
Rechtsanwalt

Mit Urteil vom 28.03.2024, Az. 14 O 181/22 (nicht rechtskrĂ€ftig) hat das Landgericht Köln die öffentliche Wiedergabe eines YouTube-Videos, das die Fabel der Heinrich Böll-"Anekdote zur Senkung der Arbeitsmoral" sprachlich modernisiert und als Cartoon-Video darstellt, untersagt. Das Video war von einem Lehrer, der seinen SchĂŒlern den Böll-Text nahebringen wollte, erstellt und auf YouTube hochgeladen worden. Dagegen geklagt hatte ein Verlag, der die Rechte an dem entsprechenden Text von Heinrich Böll hĂ€lt.
Das LG Köln befindet in seinem Urteil:
1.
Trotz der Ăbertragung des Sprachwerks (Text) von Böll in das andere Medium Video-Cartoon (Filmwerk) liegt eine VervielfĂ€ltigung der Böllschen Fabel vor. Mangels humoristischen oder verspottenden Elements lag nach Ansicht des LG Köln zudem keine Karikatur oder Parodie i.S.d. Urheberrechtsschranke gem. § 51a Satz 1 UrhG vor.
2.
Und auch eine anlehnende Nutzung "zum Zwecke des Pastiche", also in der Art einer Hommage an Böll, liegt nach Ansicht des LG Köln nicht vor, da die neue, aus dem EU-Recht kommende Pastiche-Schranke gem. § 51a Satz 1 UrhG keine "alleinige Nutzung" eines vorbestehenden Werks zulasse:
"cc) SchlieĂlich liegt auch kein Pastiche im Sinne von § 51a UrhG war. Dies gilt obwohl der Begriff des Pastiches gemeinschaftsrechtlich noch nicht abschlieĂend geklĂ€rt ist (vergleiche dazu BGH, EuGH-Vorlage mit Beschluss vom 14.09.2023 â I ZR 74/22 â Metall auf Metall V).
Denn unabhĂ€ngig davon, ob die Schrankenregelung der Nutzung zum Zwecke von Pastiches im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG ein Auffangtatbestand jedenfalls fĂŒr eine kĂŒnstlerische Auseinandersetzung mit einem vorbestehenden Werk oder sonstigen Bezugsgegenstand einschlieĂlich des Sampling ist und ob fĂŒr den Begriff des Pastiche einschrĂ€nkende Kriterien wie das Erfordernis von Humor, Stilnachahmung oder Hommage gelten (BGH, EuGH-Vorlage vom 14. September 2023 â I ZR 74/22 â Metall auf Metall V, Rn. 23, juris), und wann eine Nutzung im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG "zum Zwecke" eines Pastiche erfolgt (BGH, EuGH-Vorlage vom 14. September 2023 â I ZR 74/22 â, Rn. 41, juris), sind vorliegend die Voraussetzungen fĂŒr ein Pastiche nicht erfĂŒllt.
Denn § 51a UrhG, der der Umsetzung von des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG dient, schrĂ€nkt die Rechte des Urhebers zur VervielfĂ€ltigung, Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches ein. Die Schranke (auch) des Pastiches unterliegt jedoch jedenfalls der Bindung an diesen Zweck, die hier ĂŒberschritten ist: Selbst wenn die Zweckbindung es erlauben mag, Teile des Werks â ggf. kĂŒnstlerisch abgewandelt â wiederzugeben, ist eine alleinige Nutzung des fremden Werkes ausgeschlossen (in diesem Sinne auch LG Berlin Urt. v. 19.10.2021 â 15 O 361/20, GRUR-RS 2021, 45895 Rn. 27, beck-online). Eine solche Nutzung ist vorliegend gegeben, weil das Video des KlĂ€gers die Fabel von Heinrich Bölls Anekdote vollstĂ€ndig wiedergibt; und zwar nur diese, ohne dass eigene ZusĂ€tze des Beklagten erfolgen wĂŒrden. Lediglich die Ă€uĂere Darstellung als Video hat der Beklagte gewĂ€hlt, gibt die von Heinrich Böll geschaffene Fabel wie aufgezeigt jedoch unverĂ€ndert wieder, ohne darĂŒber hinauszugehen."
3.
Nach Ansicht des LG Köln scheitert die konkrete Nutzung des Böll-Textes auch am sog. Drei-Stufen-Test gem. Art. 5 Abs. 5 der InfoSoc-RiL 2001/29, da das Video den kommerziellen Absatz des Böll-Textes beeintrÀchtigen könne:
"dd) Das Verfahren war auch nicht etwa mit Blick auf die EuGH Vorlage durch den Beschluss des BGH vom 14. September 2023Â â I ZR 74/22Â â Metall auf Metall V â auszusetzen, bis ĂŒber die Vorlagefragen entschieden ist.
Denn unabhĂ€ngig davon erfĂŒllt die VervielfĂ€ltigung und öffentliche ZugĂ€nglichmachung der Anekdote von Heinrich Böll durch den Beklagten in dem streitgegenstĂ€ndlichen Video nicht die Anforderungen des "Drei-Stufen-Tests" gemÀà Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG.
Dem Ziel des angemessenen Ausgleichs von Rechten und Interessen trĂ€gt Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG Rechnung (vgl. EuGH, GRUR 2019, 929 [juris Rn. 62] - Pelham u.a.; GRUR 2019, 934 [juris Rn. 61] - Funke Medien NRW). Danach dĂŒrfen die in Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen und BeschrĂ€nkungen nur in bestimmten SonderfĂ€llen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeintrĂ€chtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebĂŒhrlich verletzt werden ("Drei-Stufen-Test"). Hierin liegt zum einen eine Gestaltungsanordnung gegenĂŒber dem nationalen Gesetzgeber in Bezug auf die Konkretisierung der Schranken des Urheberrechts, zum anderen ist Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG aber auch MaĂstab fĂŒr die Rechtsanwendung im Einzelfall (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 139/15, GRUR 2020, 853 [juris Rn. 57] = WRP 2020, 1043 - Afghanistan-Papiere II, mwN; zitiert nach: BGH, EuGH-Vorlage vom 14. September 2023 â I ZR 74/22 â, Rn. 47, juris).
(1) Zwar mag der ersten Voraussetzung des im vorliegenden Einzelfall durchzufĂŒhrenden Drei-Stufen-Tests gemÀà Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG durch die EinfĂŒhrung der Pastiche-Schranke in § 51a UrhG genĂŒgt sein, weil es sich um einen gesetzlich geregelten Sonderfall handelt (so BGH, EuGH-Vorlage vom 14. September 2023 â I ZR 74/22 â, Rn. 48, juris).
(2) DemgegenĂŒber ist davon auszugehen, dass bereits die Kriterien der 2. Stufe nicht erfĂŒllt sind.
Bei der auf zweiter Stufe vorzunehmenden PrĂŒfung, ob die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeintrĂ€chtigt wird, ist in den Blick zu nehmen, ob durch die beanstandete Verwendung die Möglichkeiten des Rechtsinhabers zum rechtmĂ€Ăigen Absatz verringert werden (vgl. EuGH, Urteil vom 26. April 2017 - C-527/15, GRUR 2017, 610 [juris Rn. 70] = WRP 2017, 677 - Stichting Brein; zitiert nach: BGH, EuGH-Vorlage vom 14. September 2023 â I ZR 74/22 â, Rn. 49, juris).
Von einer in diesem Sinne verringerten Möglichkeit des rechtmĂ€Ăigen Absatzes durch die KlĂ€gerin ist im vorliegenden Fall auszugehen.
MaĂgeblich ist, dass - wie sich aus dem 31. ErwĂ€gungsgrund der Richtlinie 2001/29/EG ergibt - mit den in Art. 5 der Richtlinie enthaltenen Ausnahmen von den in Art. 2 und 3 der Richtlinie vorgesehenen Rechten ein "angemessener Ausgleich" von Rechten und Interessen insbesondere zwischen den Urhebern und den Nutzern von SchutzgegenstĂ€nden gesichert werden soll. Folglich muss bei der Anwendung der Ausnahmen gemÀà Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG in einem konkreten Fall ein angemessener Ausgleich zwischen den Grundrechten der in den Art. 2 und 3 der Richtlinie genannten Personen auf der einen und den Grundrechten des Nutzers eines geschĂŒtzten Werks, der sich auf die Ausnahme im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie beruft, auf der anderen Seite gewahrt werden (vgl. EuGH, GRUR 2014, 972 [juris Rn. 26 f.] - Deckmyn und Vrijheidsfonds; EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-469/17, GRUR 2019, 934 [juris Rn. 70] = WRP 2019, 1170 - Funke Medien NRW; EuGH, GRUR 2022, 820 [juris Rn. 87] - Polen/Parlament und Rat; zitiert nach: BGH, EuGH-Vorlage vom 14. September 2023 â I ZR 74/22 â, Rn. 36, juris).
Vorliegend ist kein derartiger âangemessener Ausgleichâ zwischen den Interessen des Urhebers bzw. der KlĂ€gerin als Rechteinhaberin und den Interessen des Beklagten als Werknutzer zu erkennen. Vielmehr ginge die hiesige Werknutzung durch den Beklagten einseitig zulasten der KlĂ€gerin. Denn die Kammer hĂ€lt es fĂŒr eine naheliegende Folge der öffentlichen ZugĂ€nglichmachung des Videos des Beklagten, dass die Rezipienten des Videos gerade nicht mehr den ursprĂŒnglichen Text der Anekdote lesen werden. Folglich werden sie auch keine von der KlĂ€gerin verlegten BĂŒcher kaufen und damit das Verwertungsrecht der KlĂ€gerin aushöhlen. Zwar mag auch denkbar sein, dass es Rezipienten gibt, die sich von dem Video anregen lassen, das Werk Bölls tiefergehend zu studieren und deshalb BĂŒcher der KlĂ€gerin zu kaufen. Die Kammer hĂ€lt diesen Fall aber eher fĂŒr die Ausnahme. Im Ăbrigen stĂŒnde es dem Beklagten frei, bei der KlĂ€gerin eine Lizenz fĂŒr diese Nutzung nachzufragen bzw. umgekehrt der KlĂ€gerin als Rechteinhaberin frei, fĂŒr diese Nutzung eine Lizenz zu erteilen. Wenn aber wie hier die KlĂ€gerin sich bewusst dagegen entscheidet, entsprechende Lizenzen zu erteilen, kann diese dem Rechteinhaber zustehende Entscheidung nicht durch die Anwendung der Schrankenregelung unterlaufen werden.
(3) SchlieĂlich genĂŒgt das Video des Beklagten auch nicht den Anforderungen der 3. Stufe.
Auf dritter Stufe ist eine ungebĂŒhrliche Verletzung der Interessen des Rechtsinhabers zu prĂŒfen. In diesem Zusammenhang ist beispielsweise der kommerzielle oder nicht-kommerzielle Charakter der Nutzung, der Umfang der Entlehnung, der Grad der Umgestaltung und eine etwaige Verwechslungsgefahr, die Frage, ob eine Auseinandersetzung mit dem Werk oder mit anderen Themen vorliegt, und das Gewicht der betroffenen Grundrechte zu berĂŒcksichtigen (BGH, EuGH-Vorlage vom 14. September 2023Â â I ZR 74/22Â â, Rn. 51, juris, m.w.N.).
Wie ausgefĂŒhrt, hat der Beklagte die vollstĂ€ndige Fabel aus der Anekdote von Heinrich Böll ĂŒbernommen, mithin in erheblichem Umfang das vorbestehende Werk ĂŒbernommen. Eine Auseinandersetzung mit dem Werk oder mit anderen Themen erfolgt in dem Video des Beklagten nicht; wie ebenfalls bereits ausgefĂŒhrt, wird die Fabel vielmehr in dem Video des Beklagten genauso wie in der Anekdote von Heinrich Böll erzĂ€hlt.
Nicht zuletzt fĂŒhrt auch die AbwĂ€gung der betroffenen Grundrechte dazu, dass eine Verletzung der Interessen der KlĂ€gerin gegeben ist, die diese nicht hinnehmen muss. So stellt sich schon die Frage, welches Grundrecht zugunsten des Beklagten in die nach diesen GrundsĂ€tzen vorzunehmende AbwĂ€gung im vorliegenden Fall ĂŒberhaupt zur Anwendung kommen könnte. Hingegen genieĂen die Rechte von Heinrich Böll als Urheber der Anekdote und die der KlĂ€gerin als Inhaber der Verlagsrechte an der Anekdote den Schutz des geistigen Eigentums gemÀà Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta (vergleiche BGH, EuGH-Vorlage vom 14. September 2023 â I ZR 74/22 â, Rn. 38, juris).
Zwar kann eine Nutzung von Werken oder anderen SchutzgegenstĂ€nden zum Zwecke von Karikaturen, Parodien oder Pastiches in den Schutzbereich der MeinungsĂ€uĂerungsfreiheit (Art. 11 EU-Grundrechtecharta) oder der Kunstfreiheit (Art. 13 EU-Grundrechtecharta) fallen (BGH, EuGH-Vorlage vom 14. September 2023 â I ZR 74/22 â, Rn. 38, juris). Eine MeinungsĂ€uĂerung ist mit der Erstellung des Videos nicht verbunden, zumal es gerade das Besondere der Anekdote ist, dass sie keiner der beiden âPhilosophienâ den Vorzug gibt. Etwas anderes bringt auch das Video des Beklagten nicht zum Ausdruck.
Nach Auffassung der Kammer ist aber auch bereits zweifelhaft, ob die Ăbernahme der im Kern unverĂ€nderten Fabel aus der Anekdote von Heinrich Böll in das Video des Beklagten von dem Grundrecht der Kunstfreiheit ĂŒberhaupt geschĂŒtzt ist. Denn eine wie auch immer geartete kĂŒnstlerische Auseinandersetzung erscheint vor diesem Hintergrund wie oben wiederholt ausgefĂŒhrt zweifelhaft. FĂŒr die Kammer steht die Aufbereitung des Stoffs der Anekdote fĂŒr ein an neue Medien gewöhntes Publikum im Vordergrund.
Dabei verkennt die Kammer nicht, dass das Video durchaus eigene individuelle ZĂŒge enthĂ€lt, namentlich was die Auswahl der gesprochenen Worte oder die bildliche Darstellung von Personen, Landschaft und Requisiten betrifft. Mit Blick auf diese hier nicht entscheidungserheblichen UmstĂ€nde könnte sich der Beklagte in anderem Kontext ggf. auf die Kunstfreiheit berufen. Im VerhĂ€ltnis zur KlĂ€gerin handelt es sich aber primĂ€r um einen Eingriff in deren absolute Verwertungsrechte, der nicht von der Kunstfreiheit gedeckt ist. Aus der Sicht der KlĂ€gerin besteht damit die Gefahr, dass die Rezipienten des Videos das im Kern ĂŒbernommene Werk Heinrich Bölls ĂŒber das Video konsumieren, von einem Erwerb der von der KlĂ€gerin verlegten Anekdote jedoch absehen. Auch wenn der Beklagte â nach seinem Vortrag â das Video nicht gegen Entgelt anbietet, richtet sich sein Angebot auf dem YouTube Kanal auch nach seiner Darstellung aber gezielt an SchĂŒler, die sich unter anderem mit dem Werk von Heinrich Böll auseinandersetzen (mĂŒssen), und damit potentielle Kunden der KlĂ€gerin sind.
Damit liegt eine ungebĂŒhrliche Verletzung der Interessen der KlĂ€gerin im Sinne von Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG vor."
Das enge VerstĂ€ndnis des LG Köln der neuen, unionsrechtskonform auszulegenden Pastiche-Schranke nach § 51a Satz 1 UrhG ist unseres Erachtens zweifelhaft und jedenfalls nicht durch den Wortlaut des § 51a Satz 1 UrhG vorgezeichnet, wonach ausdrĂŒcklich die Nutzung eines gesamten vorbestehenden Werkes zum Zwecks des Pastiche zulĂ€ssig ist. Gemeinhin werden insoweit nur wahrnehmbare Unterschiede zum Originalwerk (ohne dass dies in der neuen Nutzung verblassen muss) und eine ernsthafte, z.B. kĂŒnstlerische Auseinandersetzung mit dem vorbestehenden Werk gefordert.
So betont etwas das LG Berlin in seinem Urteil vom 2. November 2021, Az. 15 O 551/19 â The Unknowable, dass § 51a UrhG eine anlehnende Nutzung, die an ein vorbestehendes Werk erinnert, demgegenĂŒber aber in Abgrenzung zur reinen VervielfĂ€ltigung (Plagiat) wahrnehmbare Unterschiede aufweist und eine inhaltliche oder kĂŒnstlerische Auseinandersetzung mit dem Werk oder einem anderen Bezugsgegenstand erkennen lĂ€sst, gerade priviligiert.
Bei einem Pastiche handelt es sich nach Ansicht des LG Berlin um "einen kommunikativen Akt der stilistischen Nachahmung, wobei auch die Ăbernahme fremder Werke ⊠erlaubt" sei. Und die GesetzesbegrĂŒndung zu § 51a Satz 1 UrhG nennt als konkrete Beispiel fĂŒr ein Pastiches neben Memes u.a. Remixe, Cover und Fan-Fiction, die hĂ€ufig eine alleinige, gleichwohl verĂ€nderte und kommunikative Nutzung eines vorbestehenden Werks darstellen.
Mit diesen WidersprĂŒchen wird daher sich wohl das OLG Köln in der Berufungsinstanz auseinanderzusetzen haben, und dabei möglicherweise den Ausgang des Vorlageverfahrens abwarten, das der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 14. September 2023, Az. I ZR 74/22 â Metall auf Metall V in der Sache Kraftwerk ./. Pelham eingeleitet hat.
Nach Ansicht des LG Köln scheitert die konkrete Nutzung allerdings auch am sog. Drei-Stufen-Test gem. Art. 5 Abs. 5 der InfoSoc-RiL 2001/29, da das Video den kommerziellen Absatz des Böll-Textes beeintrÀchtigen könne. Aich dies ist u.E. zweifelhaft, da der Gesetzgeber z.B. bei Covern im Musikbereich gerade nicht von einer entsprechenden Substitution ausgeht.
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