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Nach § 54d UrhG sind Lieferanten (Hersteller, Importeure) von Vervielfältigungsgeräten und Speichermedien i.S.v. § 54 Abs. 1 UrhG unter Umständen verpflichtet, in ihren Rechnungen "über die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der in § 54 Abs. 1 genannten Geräte oder Speichermedien" neben dem HAP auf die "auf das Gerät oder Speichermedium entfallende Urhebervergütung hinzuweisen."
Zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein solcher Hinweis Rückerstattungsansprüche auslösen kann (z.B. wenn die erworbene Geräte exportiert werden oder aufgrund neuer, niedrigerer Tarife der ZPÜ) haben sich bereist einige Gerichte befasst und kommen zu teilweise widersprüchlichen Ergebnissen:
Das OLG Hamburg (Urteil v. 10.05.2019, Az. 11 U 86/14) führt dazu aus:
"1. Der [Hersteller/Lieferant] kann aus den offenen Rechnungen … nicht die Zahlung der Urheberrechtsabgabe … verlangen, da diese nicht mehr anfällt und auch zuvor nicht an die [VG Wort] … abgeführt worden ist (§ 54 Abs. 2 UrhG).
a) Die Lieferung der Geräte erfolgte auf der Grundlage vorheriger Bestellungen durch die Beklagte [Händlerin] ... Darin setzt sich der von der [Händlerin] an die [Herstellerin] zu zahlende Endbetrag aus dem Preis für die Geräte und der Urheberrechtsabgabe zusammen, deren konkrete Höhe von dem jeweils zu liefernden Gerät abhängig war. Eine sachgerechte Auslegung dieser Vereinbarungen führt zu dem Ergebnis, dass die Urheberrechtsabgabe nur dann geschuldet sein sollte, wenn sie auch tatsächlich anfällt. …
Es muss deshalb nicht entschieden werden, ob eine solche Vereinbarung auch daraus folgt, dass in den Rechnungen der Schuldnerin die Urheberrechtsabgabe ebenfalls gesondert ausgewiesen ist, so dass es auch nicht auf die Auffassung des OLG Hamm, auf die sich der [Hersteller] und das Landgericht bezogen haben, ankommt, wonach ein solcher Hinweis nicht bedeute, dass es sich um einen selbstständigen Teil des Kaufpreises handle (OLG Hamm, Urteil vom 15. November 2013 - 12 U 13113 - Rn. 40, juris)."
Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU) | Rechtsanwalt, PartnerIn der Praxis erfolgt der Hinweis nach § 54d UrhG entweder durch die betragsmäßige Kennzeichnung oder durch Einfügung eines eher allgemein gehaltenen Satzes, aus dem sich ergibt, dass eine Urhebervergütung unbestimmter Höhe in einem Rechnungsbetrag enthalten ist. Wenn ein solcher Hinweis zu weit oder unklar formuliert wird, kann dies bei den Abnehmern zu der (Fehl-) Vorstellung führen, dass die Geräte- und Speichermedienabgaben in einer bestimmten Höhe an an die ZPÜ bezahlt und in den HAP eingepreist wurde, also im wirtschaftlichen Ergebnis von dem Abnehmen bezahlt wurden. Wenn die erworbenen Geräte und Speichermedien dann exportiert werden oder die Abgabepflicht für die Geräte aus sonstigen Gründen entfällt, kann dies Rückerstattungsansprüche auslösen. Es kommt demnach auf die genaue Formulierung eines Hinweises nach § 54d UrhG und sonstiger vertraglicher Zusagen z.B. in E-Mails an!
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