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    Dr. jur. Urs Verweyen
    Rechtsanwalt Attorney at Law (NY)
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Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU)
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Rechtsanwalt

Hintergrundmusik in Arztpraxis nicht GEMA-pflichtig

01.01.2022· Aktualisiert: 15.04.2024·3 Min. Lesezeit·
UrheberrechtUrheberrechtsabgabe
Hintergrundmusik in Arztpraxis nicht GEMA-pflichtig
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Mit Urteil vom 18.06.2015, Az. I ZR 14/14 – Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen hat der BGH eine Klage der GEMA ĂŒber (noch) 51,93 EUR (ja, EinundfĂŒnfzig Euro und dreiundneunzig Cent) fĂŒr das Abspielen von Hintergrundmusik im Empfangsbereich einer Zahnarztpraxis abgewiesen.

Wenn Sie ebenfalls von der GEMA angeschrieben wurden, sprechen Sie uns gerne an!
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BegrĂŒndung: Die fĂŒr eine VergĂŒtungspflicht notwendige "öffentliche Wiedergabe [gem. § 15 Abs. 3 UrhG] ... setzt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der EuropĂ€ischen Union zwingend eine unbestimmte Zahl potentieller Adressaten und recht viele Personen als Adressaten voraus. [Es] ist davon auszugehen, dass diese Voraussetzung im Allgemeinen nicht erfĂŒllt ist, wenn ein Zahnarzt in seiner Praxis fĂŒr seine Patienten Hörfunksendungen als Hintergrundmusik wiedergibt."

Die Entscheidung ist ĂŒbertragbar auf andere Ă€hnliche Einrichtungen mit einem (kleinen) Wartezimmer/Wartebereich, also z.B. Arztpraxen und sonstige Praxen, Anwaltskanzleien, Pizza-Lieferdienste mit Kunden-Abholbereich, etc., die nach der Rechtsprechung des EuropĂ€ischen Gerichtshofs kĂŒnftige keine GEMA-GebĂŒhren mehr bezahlen mĂŒssen.

Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU)
Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU) | Rechtsanwalt, Partner

Hintergrund: Die GEMA hatte versucht, weitere 51,93 EUR vor dem BGH von einer Zanarztpraxis einzuklagen; dazu aus der Pressemeldung des BGH Nr. 093/2015 vom 12.06.2015:

"Die KlĂ€gerin ist die Gesellschaft fĂŒr musikalische AuffĂŒhrungs- und mechanische VervielfĂ€ltigungsrechte (GEMA). ... Der Beklagte ist Zahnarzt und betreibt eine zahnĂ€rztliche Praxis. In deren Wartebereich werden Hörfunksendungen als Hintergrundmusik ĂŒbertragen.

Die Parteien haben am 6. August 2003 einen urheberrechtlichen Lizenzvertrag geschlossen, mit dem die KlĂ€gerin dem Beklagten das Recht zur Nutzung des Repertoires der GEMA, der VG-Wort und der GVL zur Wiedergabe von Hörfunksendungen in seiner Praxis gegen Zahlung einer VergĂŒtung eingerĂ€umt hat.

Der Beklagte hat der KlĂ€gerin zum 17. Dezember 2012 die fristlose KĂŒndigung des Lizenzvertrags erklĂ€rt. Diese hat er damit begrĂŒndet, dass die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen nach dem Urteil des Gerichtshofs der EuropĂ€ischen Union vom 15. MĂ€rz 2012 (C-135/10, GRUR 2012, 593 = WRP 2012, 689 – SCF/Del Corso) keine öffentliche Wiedergabe darstelle.

Die KlĂ€gerin nimmt den Beklagten mit ihrer Klage auf Zahlung der fĂŒr den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Mai 2013 geschuldeten VergĂŒtung von 113,57 € in Anspruch.

Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 61,64 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der KlĂ€gerin ist ohne Erfolg geblieben. Das Landgericht hat angenommen, die KlĂ€gerin könne von dem Beklagten lediglich die Zahlung einer anteiligen VergĂŒtung fĂŒr den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 16. Dezember 2012 in Höhe von 61,64 € beanspruchen. Der Lizenzvertrag sei durch die fristlose KĂŒndigung des Beklagten mit Wirkung zum 17. Dezember 2012 beendet worden. Die Parteien hĂ€tten den Lizenzvertrag in der Annahme geschlossen, dass es sich bei der Wiedergabe von Hörfunksendungen im Wartebereich einer Zahnarztpraxis um eine -vergĂŒtungspflichtige – öffentliche Wiedergabe im Sinne des § 15 Abs. 3 UrhG* handele. Diese GeschĂ€ftsgrundlage des Lizenzvertrages sei durch das Urteil des Gerichtshofs vom 15. MĂ€rz 2012 entfallen. Dem Urteil sei zu entnehmen, dass eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 29/2001/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft** und damit auch im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG voraussetze, dass die Wiedergabe Erwerbszwecken diene. Ferner ergebe sich aus dem Urteil, dass ein solcher Erwerbszweck bei einer Wiedergabe von Hörfunksendungen im Wartebereich einer Zahnarztpraxis zu verneinen sei.

Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision, deren ZurĂŒckweisung der Beklagte beantragt, erstrebt die KlĂ€gerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung weiterer 51,93 €."

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Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU)
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