Schwerpunkte
Team
News
+49 (30) 51 56 59 98 - 0Kontakt
Schwerpunkte
Team
News
VY AnwaltVy – Brix Lange Verweyen Rechtsanwälte
VY AnwaltVy – Brix Lange Verweyen Rechtsanwälte

Footer

BerlinKoblenzFlensburgNürnberg
StellenangeboteVergütungMandatsbedingungenDatenschutzImpressum
  1. Startseite
  2. News
  3. Erbrecht
  4. BGH stärkt die Rechtssicherheit bei der Pflichtteilsergänzung
Authors
  • Björn-Michael Lange
    Name
    Björn-Michael Lange
    Rechtsanwalt Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
    office@vy-anwalt.de
    +49 (30) 51 56 59 98-0
Neueste Artikel
EuGH: Social-Media-Posts können urheberrechtlich geschützt sein
12.09.2026 | Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU)
Mitarbeiter erstellt Website-Inhalte – wem gehören die Rechte?
12.09.2026 | Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU)
Bild ohne Lizenz auf der Website – was ist jetzt zu tun?
12.09.2026 | Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU)
Björn-Michael Lange
Björn-Michael Lange

Rechtsanwalt

BGH stärkt die Rechtssicherheit bei der Pflichtteilsergänzung

28.07.2026· Aktualisiert: 28.07.2026·2 Min. Lesezeit·
Erbrecht
BGH stärkt die Rechtssicherheit bei der Pflichtteilsergänzung
Teilen:

Mit Urteil vom 24. Juni 2026 (Az. IV ZR 141/25) hat der Bundesgerichtshof eine wichtige Entscheidung zur Pflichtteilsergänzung nach § 2325 BGB getroffen. Der IV. Zivilsenat stellt klar, dass ein Leibrentenversprechen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Grundstücks den Beginn der Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht hemmt – selbst dann nicht, wenn die Leibrente durch eine Reallast gesichert ist und sich an den Erträgen des übertragenen Grundstücks orientiert.

Kontaktieren Sie uns!
Hinterlassen Sie uns gerne Ihre Kontaktdaten und einer unserer Anwälte meldet sich kurzfristig bei Ihnen!
Vielen Dank!
Ihre Anfrage wurde an uns übermittelt. Wir werden uns umgehend bei Ihnen melden. Mehr über die aktuellen Entwicklungen erfahren Sie in unserem News.
Oh, Entschuldigung.
Es scheint ein Fehler bei der Verarbeitung passiert zu sein. Wir beheben dies schnellstmöglich. Sie können sich natürlich auch telefonisch mit uns in Verbindung setzen. Die Telefonnummer sehen Sie oben rechts auf der Internetseite.

Der BGH begründet dies damit, dass die Leibrente dem Schenker keine eigentümerähnlichen Herrschafts- oder Nutzungsbefugnisse an dem übertragenen Vermögensgegenstand belässt. Anders als ein Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht vermittelt sie lediglich einen schuldrechtlichen Zahlungsanspruch. Der Schenker nutzt den verschenkten Gegenstand daher rechtlich nicht weiter, sodass die Schenkung mit der Eigentumsübertragung als „geleistet“ gilt und die Zehnjahresfrist zu laufen beginnt.

Kontaktieren Sie uns!
Hinterlassen Sie uns gerne Ihre Kontaktdaten und einer unserer Anwälte meldet sich kurzfristig bei Ihnen!
Vielen Dank!
Ihre Anfrage wurde an uns übermittelt. Wir werden uns umgehend bei Ihnen melden. Mehr über die aktuellen Entwicklungen erfahren Sie in unserem News.
Oh, Entschuldigung.
Es scheint ein Fehler bei der Verarbeitung passiert zu sein. Wir beheben dies schnellstmöglich. Sie können sich natürlich auch telefonisch mit uns in Verbindung setzen. Die Telefonnummer sehen Sie oben rechts auf der Internetseite.

Die Entscheidung schafft erhebliche Rechtssicherheit für die Nachfolgeplanung. Wer Vermögen – insbesondere Immobilien oder Unternehmensanteile – gegen ein Leibrentenversprechen überträgt, kann grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Zehnjahresfrist für Pflichtteilsergänzungsansprüche mit der wirksamen Übertragung beginnt. Damit grenzt der BGH die Leibrente klar von Gestaltungen mit Nießbrauch oder umfassenden Nutzungsrechten ab, bei denen der Fristbeginn weiterhin hinausgeschoben werden kann.

Kontaktieren Sie uns!
Hinterlassen Sie uns gerne Ihre Kontaktdaten und einer unserer Anwälte meldet sich kurzfristig bei Ihnen!
Vielen Dank!
Ihre Anfrage wurde an uns übermittelt. Wir werden uns umgehend bei Ihnen melden. Mehr über die aktuellen Entwicklungen erfahren Sie in unserem News.
Oh, Entschuldigung.
Es scheint ein Fehler bei der Verarbeitung passiert zu sein. Wir beheben dies schnellstmöglich. Sie können sich natürlich auch telefonisch mit uns in Verbindung setzen. Die Telefonnummer sehen Sie oben rechts auf der Internetseite.

Für Erblasser, Pflichtteilsberechtigte und Berater unterstreicht das Urteil die Bedeutung einer sorgfältigen Gestaltung lebzeitiger Vermögensübertragungen. Bereits kleine Unterschiede in der Vertragsgestaltung können erhebliche Auswirkungen auf spätere Pflichtteilsergänzungsansprüche haben.

Customer reviews & experiences for BRIXLANGE Rechtsanwälte. Show more information.

Anwalt einschalten

Wir beraten Mandanten in allen Teilen des Erbrechts und freuen uns auf Ihre Anfrage.

Teilen:

Über den Autor

Björn-Michael Lange
Björn-Michael Lange

Rechtsanwalt · Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

office@vy-anwalt.de+49 (30) 51 56 59 98-0

Weitere Artikel

EuGH: Social-Media-Posts können urheberrechtlich geschützt sein
UrheberrechtMedienrechtInternetrecht
09.09.2026
7 Min.·Dr. jur. Urs Verweyen

EuGH: Social-Media-Posts können urheberrechtlich geschützt sein

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 3. September 2026 (Az. C-598/24) eine für Unternehmen, Medien und Nutzer sozialer Netzwerke wichtige Entscheidung zum Urheberrecht getroffen. Danach können auch kurze Texte, die auf sozialen Netzwerken ...

Mitarbeiter erstellt Website-Inhalte – wem gehören die Rechte?
UrheberrechtMedienrecht
08.09.2026
16 Min.·Dr. jur. Urs Verweyen

Mitarbeiter erstellt Website-Inhalte – wem gehören die Rechte?

Wenn Mitarbeiter Texte, Fotos, Grafiken, Videos oder Programmcode für die Unternehmenswebsite oder im Arbeitsalltag erstellen, stellt sich häufig die Frage: Darf das Unternehmen diese Inhalte dauerhaft nutzen? Die kurze Antwort lautet: Das Urheberrecht sel...

Bild ohne Lizenz auf der Website – was ist jetzt zu tun?
UrheberrechtMedienrecht
08.09.2026
11 Min.·Dr. jur. Urs Verweyen

Bild ohne Lizenz auf der Website – was ist jetzt zu tun?

Ein Bild ohne wirksame Lizenz auf der eigenen Website kann urheberrechtliche Ansprüche auslösen, u. a. wg. § 19a UrhG – öffentliche Zugänglichmachung ohne Zustimmung oder Nutzungsberechtigung – oder auch §§ 13 (Urhebernennung), 14 (Urheberpersönlichkeitsre...

Haben Sie rechtliche Fragen?

Unsere Rechtsanwälte beraten Sie kompetent und diskret. Kontaktieren Sie uns für eine kostenfreie Erstberatung.

Kontakt aufnehmen+49 30 515 659 980