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Buchprüfungsrecht ZPÜ nur bei begründeten Zweifel an Auskunft

05.04.2018· Aktualisiert: 01.02.2024·2 Min. Lesezeit·
Urheberrechtsabgabe
Buchprüfungsrecht ZPÜ nur bei begründeten Zweifel an Auskunft
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In einem Einzelverfahren zu u.a. externe Festplatten betreffend den Zeitraum 2011 bis 2013 hat die Schiedsstelle UrhR einen Einigungsvorschlag erlassen, mit dem die Anträge der ZPÜ auf Buchprüfung zurückgewiesen und ihr die Verfahrenskosten auferlegt wurden.

Der Antragsgegner hatte zuvor eine (Null-)Auskunft erteilt und dabei angegeben, in den streitgegenständlichen Jahren keine externen Festplatten in Verkehr gebracht zu haben. Hieran hatte die ZPÜ Zweifel und stellte bei der Schiedsstelle einen Antrag auf Buchprüfung gem. §§ 26 Abs. 7, 54f Abs. 1 Satz 3 UrhG.

Das Buchprüfungsrecht des § 26 Abs. 7 UrhG ermöglicht es der ZPÜ, bei "begründeten Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit einer Auskunft" - und auch nur dann - zur Überprüfung der Auskünfte Einsichtnahme in die Geschäftsbücher durch einen nach Wahl des Auskunftspflichtigen zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer zu verlangen. Für den Fall, dass sich die Auskunft als korrekt erweist, hat nach § 26 Abs. 7 Satz 2 UrhG die ZPÜ die Kosten des Wirtschaftsprüfers bzw. vereidigten Buchprüfers zu tragen.

Im weiteren Verlauf des Verfahrens hatte die ZPÜ jedoch kein Interesse mehr an einer Buchprüfung, bei der der Antragsgegner den Buchprüfer selbst hätte auswählen können, "da dies keine objektiven Ergebnisse erwarten lasse". Daher hatte sie die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragte, die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen. Hiergegen hatte der Antragsgegner WIderspruch eingelegt.

Die Schiedsstelle UrhR sieht zwar in der Erledigungserklärung keine Antragsrücknahme, da hier nach dem Wortlaut und Zweck des Inhalts "für eine Auslegung kein Raum" bleibe. Jedoch sah sie in der einseitigen Erledigungserklärung eine im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO "priviligierte Antragsänderung" in Form eines Feststellungsantrags, mit dem festgestellt werden sollte, dass in der Hauptsache Erledigung eingetreten ist. Nach Ansicht der Schiedsstelle UrhR war dieser Feststellungsantrag allerdings unbegründet, da eben keine Buchprüfung erfolgt ist und somit keine Erledigung eingetreten ist.

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