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BGH: Schenkungs-Rückforderung trotz Rücktrittsvorbehalt möglich

19.07.2026· Aktualisiert: 19.07.2026·2 Min. Lesezeit·
Erbrecht
BGH: Schenkungs-Rückforderung trotz Rücktrittsvorbehalt möglich
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Mit einem aktuellen Urteil vom 8. Juli 2026 (Az. IV ZR 256/25) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechte von Vertragserben deutlich gestärkt und für mehr Rechtssicherheit gesorgt.

Der Fall & Die Rechtsfrage

Ein Ehepaar hatte sich in einem Erbvertrag gegenseitig und die gemeinsamen Kinder als Erben eingesetzt, sich jedoch ein Rücktrittsrecht vorbehalten. Später verschenkte der Vater zu Lebzeiten erhebliche Vermögenswerte (Grundstücke und Geld) an eine Tochter. Nach seinem Tod forderte der Sohn die hälftige Herausgabe dieser Schenkungen gem. § 2287 Abs. 1 BGB. Es stellte sich die Frage: Verliert ein Vertragserbe seinen Schutzanspruch bereits dann, wenn sich der Erblasser im Vertrag lediglich ein theoretisches Rücktrittsrecht vorbehalten hat?

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Die Entscheidung des BGH

Der BGH verneinte dies und entschied zugunsten des Vertragserben. Solange ein vereinbartes Rücktrittsrecht nicht tatsächlich ausgeübt wurde, bleibt die Bindungswirkung des Erbvertrags voll bestehen. Ein bloß abstrakter Rücktrittsvorbehalt reicht nicht aus, um den Schutz des Erben auszuhebeln. Andernfalls könnte der Erblasser die vertragliche Bindung durch lebzeitige Schenkungen wirtschaftlich komplett aushöhlen, während für ihn vorteilhafte Regelungen des Vertrags bestehen blieben.

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Bedeutung für die Praxis Viele Erbverträge enthalten flexible Klauseln wie Rücktrittsvorbehalte. Das Urteil stellt klar:

  • Vertragserben können beeinträchtigende Schenkungen des Erblassers weiterhin nach § 2287 BGB anfechten, sofern kein realer Rücktritt erklärt wurde.
  • Die weiteren Voraussetzungen der Norm – insbesondere das Fehlen eines lebzeitigen Eigeninteresses des Erblassers an der Schenkung – müssen jedoch wie gewohnt im Einzelfall nachgewiesen werden.

Das Urteil unterstreicht, dass lebzeitige Vermögensübertragungen bei bestehendem Erbvertrag vorab genauestens rechtlich geprüft werden sollten.

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