
Rechtsanwalt

Mit Beschluss vom 23. September 2021 (Az. 6 W 76/21) hat das OLG Frankfurt a.M. entschieden, dass die Nutzung des Begriffs "B******t" einen sog. kerngleichen Verstoß gegen ein gerichtliches Unterlassungsgebot der Nutzung des Wortes "Bullshit" darstellt und das deswegen festgelegte Ordnungsgeld i.H.v. 500 EUR bestätigt:
"Wurde einer Influencerin verboten, auf ihrem Internetaccount ein Produkt mit "Bullshit" zu bezeichnen, handelt es sich um einen kerngleichen Verstoß gegen das Unterlassungsgebot, wenn sie die Bezeichnung wiederholt, indem sie das Wort "Bullshit" durch Auslassung bestimmter Buchstaben als "B********t" oder "Noch mehr B***" darstellt. ...
Gegen diese Unterlassungsverpflichtung hat die Antragsgegnerin durch ihre Veröffentlichung unter der Überschrift "Mehr B********t" (Anlage G 2) verstoßen. Hierin liegt ein kerngleicher Verstoß. Der Verkehr wird erkennen, dass auch mit der durch Sterne verfremdeten Aussage "Mehr Bullshit" artikuliert werden sollte. Er ist daran gewöhnt, bei derart verfremdeten Wörter anzunehmen, dass ein inkriminiertes Wort, üblicherweise ein Schimpfwort, verwendet werden soll. Hinzu kommt, dass das menschliche Gehirn, wie von der Antragstellerin unbestritten vorgetragen, beim Lesevorgang insbesondere die Anfangs- und Endbuchstaben eines jeden Wortes erfasst. So vorgeprägt, wir der Verkehr bei der Suche nach einem inkriminierten (Schimpf-)Wort nur auf das Wort "Bullshit" kommen können. Dem "plumpen Umgehungsversuch" (so die Antragstellerin) ist daher kein Erfolg beschieden."
No shit, Sherlock!
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