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Mit Urteil vom 24. Juni 2026 (Az. IV ZR 141/25) hat der Bundesgerichtshof eine wichtige Entscheidung zur Pflichtteilsergänzung nach § 2325 BGB getroffen. Der IV. Zivilsenat stellt klar, dass ein Leibrentenversprechen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Grundstücks den Beginn der Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht hemmt – selbst dann nicht, wenn die Leibrente durch eine Reallast gesichert ist und sich an den Erträgen des übertragenen Grundstücks orientiert.
Der BGH begründet dies damit, dass die Leibrente dem Schenker keine eigentümerähnlichen Herrschafts- oder Nutzungsbefugnisse an dem übertragenen Vermögensgegenstand belässt. Anders als ein Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht vermittelt sie lediglich einen schuldrechtlichen Zahlungsanspruch. Der Schenker nutzt den verschenkten Gegenstand daher rechtlich nicht weiter, sodass die Schenkung mit der Eigentumsübertragung als „geleistet“ gilt und die Zehnjahresfrist zu laufen beginnt.
Die Entscheidung schafft erhebliche Rechtssicherheit für die Nachfolgeplanung. Wer Vermögen – insbesondere Immobilien oder Unternehmensanteile – gegen ein Leibrentenversprechen überträgt, kann grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Zehnjahresfrist für Pflichtteilsergänzungsansprüche mit der wirksamen Übertragung beginnt. Damit grenzt der BGH die Leibrente klar von Gestaltungen mit Nießbrauch oder umfassenden Nutzungsrechten ab, bei denen der Fristbeginn weiterhin hinausgeschoben werden kann.
Für Erblasser, Pflichtteilsberechtigte und Berater unterstreicht das Urteil die Bedeutung einer sorgfältigen Gestaltung lebzeitiger Vermögensübertragungen. Bereits kleine Unterschiede in der Vertragsgestaltung können erhebliche Auswirkungen auf spätere Pflichtteilsergänzungsansprüche haben.
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Rechtsanwalt · Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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