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- Dr. jur. Urs Verweyen
- Rechtsanwalt Attorney at Law (NY)
Geräteabgabe/ZPÜ: Befreiende Händlermeldung bis 10.01. / 10.07.
, letztes Update:Unternehmen, die abgabepflichtige Geräte und Speichermedien als Händler in Deutschland in Verkehr bringen, sollten diese halbjahresweise jeweils bis zum 10. Januar bzw. 10. Juli jedes Jahres fristgerecht an die ZPÜ melden!
Befreiung von der Abgabepflicht
Durch eine rechtzeitige Meldung der Handelsware an die ZPÜ werden IT-Unternehmen gem. § 54b Abs. 3 Nr. 2 UrhG insoweit (für die Handelsware) von der Vergütungspflicht nach §§ 54 ff. UrhG frei! Handelsware sind alle Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien i.S.v. §§ 54 ff. UrhG, die in Deutschland eingekauft, die also nicht von importiert oder selbst hergestellt wurden.
Die Meldung muss enthalten (vgl. §§ 54f, 54b Abs. 3 Nr. 2 UrhG):
- Art und Stückzahl der Geräte- und Speichermedien, die Sie im letzten Kalender-Halbjahr vor der Meldung im Inland in Verkehr gebracht haben
- Marke und ggf. Baureihe der Geräte und Speichermedien
- die Bezugsquelle jeder Lieferung, als Name/Firma und Adresse Ihres Lieferanten in Deutschland
Die Meldung kann vorab per E-Mail an die ZPÜ gesendet werden, oder per Fax an die in den Formularen der ZPÜ angegebene Faxnummer, sowie schriftlich an die in den Formularen der ZPÜ angegebene Postadresse. Die entsprechenden Händler-Meldeformulare finden sie unter www.zpue.de.
Hintergrund
Die ZPÜ (Zentralstelle für private Überspielungsrechte) erhebt die urheberrechtlichen Geräte- und Speichermedienabgaben nach §§ 54 ff. UrhG für Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien, die IT-Unternehmen in Deutschland in Verkehr bringen. Neben den Herstellern und Importeuren haften auch die Händler für die Abgaben, können sich davon aber durch eine rechtzeitige Meldung jeweils zum 10. Januar und 10. Juli eines Jahres befreien!
Es geht u.a. um folgende Geräte und Forderungen der ZPÜ:
- PC – Forderung/Tarif der ZPÜ: 13,1875 EUR je Stück; für sog. Business PC und Workstations fordert die ZPÜ 4,00 EUR je Stück
- Tablets – 8,75 je Stück; für sog. Business-Tablets: EUR 3,50 je Stück
- Mobiltelefone, Smartphones – 6,25 je Stück; für sog. Business-Mobiltelefone: 3,125 EUR je Stück
- Smartwatches – 1,50 EUR Stück
- Verschiedene Geräte der Unterhaltungselektronik
- Externe Festplatten, NAS, Multimedia-Festplatten
- USB-Sticks und Speicherkarten (SD, CF, u.a.) – 0,30 EUR je Stück
- u.a.m.
Wir haben umfangreiche Erfahrung mit den Forderungen der ZPÜ und der Verwertungsgesellschaften! Seit über 15 Jahren beraten und unterstützen wir eine Vielzahl von IT-Unternehmen (Hersteller und Importeure von PC, Tablets, Mobiltelefonen, Smartwatches, USB-Sticks und Speichermedien; sowie Distributoren, Systemhäuser und IT-Händler) gegen diese Forderungen, und haben Hunderte von Verfahren gegen vor der Schiedsstelle nach dem VGG, dem OLG München, dem Bundesgerichtshof BGH und sogar vor dem Bundesverfassungsgericht geführt.
Gerne übernehmen auch Ihre Verteidigung gegen die Forderungen der ZPÜ, beraten Sie zu den Forderungen der ZPÜ, und unterstützen Sie bei der 'richtigen' und fristgerechten Erstellung von Meldungen und der Erteilung der geforderten Auskünfte, sowie ggf. bei dem Beitritt zu einem Gesamtvertrag. Wenn gewünscht, verhandeln wir auch einen Gesamtvergleich mit der ZPÜ für Sie!
