Schwerpunkte
Team
News
+49 (30) 51 56 59 98 - 0Kontakt
Schwerpunkte
Team
News
VY AnwaltVY Anwalt
VY AnwaltVY Anwalt

Footer

BerlinKoblenzFlensburgNürnberg
StellenangeboteVergütungMandatsbedingungenDatenschutzImpressum
Authors
  • Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU)
    Name
    Dr. jur. Urs Verweyen
    Rechtsanwalt Attorney at Law (NY)
    verweyen@vy-anwalt.de
    +49 (30) 51 56 59 98-0
Neueste Artikel
Warnung der BaFin: Anlagebetrug mit gefälschter Promi-Werbung
04.07.2025 | Björn-Michael Lange
BaFin warnt vor kohler-partner.com: Illegale Angebote
04.07.2025 | Björn-Michael Lange
Riester-Rente der Allianz: Kürzung von Rentenfaktor unzulässig
04.07.2025 | Björn-Michael Lange

"Weed" sittenwidrig und nicht als Marke eintragungsfähig

"Weed" sittenwidriger Verstoß gegen die öffentliche Ordnung
Markenrecht
24.01.2022, letztes Update: 04.07.2025

Das Europäische Markenamt EUIPO und das Gericht der europäischen Union (EuG) haben sich erneut als Hüter von Anstand und Moral erwiesen und mit Urt. v. 12.05.2021, Az. T-178/20, entschieden, dass die Bezeichnung "BavariaWeed" nicht als Marke u.a. für die Bereiche

"Vertrieb von medizinischem Cannabis; Vertrieb von medizinischem Cannabis an Apotheken und Ärzte, insbesondere über einen Online-Shop; Beschaffungsdienstleistungen in Bezug auf medizinischen Cannabis; Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel der Vermarktung von medizinischem Cannabis"

eintragungsfähig ist, weil der Wortbestandteil "weed" gegen die öffentliche Ordnung verstößt.

Das EuG ist da wohl etwas ganz großem auf der Spur! Eine Tiefenrecherche u.a. im Oxford English Dictionary hat nämlich ergeben, dass das Wort "weed" in seiner umgangssprachlichen Bedeutung ("Slang") "die Cannabispflanze, Cannabis sativa; insbesondere [als Gattungsbegriff], zubereitet oder verwendet insbesondere als Freizeitdroge, oder eine Cannabis-Zigarette, einen Joint" ("the cannabis plant, Cannabis sativa; in particular [as a mass noun], prepared or used especially as a recreational drug, or a cannabis cigarette, a joint") bezeichnet und sich in seiner umgangssprachlichen Bedeutung auf eine Droge (!) beziehe, die in einem Freizeitkontext verwendet werde, um ein Gefühl des Rauschs (!), des Hochgefühls (!) oder gar des Deliriums (!1!) zu erreichen. Der Begriff soll sogar ein ein Synonym sein für "pot", "grass", "herb", "boom" oder "dope", oder im Deutschen gar "Gras"!

Zudem sei bekannt, dass dieser Begriff im medizinischen Bereich nicht zur Bezeichnung von Arzneimitteln oder Behandlungen auf der Basis von Cannabis verwendet werde. Die maßgeblichen Verkehrskreise würden das Zeichen daher als "Förderung, Bewerbung oder zumindest Verharmlosung des Konsums von Marihuana" wahrnehmen!

Nach unseren eigenen Recherchen trifft das wohl leider zu:

Dennoch halten wir es nicht für ausgeschlossen, dass der EuGH auch diese Entscheidung des EUIPO und des EuG kassiert, wie schon die Ablehnung der Eintragung des "FACK JU GÖTHE"-Filmtitels als Marke.