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    Dr. jur. Urs Verweyen
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Tarife für Urheberrechtsabgaben der ZPÜ unverbindlich

02.01.2012· Aktualisiert: 09.04.2024·2 Min. Lesezeit·
Urheberrechtsabgabe
Tarife für Urheberrechtsabgaben der ZPÜ unverbindlich
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Mit Urteil vom 29.4.2010 hat das OLG München in dem Verfügungsverfahren Az. 6 WG 6/10 – ZItCo e.V. ./. ZPÜ (veröffentlicht in GRUR-RR 2010, 278 m. Anm. Kröber), festgestellt, dass die von der ZPÜ und den Verwertungsgesellschaften einseitig aufgestellten Tarife für die Geräte-und Speichermedienabgaben nach §§ 54 ff. UrhG den betroffenen Unternehmen gegenüber keine verbindliche Wirkung entfalten:

"Einen betragsmäßig durchsetzbaren Anspruch auf Urheberrechtsabgaben gegen die vom Antragssteller [dem ZItCo e.V.] vertretenen Hersteller kann den Antragsgegnerinnen [ZPÜ und VG Wort] nur

  • ein zwischen den Parteien geschlossener Gesamtvertrag,
  • ein angenommener Einigungsvorschlag der Schiedsstelle,
  • ein in Anwendbarkeit und Angemessenheit nicht bestrittener Tarif oder
  • ein gerichtlich festgesetzter Gesamtvertrag

vermitteln.

Der Tarif, den die Antragsgegnerinnen aufzustellen beabsichtigen, kann in eine solche Anspruchsgrundlage allenfalls münden, nachdem ein Verfahren vor der Schiedsstelle und in dessen Rahmen die empirische Untersuchung durchgeführt worden ist."

Insoweit Industrieverbände mit der ZPÜ Gesamtverträge über eine PC-Abgabe etc. abgeschlossen haben, bindet dies nur diejenigen Mitgliedsunternehmen des jew. Verbandes, die einem solchen Gesamtvertrag beigetreten sind; das sind zZ. insb. Mitgliedsunternehmen des BCH e.V. Der BITKOPM e.V. hat aufgrund Intervention einiger Mitglieder des ZItCo e.V. (LG Berlin, B.v. 23.12.2009, 16 O 537/09) bisher keinen Gesamtvertrag betreffend PC mit der ZPÜ abgeschlossen. Der ZItCo e.V. lehnt eine PC-Abgabe bereits dem Grunde nach ab, und hält jedenfalls die von der ZPÜ geforderten Beträge für drastisch überhöht.

S. auch Meldung bei heise resale, hier.

Wenn Sie hierzu, oder generell Fragen zu den Urheberrechtsabgaben haben, sprechen Sie uns gerne an
Vielen Dank!
Ihre Anfrage wurde an uns übermittelt. Wir werden uns umgehend bei Ihnen melden. Mehr über die aktuellen Entwicklungen erfahren Sie in unserem News.
Oh, Entschuldigung.
Es scheint ein Fehler bei der Verarbeitung passiert zu sein. Wir beheben dies schnellstmöglich. Sie können sich natürlich auch telefonisch mit uns in Verbindung setzen. Die Telefonnummer sehen Sie oben rechts auf der Internetseite.

RA Dr. Urs Verweyen berät seit über 12 Jahren Gerätehersteller, Importeure und Händler von PC, Mobiltelefone, Tablets, MP3-Playern und anderen Geräten der Unterhaltungselektronik, USB-Sticks, und ext. Festplatten, andere Speichermedien, etc. gegen die Forderungen der Zentralstelle für private Überspielungsrechte ZPÜ und der VG Wort, VG Bild-Kunst und anderer Verwertungsgesellschaften, und führen eine Vielzahl von Schiedsstellen- und Gerichtsverfahren vor der Schiedsstelle nach dem VGG am DPMA, dem OLG München, dem Bundesgerichtshof BGH und dem Bundesverfassungsgericht!

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Über den Autor

Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU)
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