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Im Verfahren der Stiftung PreuĂischer Kulturbesitz gegen die VG Wort hat der Bundesgerichtshof BGH nach Vorlage an den EuropĂ€sichen gerichshof EuGH (entschieden, dass die VG Wort und andere Verwertungsgesellschaften es Nutzern verbieten können, urheberrechtlich geschĂŒtzte Werke ohne technischen Schutz gegen "Framing" (Einbetten von Inhalten in eine Internetseite) im Internet wiederzugeben (BGH, Urt. v. 09.09.2021, Az. I ZR 113/18 - Deutsche Digitale Bibliothek II). Framing unter Umgehung technischer SchutzmaĂnahmen verletzt demnach ein den Urhebern zustehendes unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe aus § 15 Abs. 2 UrhG
Dazu aus der Pressemeldung des BGH Nr. 169/2021:
"Der ... Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Verwertungsgesellschaft den Abschluss eines Vertrags ĂŒber die Nutzung von Digitalisaten urheberrechtlich geschĂŒtzter Werke im Internet davon abhĂ€ngig machen darf, dass der Nutzer wirksame technische MaĂnahmen gegen sogenanntes "Framing" ergreift. Unter "Framing" versteht man das Einbetten der auf dem Server eines Nutzers gespeicherten und auf seiner Internetseite eingestellten Inhalte auf der Internetseite eines Dritten.
Sachverhalt:
Die KlĂ€gerin, die Stiftung PreuĂischer Kulturbesitz, ist TrĂ€gerin der Deutschen Digitalen Bibliothek. Diese bietet eine Online-Plattform fĂŒr Kultur und Wissen an, die deutsche Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen miteinander vernetzt. Auf der Internetseite der Bibliothek sind ĂŒber elektronische Verweise ("Links") digitalisierte Inhalte abrufbar, die in den Webportalen dieser Einrichtungen gespeichert sind. Die Bibliothek speichert Vorschaubilder dieser digitalisierten Inhalte. Einige dieser Inhalte, wie etwa Werke der bildenden Kunst, sind urheberrechtlich geschĂŒtzt.
Die Beklagte, die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst, nimmt die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Urheber an Werken der bildenden Kunst wahr. Die KlÀgerin verlangt von der Beklagten den Abschluss eines Vertrags, der ihr das Recht zur Nutzung dieser Werke in Form von Vorschaubildern einrÀumt. Die Beklagte macht den Abschluss eines solchen Nutzungsvertrags von der Aufnahme folgender Bestimmung in den Vertrag abhÀngig:
"Die Lizenznehmerin verpflichtet sich, bei der Nutzung der vertragsgegenstĂ€ndlichen Werke und SchutzgegenstĂ€nde wirksame technische MaĂnahmen zum Schutz dieser Werke oder SchutzgegenstĂ€nde gegen Framing anzuwenden."
Die KlÀgerin lehnt eine solche Vertragsbestimmung ab und hat mit ihrer Klage die Feststellung beantragt, dass die Beklagte zum Abschluss eines Nutzungsvertrages ohne diese Regelung verpflichtet ist.
...
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Kammergericht zurĂŒckverwiesen.
Die Beklagte ist als Verwertungsgesellschaft nach § 34 Abs. 1 Satz 1 VGG verpflichtet, aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzurĂ€umen. Sie ist allerdings auch verpflichtet, dabei die Rechte der ihr angeschlossenen Urheber wahrzunehmen und durchzusetzen. Bei der hier vorzunehmenden AbwĂ€gung der Interessen der Beteiligten hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, Rechte der Urheber seien nicht betroffen, wenn die von der KlĂ€gerin genutzten Vorschaubilder von Werken der bildenden Kunst unter Umgehung technischer SchutzmaĂnahmen zum Gegenstand von Framing wĂŒrden. Ein solches Framing verletzt ein den Urhebern zustehendes unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe, das sich aus § 15 Abs. 2 UrhG ergibt, der mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG richtlinienkonform auszulegen ist. Der Gerichtshof der EuropĂ€ischen Union hat auf Vorlage des Bundesgerichtshofs entschieden, dass die Einbettung eines mit Einwilligung des Rechtsinhabers auf einer frei zugĂ€nglichen Internetseite verfĂŒgbaren Werks in die Internetseite eines Dritten im Wege des Framing eine öffentliche Wiedergabe des Werks im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstellt, wenn sie unter Umgehung von SchutzmaĂnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat (EuGH, Urteil vom 9. MĂ€rz 2021 - C-392/19, GRUR 2021, 706 = WRP 2021, 600 - VG Bild-Kunst/Stiftung PreuĂischer Kulturbesitz).
FĂŒr die vom Berufungsgericht erneut vorzunehmende Beurteilung hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass nicht auf das Interesse einzelner, mit dem Framing durch Dritte einverstandener Urheber, sondern auf die typische, auf Rechtswahrung gerichtete Interessenlage der von der Beklagten vertretenen Urheberrechtsinhaber abzustellen ist.
..."
Ăber den Autor

Rechtsanwalt · Attorney at Law (NY)
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