreativen Leistungen und Auftragsarbeiten, auch wenn sie eher technischen oder kommerziell-gewerblichen Charakter haben.
Zu den urheberrechtlichen geschützten Werken gehören insbesondere
Schutz genießt dabei die konkrete Gestaltung, nicht also z.B. Ideen, Konzepte und technische Informationen, Fakten und wissenschaftliche Erkenntnisse.
Immer muss es sich zudem um eine "persönliche geistige Schöpfung" eines Menschen handeln, weswegen der nicht von einem Menschen nachbearbeitete "Output" generativer K.I. nicht urheberrechtlich geschützt, also gemeinfrei ist. Gleiches gilt für "Werke", die von Tieren geschaffen wurden.
Für Computerprogramme (Software) gelten urheberrechtliche Sonderregeln (§§ 69a ff. UrhG) und es gibt vielfältige Überschneidungen u.a. in das Wettbewerbsrechts, das Markenrecht und den Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, eCommerce und Verbraucherrecht, u.a.m.
Urheberrechtlich geschützt ist der Quellcode, nicht die "Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze". Nach den allgemein Regeln des Urheberrechts kann aber z.B. auch die Gestaltung eines Interface (z.B. Website) oder die Bilder (Einzelbilder und filmische Abläufe) eines Computer-Games geschützt sein.
Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Dies gilt aber nicht für selbständige Programmierer (Auftragnehmer), die die Nutzrechte an dem von ihnen geschriebenen Code dem Auftraggeber vertraglich einräumen müssen. Um Streit zu vermeiden, muss dies frühzeitig und in klarer, eindeutiger Art und Weise geschehen!
Für Lizenzierung zur Nutzung von Software werden in der Praxis verschiedene Lizenzmodelle und Vertragstypen genutzt, u.a. Kauf, Miete oder Leasing, oder Software as a Service (SaaS)-Verträge. Im Einzelfall ist genau zu prüfen, welches Modell den Anforderungen entspricht und welche Nutzungsrechte und Beschränkungen damit jeweils einhergehen.
Das Urheberrecht ist zwar also solches nicht übertragbar (außer im Wege der Erbfolge). Der Urheber kann aber einem anderen, typischerweise einem Verwerter wie z.B. einem Verlag/Verleger, das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten (vgl. § 15 ff. UrhG) zu nutzen, und zwar – wenn gewünscht – auch zeitlich und räumlich unbeschränkt und exklusiv.
Hieraus ergeben sich vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten für die vertragliche Lizenzierung und wirtschaftliche Verwertung von Urheberrechten und anderen Leistungsschutzrechten bis hin zu einem weltweiten "Total Buy-Out" für die gesamte Dauer des Urheberrechts (z.Z. 70 Jahre post mortem auctoris).
Neben der Frage der Vergütung enthalten Urheberrechts-Verträge regelmäßig auch Regelungen zur nachträglichen Bearbeitung der vertragsgegenständlichen Werke und Leistungen durch den Auftraggeber (z.B. Bearbeitungsrecht; Pflicht zur Übergabe sog. offener Dateien) und zur Frage der Haftung (Freistellung) für beigestellte Inhalte / Agenturhaftung.
Bei der Vertragsgestaltung ist zu berücksichtigen, dass Urheber einen unverzichtbaren Anspruch auf eine angemessene Vergütung haben und nach dem Fairnessausgleich des § 32a UrhG (sog. Bestsellerparagraph) bei langjährigen, wirtschaftlich erfolgreichen Nutzungen eines urheberrechtlich geschützten Werks Anspruch auf eine angemessen Nachvergütung haben können, bis hin zu einer fortlaufende Erfolgsbeteiligung, z.B. durch prozentuale Beteiligung an Erlösen oder ein Wiederholungshonorar.
Durch die Absenkung der urheberrechtlichen Schutzhürde für Werke des Gebrauchs- und Kommunikationsdesigns durch die Rechtsprechung des BGH (Urteile "Geburtstagszug" und "Seilzirkus") kann dies auch für Produktdesigner, Industriedesigner und Kommunikationsdesigner geltend, da ihre Design-Leistungen vermehrt als "Werke der angewandten Kunst" (Gebrauchskunst) i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG anerkannt werden.
Nachdem der Bundesgerichtshof in der mündlichen Verhandlung am 26.09.2024 in dem Revisionsverfahren Az. I ZR 1/24 betreffend die Geräteabgaben nach § 54 ff. UrhG für Geräte des Typs PC, bekannt gegeben hat, dass er die Frage der Vergütungspflicht für Busin...
In der mündlichen Verhandlung im Revisionsverfahren Az. I ZR 1/24 am 26.09.2024 hat der BGH in eine Verfahren, in dem die ZPÜ einen PC-Hersteller auf Urheberrechtsabgaben nach §§ 54 ff. UrhG in Anspruch genommen hatte (vgl. hier: https://www.vy-anwalt.de/n...
BGH: Keine Cloud-Vergütung in Deutschland Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 10. Oktober 2024 in dem von uns vor dem OLG München geführten Verfahren der ZPÜ und der deutschen Verwertungsgesellschaften gegen unsere Mandantin SecureCloud GmbH...