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  • Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU)
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    Dr. jur. Urs Verweyen
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Bootleg, Grauimport: nur Stücklizenz als Schadensersatz

Bootleg, Grauimport: nur Stücklizenz als Schadensersatz
UrheberrechtMarkenrechtInternetrecht
01.01.2022, letztes Update: 20.08.2025

Mit Urteil vom 09.05.2019, Az. 310 O 146/18, hat das Landgericht Hamburg erneut bestätigt, dass bei dem Angebot und Vertrieb von "illegalen" Musikaufnahmen (Bootlegs, Parallelimporten, etc.) durch Distributoren oder Einzelhändler als Schadensersatz, wenn überhaupt, nur eine geringe Stücklizenz von wenigen (2-4 USD/GBP/EUR) geschuldet ist:

"Die Höhe der Zahlungsansprüche der Klägerin bemisst sich danach, was vernünftige Vertragsparteien als angemessene Lizenz vereinbart hätten.

Das Gericht geht im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO davon aus, dass vernünftige Vertragsparteien eine Stücklizenz von EUR 4,00 je CD vereinbart hätten:

Es ist zunächst festzustellen, dass für die Lizenzierung von Parallelimporten keine Lizenzpraxis vorgetragen wurde. Die Klägerin trägt vielmehr selbst vor, solche "Nutzungen" "naturgemäß" nicht zu lizenzieren ...

Soweit die Klägerin geltend macht, vernünftige Verhandlungsparteien hätten nicht nur eine Stücklizenz vereinbart, sondern (nicht mit späteren Stücklizenzen zu verrechnende) Vorauszahlungen, überzeugt dies nicht.

Der von der Klägerin insoweit bemühte Vergleich zur eigenen Praxis (wenn die Klägerin selbst Lizenzen erwirbt) passt nicht:

  • Die Klägerin lässt sich Verwertungsrechte exklusiv einräumen. Die Beklagte ist als Einzelhändlerin nicht auf Exklusivität von Verwertungsrechten angewiesen.
  • Die Beklagte ist – im Gegensatz zur Klägerin – kein "Plattenlabel" und verkauft nicht an Händler, sie ist selbst Einzelhändlerin und verkauft an Konsumenten.
  • Vorliegende Konstellation ist demnach nicht dem Verhältnis Tonträgerhersteller bzw. Künstler zum "Plattenlabel" vergleichbar, sondern eher mit dem Verhältnis "Plattenlabel" (oder Großhändler) zum Einzelhändler.
  • Dass (auch) im Verhältnis "Plattenlabel" (oder Großhändler) zum Einzelhändler pauschale (Voraus-) Zahlungen und keine Stückpreise vereinbart werden, ist nicht vorgetragen und erscheint der Kammer auch bei lebensnaher Betrachtung fernliegend.
  • Mit Einzelhändlern (wie der Beklagten) würde bei lebensnaher Betrachtungsweise üblicherweise kein Lizenzzeitraum vereinbart werden.

Der Kammer erscheint eine Stücklizenz von EUR 4,00 angemessen (§ 287 ZPO). Der Betrag liegt innerhalb des von der Klägerin vorgetragenen, für die Kammer auch unter Berücksichtigung des Bestreitens der Beklagten überzeugenden Rahmens … und passt zu dem von Klägerseite behaupteten Händlerabgabepreis … je CD. Der behauptete Händlerabgabepreis wiederum passt zu den. der Kammer bekannten üblichen Einzelhändler-Verkaufspreisen ..."


Im konkreten Fall ging es dabei um aktuelle Aufnahmen (CDs ) der Musiker Sting, Lorde und Kate Perry. Bei älteren Aufnahmen (back catalog) und Aufnahmen weniger bekannter Künstler ist die Lizenzspanne entsprechend geringer.

Die von den einschlägigen Abmahnkanzleien regelmäßig geforderten Pauschalbeträge i.H.v. teilweise mehreren Tausend Euro erweisen sich damit als rechtswidrig überhöht, was auch ein Indiz für die Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung ist, vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2020, Az. I ZR 129/19 und § 8c Abs. 2 UWG n.F.

Ebenfalls hat das LG Hamburg wiederholt entschieden, dass auch sog. "Ermittlungsgebühren" (bspw. der GUMPS GmbH), die von Abmahnkanzleien ebenfalls regelmäßig eingefordert werden, von Abgemahnten nicht erstattet werden müssen.

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