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Björn-Michael Lange
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Rechtsanwalt

Bestätigungsvermerke sind öffentliche Kapitalmarktinformationen

31.07.2026· Aktualisiert: 31.07.2026·2 Min. Lesezeit·
Kapitalmarktrecht
Bestätigungsvermerke sind öffentliche Kapitalmarktinformationen
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Vor allem im Zusammenhang mit dem Wirecard-Komplex hat das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) erneut eine wichtige gerichtliche Konkretisierung erfahren. Das Oberlandesgericht Celle hat mit Urteil vom 2. März 2026 (Az. 20 U 3/26) entschieden, dass Bestätigungsvermerke von Abschlussprüfern bereits nach der bis zum 19. Juli 2024 geltenden Fassung des KapMuG als öffentliche Kapitalmarktinformationen anzusehen sind.

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Mit dieser Entscheidung folgt das OLG Celle der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere den Auffassungen des OLG München und des OLG Stuttgart. Gleichzeitig grenzt es sich ausdrücklich von der Rechtsansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts ab, das in seinem Teilmusterentscheid vom 22. Februar 2025 eine gegenteilige Bewertung vorgenommen hatte.

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Besondere Bedeutung kommt der Auslegung der gesetzlichen Neuregelung zu. Seit dem 20. Juli 2024 nennt § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9 KapMuG Bestätigungsvermerke ausdrücklich als Beispiel für öffentliche Kapitalmarktinformationen. Nach Auffassung des OLG Celle stellt diese Ergänzung jedoch keine inhaltliche Erweiterung des Anwendungsbereichs dar. Vielmehr habe der Gesetzgeber lediglich die bereits zuvor bestehende Rechtslage ausdrücklich klargestellt. Zur Begründung verweist das Gericht auf die Gesetzesmaterialien zum Zweiten Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, in denen die Aufnahme der Bestätigungsvermerke ausdrücklich als Klarstellung bezeichnet wird (BT-Drs. 20/11787, S. 45 f.).

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Die Entscheidung stärkt damit die Rechtssicherheit im Bereich kapitalmarktrechtlicher Musterverfahren. Für Anleger und ihre Prozessvertreter bedeutet dies insbesondere, dass Klagen gegen Abschlussprüfer wegen vermeintlich fehlerhafter Bestätigungsvermerke auch für Altfälle nach den Regeln des KapMuG zu beurteilen sind. Zugleich bestätigt das Urteil den ausschließlichen Gerichtsstand am Sitz des jeweiligen Emittenten – ein Aspekt, der bei der Planung und Durchführung kapitalmarktrechtlicher Verfahren erhebliche praktische Bedeutung besitzt.

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