
Rechtsanwalt

Zum 01.01.2019 wurde § 3 Abs. 9 Satz 3 UstG durch Artikel 9 des Gesetzes zur Vermeidung von UmsatzsteuerausfĂ€llen beim Handel mit Waren im Internet und zur Ănderung weiterer steuerlicher Vorschriften aufgehoben. Laut der GesetzesbegrĂŒndung in BT-DR 19/4455 war die GesetzesĂ€nderung aufgrund des Urteils des EuGH "SAWP" (Rs. C-37/16) erforderlich.
§ 3 Abs. 9 Satz 3 UstG lautete ursprĂŒnglich: "In den FĂ€llen der § 27 und 54 des Urheberrechtsgesetzes fĂŒhren die Verwertungsgesellschaften und die Urheber sonstige Leistungen aus."
Nach dem EuGH-Urteil stellen die Urheberrechtsabgaben keine Dienstleistung im Sinne der MwStSyst-Richtlinie dar, weil zwischen den Schuldnern der Abgabe und den Urhebern keine Rechtsbeziehung besteht und zudem keine Gegenleistung fĂŒr die Abgabenzahlung erfolgt.
Aufgrund dieser Entscheidung, deren Grundlage ein polnisches Vorabentscheidungsersuchen war, ist auch die bisherige deutsche Regelung des § 3 Abs. 9 Satz 3 UstG als nicht mit der MwStSyst-RiL vereinbar anzusehen und musste entsprechend aufgehoben werden.
Die Schiedsstelle Urheberrecht beim DPMA hatte bereits vor der GesetzesÀnderung in mehreren EinigungsvorschlÀgen der ZPà die geltend gemachte Mehrwertsteuer nicht zuerkannt.
Auch das Bundesministerium der Finanzen hatte dementsprechend einen âBeschluss einer Nichtbeanstandungsregelungâ getroffen, wonach es bis einschlieĂlich 31.12.2018 lediglich nicht beanstandet wurde, wenn Zahlungsverpflichtete, Verwertungsgesellschaften sowie ZPĂ entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 3 Abs. 9 Satz 3 UstG ĂŒbereinstimmend von sonstigen Leistungen ausgehen.
Seit der GesetzesÀnderung stellt die ZPà nunmehr auch nur noch "Zahlungsaufforderungen" ohne Umsatzsteuer aus.
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Rechtsanwalt · Attorney at Law (NY)
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