
Rechtsanwalt

Mit Urteil vom 12. Mai 2026 - VI ZR 346/24 hat der VI Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass die gezielte unvollständige Berichterstattung im Ergebnis wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu werten und somit als rechtswidrig einzustufen ist. Das Verfahren wurde im Zuge dessen zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts an das Berufungsgericht zurückverweisen.
Streitgegenständlich waren veröffentlichte Beiträge auf einer Internetseite eines Verbands über einen Bauunternehmer und Kommunalpolitiker zum Thema: „Unternehmerisches Engagement für die extreme Rechte in Ostsachsen“.
Exemplarisch angeführt wurden dabei Wahlkampfspenden an die AfD, eine Teilfinanzierung des „rechtsoffenen“ Mediums „Ostsachsen TV“ sowie Spenden an die Zeitung „Denkste“.
Nachträglich stellte sich jedoch raus, dass die Berichterstattung vorsätzlich selektiv erfolgte.
Indem der Journalist wesentliche Fakten verwieg, darunter weitaus höhere Spendenflüsse an andere Parteien sowie die Parteizugehörigkeit eines AfD-Konkurrenten, versuchte er laut BGH gezielt, die Wahrnehmung der Leserschaft zu beeinflussen.
Die Kernaussage des Urteils ist dabei, dass die bewusste unvollständige Tatsachenbehauptung der unwahren Tatsachenbehauptung gleichgesetzt ist und folglich das Ansehen als Unternehmer und sein allgemeines Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs.1 i.V.m Art. 1 Abs.1 GG erheblich beeinträchtigt wurde.
Hierbei ist der festgestellte Grundsatz entscheidend, dass der Journalist in seinen Beiträgen keine Fakten unterschlagen darf, die für den Durchschnittsleser bei seiner Meinungsbildung unerlässlich sind. Der Versuch des beklagten Journalisten sich unter dem Deckmantel der Wissenschaftsfreiheit zu verstecken, geht ebenfalls fehl, da das im Art.5 Abs.3 GG verankerte Grundrecht einen besonders hohen Anspruch an Recherchegenauigkeit und Verlässlichkeit der Aussagen voraussetzt.
Konsequenterweise führt das Urteil nun zu der zentralen Frage, ob der lückenhafte Beitrag die Kraft besitzt, die Wahrnehmung des zunächst unbefangenen Lesers gezielt zu steuern und ob im
Gegenzug die vollständige Berichterstattung die Leserschaft aus dieser argumentativen Sachgasse befreien kann.
Inwieweit der Pressekodex in Ziffer 2 (Sorgfalt) angepasst wird oder der bereits bestehende Wortlaut: „Informationen sind auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben“ ausreicht, bleibt offen.
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