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    Dr. jur. Urs Verweyen
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Abmahnung Bermes Design wegen EMT 250 Electronic Reverberator

06.02.2023· Aktualisiert: 17.01.2024·2 Min. Lesezeit·
Urheberrecht
Abmahnung Bermes Design wegen EMT 250 Electronic Reverberator
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Bermes Design (Peter Bermes) lässt durch Westermann & Scholl Rechtsanwälte aus Hamburg Anbieter von Hardware-Controllern (u.a. TC Electronic DVR250-DT) abmahnen. Angeblich soll es sich damit um eine urheberrechtsverletzende Nachahmung des von Bermes Design gestalteten "EMT 250 Electronic Reverberator" handeln. Mit dem von Herrn Bermes gestalteten EMT 250 Electronic Reverberator soll es sich um ein urheberrechtlich geschütztes "Werk der Gebrauchskunst i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG handeln. Es wird daher eine Verletzung der Rechte von Herrn Bermes aus § 2 Abs. 1 Nr. 4, 16, 17 und 19a UrhG geltend gemacht.

Neben Unterlassen (Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Vernichtung etwaiger Lagerbestände) wird in den uns bekannten Fällen Schadensersatz i.H.v. 35.000 EUR sowie Ersatz von Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2.293,25 EUR gefordert. Wenn Sie von einer solchen oder einer ähnlichen Abmahnung betroffen sind, sollten Sie nicht überstürzen! Lassen Sie zunächst die Forderungen genau prüfen. Geben Sie keine Unterlassungserklärung ab (dies birgt ein großes Risiko wegen der ggf. daraus geschuldeten Vertragsstrafe, die direkt an den Gegner zu bezahlen ist!). Wir haben erhebliche Zweifel an der Berechtigung der Abmahnung:

Bei Produktdesign ("Gebrauchskunst" i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG) bezieht sich der urheberrechtliche Schutz allein auf solche Elemente – wenn überhaupt – die nicht funktional vorgegeben oder technisch bedingt sind; meist ist daher kein urheberrechtlicher Schutz gegeben. Wenn die ausnahmsweise doch der Fall ist, dann ist der urheberrechtliche Schutzbereich i.d.R. so eng, sodass eine vermeintliche Nachahmung keine Verletzung darstellt, vgl. nur BGH, Urt. v. 7.4.2022 – I ZR 222/20, RAW 2022, 157 f. (Zusammenfassung), WRP 2022, 729 – Porsche 911. So sehen wir es auch hier! Zuem gibt es neuerdings die sog. Pastiche-Schranke nach § 51a UrhG, wonach eine eine anlehnende Werknutzung in der Art eine Hommage zulässig ist. Nach unserer Einschätzung sind die Erfolgsaussichten einer Verteidigung gegen diese Abmahnungen also insg. gut!

Wenn Sie von einer solchen oder einer ähnlichen Abmahnung betroffen sind, sprechen Sie uns gerne an! Gerne beraten wir sie und verteidigen Sie gegen urheberrechtliche Abmahnungen!

Wir haben langjährige Erfahrung in der Abwehr unberechtigter Abmahnung im Bereich des Urheberrechts, u.a. von Kanzleien wie Gutsch & Schlegel (Hamburg), Frommer legal (vormals Waldorf Frommer, München), u.a.m. Zudem haben wir die notwendige Expertise im Bereich des Kommunikations- und Produktdesigns.

Gerne stehen wir für Rückfragen zur Verfügung und übernehmen Ihre Verteidigung gegen entsprechende Abmahnungen und sonstige Angriffe!

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Über den Autor

Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU)
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