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  • Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU)
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    Dr. jur. Urs Verweyen
    Rechtsanwalt Attorney at Law (NY)
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TikTok haftet für User Generated Content (LG München I)

TikTok haftet für User Generated Content (LG München I)
Urheberrecht
05.04.2024, letztes Update: 16.06.2025

Mit Urteil vom 09.02.2024, Az. 42 O 10792/22, nrk (openJur 2024, 1283) hat das LG München I zur Verantwortlichkeit von TikTok für User Generated Content nach dem noch neuen "Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten"

(Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz oder kurz UrhDaG), geurteilt. Im Ergebnis hat das LG München I festgestellt, dass TikTok "bestmögliche Anstrengungen" (best efforts) zur Lizenzierung der auf TikTok wiedergegeben Inhalten entgegen § 4 Abs. 1 S. 1 UrhDaG hat vermissen lassen.

Ob TikTok als Diensteanbieter bestmögliche Anstrengungen zur Erwerbung von Nutzungsrechten unternommen hat, sei auf Grundlage einer umfassenden Betrachtung des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu beurteilen. Nach den Leitlinien zu Art. 17 der RL 2019/790/EU seien die Verhandlungen zwischen den Diensteanbietern und Rechteinhabern fair und zügig zu führen, wobei für die konkrete Ausgestaltung auf die bereits in Art. 16 der RL 2014/26/EU statuierten Verhandlungsgrundsätze zurückgegriffen werden könne, die im deutschen Recht ihre Umsetzung in § 36 VGG gefunden haben und Ausdruck verallgemeinerbarer Grundsätze seine. Dem habe TikTok nicht genügt, da das konkrete Verhalten von TikTok in den Verhandlungen nicht das Ziel habe erkennen lassen, alsbald zu einem beiderseits interessengerechten Ergebnis zu kommen.

Daher sei auch die Blockierung (§§ 7, 8 UrhDAG) der streitigen, von Nutzern hochgeladenen Inhalte durch TikTok nicht ausreichend, um TikTok zu enthaften. Da die Beklagte gegen ihre Lizenzobliegenheit nach § 4 UrhDaG verstoßen habe, könne dahinstehen, ob TikTok ihre Pflichten zur einfachen und qualifizierten Blockierung nach §§ 7, 8 UrhDaG erfüllt hat. Denn um in den Vorteil der Enthaftung zu kommen, seine die Pflichten aus §§ 4, 7 bis 11 UrhDaG kumulativ zu erfüllen.

Rechtsanwalt Dr. Urs Verweyen hat die Entscheidung für die aktuelle Ausgabe der Fachzeitschrift K&R (Heft 4/2024) kritisch kommentiert. Den Beitrag können Sie hier herunterladen (mit freundlicher Genehmigung des Verlags! Danke!).

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