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Mit Beschluss vom 27.03.2024 (Az. Sch-Urh 11/22, nrk) hat die Schiedsstelle nach dem VGG den Antrag der ZPĂ auf DurchfĂŒhrung einer empirischen Untersuchung zur Ermittlung des Umfangs der Nutzung von Clouds (Cloud-Speichern) zur Vornahme gesetzlich erlaubter VervielfĂ€ltigungen nach § 53 Abs. 1, §§ 60a-60h UrhG abgewiesen.
Die ZPĂ ging davon aus, dass Clouds als "GerĂ€te" und/oder "Speichermedien" der Urheberrechtsabgabe nach §§ 54 ff. UrhG unterliegen. Das Oberlandesgericht MĂŒnchen hat jedoch bereits in einem u.a. von Vy gefĂŒhrten Musterverfahren festgestellt, dass Clouds keine (physischen) GerĂ€te oder Speichermedien sind und daher dafĂŒr keine Urheberrechtsabgabe zu bezahlen ist. Die Entscheidung der Schiedsstelle kommt daher nicht ĂŒberraschend. Die Kosten des mit 1.000.000 EUR bezifferten Antrags sind von der ZPĂ zu tragen.
Die DurchfĂŒhrung einer empirischen Untersuchung nach § 93 VGG ist Voraussetzung fĂŒr die Aufstellung eines eigenstĂ€ndigen Tarifs fĂŒr nach § 54 Abs. 1 UrhG vergĂŒtungspflichtige GerĂ€te oder Speichermedien durch die ZPĂ.
Wie bereits das OLG MĂŒnchen stellt die Schiedsstelle nach dem VGG in ihrer Entscheidung vom 27.03.2024 fest, dass Clouds bzw. Cloud-Dienste weder ein (körperliches) GerĂ€t noch ein Speichermedium im Sinne des § 54a Abs. 1 UrhG darstellen. Vielmehr handele es sich lediglich um die den Nutzern vermittelte Möglichkeit, vom Cloud-Anbieter bereitgehaltene IT-Ressourcen (u.a. Cloud-Speicher) zu nutzen, also um eine Dienstleistung. Die von der ZPĂ angestrebte empirische Ermittlung der Cloud-Nutzung ist daher nicht geeignet, die nach § 54a Abs. 1 bis 3 UrhG maĂgebliche Nutzung von GerĂ€ten oder Speichermedien zu ermitteln.
Auch der Hilfsantrag der ZPĂ, die Nutzung von PCs, Tablets und anderen GerĂ€ten zur Anfertigung von (nur) "Cloud-Kopien" zu ermitteln, ist unzulĂ€ssig, da § 54a UrhG die umfassende Ermittlung der Nutzung eines GerĂ€tetyps fĂŒr alle relevanten legalen VervielfĂ€ltigungen verlangt.
SchlieĂlich ist auch die Ermittlung der empirischen Nutzung von "Cloud-Servern" unzulĂ€ssig, da es sich hierbei nicht um einen eigenstĂ€ndigen GerĂ€tetyp handelt, sondern lediglich um Server, fĂŒr die die ZPĂ in ihren PC-GesamtvertrĂ€gen auf die Urheberrechtsabgabe verzichtet hat.Server werden dort wie folgt definiert:
(2) Keine PCs im Sinne dieses Vertrages sind auch ⊠Server: d.h. stationĂ€re GerĂ€te zur elektronischen Datenverarbeitung, die anderen Computern oder anderen, ĂŒber ein Computernetzwerk verbundenen Datenverarbeitungssystemen (quasi-) parallel Leistungen / Ressourcen zur VerfĂŒgung stellen bzw. die einer Vielzahl von Benutzern, die mittels Computer-Terminals angebunden sind, eine Vielzahl von Computeranwendungen (quasi-) parallel zur Nutzung bereitstellen" und darĂŒber hinaus bstimmte technischen Anforderungen (Multi-User-Betriebssystem, spezieller Server- bzw. Workstation-Chipsatz, min. zwei Hauptprozessoren, zum Einbau in Rack-Systeme bestimmt und / oder sonst aufgrund ihrer Bauform keine PC darstellen)
Eine unionsrechtskonforme Auslegung der §§ 54 ff. UrhG im Lichte des "gerechten Ausgleichs" (Art. 5 Abs. 2 lit. b) InfoSoc-RiL 2001/29), wonach Cloud-Speicher als GerĂ€te oder Speichermedien anzusehen sind, ist weder nach Ansicht des OLG MĂŒnchen noch der Schiedsstelle nach dem VGG geboten.
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Rechtsanwalt · Attorney at Law (NY)
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