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Mit einem aktuellen Urteil vom 8. Juli 2026 (Az. IV ZR 256/25) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechte von Vertragserben deutlich gestärkt und für mehr Rechtssicherheit gesorgt.
Ein Ehepaar hatte sich in einem Erbvertrag gegenseitig und die gemeinsamen Kinder als Erben eingesetzt, sich jedoch ein Rücktrittsrecht vorbehalten. Später verschenkte der Vater zu Lebzeiten erhebliche Vermögenswerte (Grundstücke und Geld) an eine Tochter. Nach seinem Tod forderte der Sohn die hälftige Herausgabe dieser Schenkungen gem. § 2287 Abs. 1 BGB. Es stellte sich die Frage: Verliert ein Vertragserbe seinen Schutzanspruch bereits dann, wenn sich der Erblasser im Vertrag lediglich ein theoretisches Rücktrittsrecht vorbehalten hat?
Der BGH verneinte dies und entschied zugunsten des Vertragserben. Solange ein vereinbartes Rücktrittsrecht nicht tatsächlich ausgeübt wurde, bleibt die Bindungswirkung des Erbvertrags voll bestehen. Ein bloß abstrakter Rücktrittsvorbehalt reicht nicht aus, um den Schutz des Erben auszuhebeln. Andernfalls könnte der Erblasser die vertragliche Bindung durch lebzeitige Schenkungen wirtschaftlich komplett aushöhlen, während für ihn vorteilhafte Regelungen des Vertrags bestehen blieben.
Bedeutung für die Praxis Viele Erbverträge enthalten flexible Klauseln wie Rücktrittsvorbehalte. Das Urteil stellt klar:
Das Urteil unterstreicht, dass lebzeitige Vermögensübertragungen bei bestehendem Erbvertrag vorab genauestens rechtlich geprüft werden sollten.
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Rechtsanwalt · Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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