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Einsichtsrecht des GmbH-Gesellschafters grundsätzlich weitgehend

24.07.2026· Aktualisiert: 24.07.2026·1 Min. Lesezeit·
Gesellschaftsrecht
Einsichtsrecht des GmbH-Gesellschafters grundsätzlich weitgehend
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Das Auskunfts- und Einsichtsrecht der Gesellschafter gehört zu den wesentlichen Kontrollrechten im GmbH-Recht. Nach § 51a Abs. 1 GmbHG kann jeder Gesellschafter grundsätzlich Einsicht in die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen. Das hat das LG Stralsund mit Urteil vom 13.07-2026 - 3 HKO 10/26 entschieden.

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Eine Versagung dieses Rechts kommt nur ausnahmsweise nach § 51a Abs. 2 GmbHG in Betracht. Voraussetzung ist eine konkrete, auf Tatsachen gestützte Besorgnis, dass der Gesellschafter die erlangten Informationen zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden und der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen dadurch ein nicht unerheblicher Nachteil entstehen wird.

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Bloße Vermutungen, allgemeine Missbrauchsängste oder persönliche Spannungen zwischen den Gesellschaftern reichen hierfür nicht aus. Auch ein zerrüttetes Verhältnis innerhalb der Gesellschaft rechtfertigt für sich genommen keine Einschränkung des gesetzlichen Einsichtsrechts.

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Praxishinweis

Geschäftsführer und Mitgesellschafter sollten Anträge auf Auskunft oder Einsicht daher sorgfältig prüfen. Eine Ablehnung ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig und muss auf konkreten Tatsachen beruhen. Andernfalls besteht das Risiko, dass das Einsichtsrecht gerichtlich durchgesetzt wird.

Wir beraten Gesellschafter und Geschäftsführer bundesweit bei Streitigkeiten über Informations- und Kontrollrechte sowie in allen Fragen des GmbH-Rechts.

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