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  4. "Weed" sittenwidrig und nicht als Marke eintragungsfähig
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  • Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU)
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    Dr. jur. Urs Verweyen
    Rechtsanwalt Attorney at Law (NY)
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"Weed" sittenwidrig und nicht als Marke eintragungsfähig

24.01.2022· Aktualisiert: 22.01.2024·2 Min. Lesezeit·
Markenrecht
"Weed" sittenwidriger Verstoß gegen die öffentliche Ordnung
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Das Europäische Markenamt EUIPO und das Gericht der europäischen Union (EuG) haben sich erneut als Hüter von Anstand und Moral erwiesen und mit Urt. v. 12.05.2021, Az. T-178/20, entschieden, dass die Bezeichnung "BavariaWeed" nicht als Marke u.a. für die Bereiche

"Vertrieb von medizinischem Cannabis; Vertrieb von medizinischem Cannabis an Apotheken und Ärzte, insbesondere über einen Online-Shop; Beschaffungsdienstleistungen in Bezug auf medizinischen Cannabis; Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel der Vermarktung von medizinischem Cannabis"

eintragungsfähig ist, weil der Wortbestandteil "weed" gegen die öffentliche Ordnung verstößt.

Das EuG ist da wohl etwas ganz großem auf der Spur! Eine Tiefenrecherche u.a. im Oxford English Dictionary hat nämlich ergeben, dass das Wort "weed" in seiner umgangssprachlichen Bedeutung ("Slang") "die Cannabispflanze, Cannabis sativa; insbesondere [als Gattungsbegriff], zubereitet oder verwendet insbesondere als Freizeitdroge, oder eine Cannabis-Zigarette, einen Joint" ("the cannabis plant, Cannabis sativa; in particular [as a mass noun], prepared or used especially as a recreational drug, or a cannabis cigarette, a joint") bezeichnet und sich in seiner umgangssprachlichen Bedeutung auf eine Droge (!) beziehe, die in einem Freizeitkontext verwendet werde, um ein Gefühl des Rauschs (!), des Hochgefühls (!) oder gar des Deliriums (!1!) zu erreichen. Der Begriff soll sogar ein ein Synonym sein für "pot", "grass", "herb", "boom" oder "dope", oder im Deutschen gar "Gras"!

Zudem sei bekannt, dass dieser Begriff im medizinischen Bereich nicht zur Bezeichnung von Arzneimitteln oder Behandlungen auf der Basis von Cannabis verwendet werde. Die maßgeblichen Verkehrskreise würden das Zeichen daher als "Förderung, Bewerbung oder zumindest Verharmlosung des Konsums von Marihuana" wahrnehmen!

Nach unseren eigenen Recherchen trifft das wohl leider zu:

Dennoch halten wir es nicht für ausgeschlossen, dass der EuGH auch diese Entscheidung des EUIPO und des EuG kassiert, wie schon die Ablehnung der Eintragung des "FACK JU GÖTHE"-Filmtitels als Marke.

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Über den Autor

Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU)
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