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  4. Vergütung für USB-Sticks, Speicherkarten 0,15 EUR bzw. 0,35 EUR
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  • Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU)
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    Dr. jur. Urs Verweyen
    Rechtsanwalt Attorney at Law (NY)
    verweyen@vy-anwalt.de
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Vergütung für USB-Sticks, Speicherkarten 0,15 EUR bzw. 0,35 EUR

20.11.2018· Aktualisiert: 10.04.2024·1 Min. Lesezeit·
Urheberrechtsabgabe
Vergütung für USB-Sticks, Speicherkarten 0,15 EUR bzw. 0,35 EUR
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Nachdem Schiedsstelle UrhR sich in den letzten Monaten wiederholt zur Vergütung nach §§ 54 ff. UrhG für Tablets geäußert hat, hat sie sich nunmehr auch mit USB-Sticks und Speicherkarten befasst und mit Einigungsvorschlag vom 12. November 2018, Az. Sch-Urh 82/16 in einem Einzelverfahren beschränkt nach § 109 Abs. 1 VGG ebenfalls festgestellt, dass die tariflichen Forderungen der ZPÜ i.H.v. 0,91 EUR je USB-Stick/Speicherkarte ≤ 4 GB und i.H.v. 1,56 EUR je USB-Stick/Speicherkarte > 4 GB deutlich überhöht und "nicht angemessen" sind. Anwendbar und angemessen ist nach Ansicht der Schiedsstelle nur eine Vergütung i.H.v. 0,15 EUR je USB-Stick/Speicherkarte ≤ 4 GB und i.H.v. 0,35 EUR je USB-Stick/Speicherkarte > 4 GB.

Nicht vergütungspflichtig sind nach Ansicht der Schiedsstelle solche USB-Sticks und Speicherkarten, "die nachweislich nicht oder allenfalls in geringfügigem Umfang tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG a.F. verwendet wurden oder nach dem normalen Gang der Dinge verwendet werden (vgl. BGH. l ZR 266/15 – USB-Stick. Rdn. 18, 23; BGH, ZUM-RD 2017. Seite 262; BGH, GRUR 2017. Seite 172 – Musik-Handy)."

Ebenfalls ist keine Umsatzsteuer geschuldet!

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Über den Autor

Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU)
Dr. jur. Urs Verweyen

Rechtsanwalt · Attorney at Law (NY)

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