Schwerpunkte
Team
News
+49 (30) 51 56 59 98 - 0Kontakt
Schwerpunkte
Team
News
VY AnwaltVy – Brix Lange Verweyen Rechtsanwälte
VY AnwaltVy – Brix Lange Verweyen Rechtsanwälte

Footer

BerlinKoblenzFlensburgNürnberg
StellenangeboteVergütungMandatsbedingungenDatenschutzImpressum
  1. Startseite
  2. News
  3. Erbrecht
  4. BGH: Schenkungs-Rückforderung trotz Rücktrittsvorbehalt möglich
Authors
  • Björn-Michael Lange
    Name
    Björn-Michael Lange
    Rechtsanwalt Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
    office@vy-anwalt.de
    +49 (30) 51 56 59 98-0
Neueste Artikel
BGH: Zum ausländischen notariellen Testament in Deutschland
07.08.2026 | Björn-Michael Lange
Neue Haftungsrisiken für Plattformbetreiber durch KI-Inhalte
07.08.2026 | Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU)
Höchstalter von 70 Jahren für Geschäftsführer rechtmäßig
07.08.2026 | Björn-Michael Lange
Björn-Michael Lange
Björn-Michael Lange

Rechtsanwalt

BGH: Schenkungs-Rückforderung trotz Rücktrittsvorbehalt möglich

19.07.2026· Aktualisiert: 19.07.2026·2 Min. Lesezeit·
Erbrecht
BGH: Schenkungs-Rückforderung trotz Rücktrittsvorbehalt möglich
Teilen:

Mit einem aktuellen Urteil vom 8. Juli 2026 (Az. IV ZR 256/25) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechte von Vertragserben deutlich gestärkt und für mehr Rechtssicherheit gesorgt.

Der Fall & Die Rechtsfrage

Ein Ehepaar hatte sich in einem Erbvertrag gegenseitig und die gemeinsamen Kinder als Erben eingesetzt, sich jedoch ein Rücktrittsrecht vorbehalten. Später verschenkte der Vater zu Lebzeiten erhebliche Vermögenswerte (Grundstücke und Geld) an eine Tochter. Nach seinem Tod forderte der Sohn die hälftige Herausgabe dieser Schenkungen gem. § 2287 Abs. 1 BGB. Es stellte sich die Frage: Verliert ein Vertragserbe seinen Schutzanspruch bereits dann, wenn sich der Erblasser im Vertrag lediglich ein theoretisches Rücktrittsrecht vorbehalten hat?

Customer reviews & experiences for BRIXLANGE Rechtsanwälte. Show more information.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH verneinte dies und entschied zugunsten des Vertragserben. Solange ein vereinbartes Rücktrittsrecht nicht tatsächlich ausgeübt wurde, bleibt die Bindungswirkung des Erbvertrags voll bestehen. Ein bloß abstrakter Rücktrittsvorbehalt reicht nicht aus, um den Schutz des Erben auszuhebeln. Andernfalls könnte der Erblasser die vertragliche Bindung durch lebzeitige Schenkungen wirtschaftlich komplett aushöhlen, während für ihn vorteilhafte Regelungen des Vertrags bestehen blieben.

Kontaktieren Sie uns!
Hinterlassen Sie uns gerne Ihre Kontaktdaten und einer unserer Anwälte meldet sich kurzfristig bei Ihnen!
Vielen Dank!
Ihre Anfrage wurde an uns übermittelt. Wir werden uns umgehend bei Ihnen melden. Mehr über die aktuellen Entwicklungen erfahren Sie in unserem News.
Oh, Entschuldigung.
Es scheint ein Fehler bei der Verarbeitung passiert zu sein. Wir beheben dies schnellstmöglich. Sie können sich natürlich auch telefonisch mit uns in Verbindung setzen. Die Telefonnummer sehen Sie oben rechts auf der Internetseite.

Bedeutung für die Praxis Viele Erbverträge enthalten flexible Klauseln wie Rücktrittsvorbehalte. Das Urteil stellt klar:

  • Vertragserben können beeinträchtigende Schenkungen des Erblassers weiterhin nach § 2287 BGB anfechten, sofern kein realer Rücktritt erklärt wurde.
  • Die weiteren Voraussetzungen der Norm – insbesondere das Fehlen eines lebzeitigen Eigeninteresses des Erblassers an der Schenkung – müssen jedoch wie gewohnt im Einzelfall nachgewiesen werden.

Das Urteil unterstreicht, dass lebzeitige Vermögensübertragungen bei bestehendem Erbvertrag vorab genauestens rechtlich geprüft werden sollten.

Kontaktieren Sie uns!
Hinterlassen Sie uns gerne Ihre Kontaktdaten und einer unserer Anwälte meldet sich kurzfristig bei Ihnen!
Vielen Dank!
Ihre Anfrage wurde an uns übermittelt. Wir werden uns umgehend bei Ihnen melden. Mehr über die aktuellen Entwicklungen erfahren Sie in unserem News.
Oh, Entschuldigung.
Es scheint ein Fehler bei der Verarbeitung passiert zu sein. Wir beheben dies schnellstmöglich. Sie können sich natürlich auch telefonisch mit uns in Verbindung setzen. Die Telefonnummer sehen Sie oben rechts auf der Internetseite.

Haben Sie Fragen zu Erbverträgen oder Schenkungen? Profitieren Sie von unserer bundesweiten Vertretung und nehmen Sie unverbindlich Kontakt zu uns auf!

Teilen:

Über den Autor

Björn-Michael Lange
Björn-Michael Lange

Rechtsanwalt · Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

office@vy-anwalt.de+49 (30) 51 56 59 98-0

Weitere Artikel

BGH: Zum ausländischen notariellen Testament in Deutschland
Erbrecht
04.08.2026
2 Min.·Björn-Michael Lange

BGH: Zum ausländischen notariellen Testament in Deutschland

BGH: Ausländisches notarielles Testament kann auch in Deutschland wirksam sein Mit Urteil vom 21. Januar 2026 (BGH, Az. IV ZR 40/25) hat der Bundesgerichtshof eine wichtige Entscheidung für internationale Erbfälle getroffen. Das Gericht stellte klar, da...

Neue Haftungsrisiken für Plattformbetreiber durch KI-Inhalte
MedienrechtMarkenrechtUrheberrechtInternetrecht
03.08.2026
12 Min.·Dr. jur. Urs Verweyen

Neue Haftungsrisiken für Plattformbetreiber durch KI-Inhalte

Rechtsunsicherheit für Plattformbetreiber: Haftung für KI-generierte Inhalte begründet Mit dem kürzlich entschiedenen Endurteil des LG München I v. 28.05.2026, Az. 26 O 869/26 ist die erste Entscheidung zu einer Google-Haftung als Plattformbetreiber für f...

Höchstalter von 70 Jahren für Geschäftsführer rechtmäßig
Gesellschaftsrecht
31.07.2026
1 Min.·Björn-Michael Lange

Höchstalter von 70 Jahren für Geschäftsführer rechtmäßig

Eine Satzungsregelung, die das Höchstalter für die Geschäftsführung einer Kapitalgesellschaft auf 70 Jahre festlegt, ist zulässig und stellt keine unzulässige Altersdiskriminierung dar. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden. Der Fall...

Haben Sie rechtliche Fragen?

Unsere Rechtsanwälte beraten Sie kompetent und diskret. Kontaktieren Sie uns für eine kostenfreie Erstberatung.

Kontakt aufnehmen+49 30 515 659 980