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  • Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU)
    Name
    Dr. jur. Urs Verweyen
    Rechtsanwalt Attorney at Law (NY)
    verweyen@vy-anwalt.de
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Bootleg, Raubkopie, Grauimport: Kein Regress gegen Händler

Kein Regress gegen Händler bei Bootlegs
UrheberrechtMarkenrechtWettbewerbsrecht
24.01.2024, letztes Update: 16.06.2025

Der Käufer und Weiterverkäufer eines Bootlegs (oder eines anderen "illegalen" Tonträgers, z.B. eines Grau-/Parallelimports oder einer Raubkopie) hat im Falle einer Inanspruchnahme durch den Rechteinhaber keinen Regressanspruch gegen den Medienhändler, bei dem er den Tonträger ursprünglich erworben hat. Dies hat das AG Plauen mit Urteil vom 27.10.2021, Az. 7 C 736/20 entschieden und eine Regressklage gegen eine von uns vertretene Medienhändlerin auf Schadensersatz abgewiesen (bestätigt durch LG Zwickau, Beschluss vom 24.05.2022, Az. 6 S 141/21).

Sprechen Sie uns gerne an, wenn eine Regressforderung gegen Sie als Medienhändler erhoben wird oder Sie eine Abmahnung von RAe Gutsch & Schlegel erhalten haben!
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Der Kläger hatte bei unserer Mandantin, einer Online-Medienhändlerin, eine Alice Cooper"-CD erworben und diese einige Jahre später bei eBay zum Verkauf angeboten. Wegen dieses Angebots wurde er von der für ihre urheberrechtlichen Massenabmahnungen bekannten Hamburger Rechtsanwaltskanzlei Gutsch & Schlegel abgemahnt und in einem gerichtlichen Eilverfahren zur Unterlassung sowie zur Übernahme der Verfahrenskosten verurteilt. Die ihm dadurch entstandenen Kosten verlangte er nun von der Medienhändlerin ersetzt (Regress).

In eine solchen Konstellation besteht kein deliktischer Anspruch gegen den Medienhändler, da dieser nicht für das Angebot des Klägers bei eBay einzustehen hat. Insoweit liegt eine eigene Handlung i.S.v. § 17 UrhG des Käufers und Weiterverkäufers des Tonträgers vor, da er die CD bei ebay zum Verkauf angeboten habe.

Kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche wegen eines Rechtsmangels des Tonträgers (vgl. § 435 BGB) sind in diesen Fällen i.d.R. bereits verjährt. Ansprüche wegen eines Rechtsmangels verjähren wie Sachmängel gemäß § 438 Abs. 2 Nr. 3 BGB in zwei Jahren ab Ablieferung der Sache. (Von einem arglistigen Verschweigen des (angeblichen) Rechtsmangels durch die Medienhändlerin im Sinne von § 438 Abs. 3 Satz 1 BGB konnte nach Ansicht des Gerichts nicht ausgegangen werden.)

Diese inzwischen rechtskräftige Entscheidung ist eine gute Nachricht für Medienhändler, die nicht in eine nahezu unbegrenzte Regresshaftung für Bootlegs etc. genommen werden können. Vielmehr müssen sie, wie andere Händler auch, für Sach- und Rechtsmängel der von ihnen angebotenen Bild- und Tonträger nur im Rahmen der kaufrechtlichen Verjährungsfrist einstehen. Die Entscheidung ist grundsätzlich auch auf Parallel-/Grauimporte (insbesondere Markenrecht), Plagiats- und Pirateriefälle (Urheberrecht, Designrecht) und ähnliche Konstellationen übertragbar!

Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU)
Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU) | Rechtsanwalt, Partner