Padawan-Urteil des EuGH, Gutachten Prof. Dr. Eike Ullmann

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Padawan-Urteil des EuGH

Zum Urteil des EuropĂ€ischen Gerichtshofs EuGH v. 22.10.2010 in der Rechtssache C-467/08 – Padawan ./. S.G.A.E. ("Padawan-Urteil") zum gerechten Ausgleich nach Art. 5 Abs. 2 lit. b) InfoSoc-RiL 2001/29 (GerĂ€teabgabe fĂŒr Privatkopien, §§ 53 Abs. 1 – Abs. 3 UrhG, §§ 54 ff. UrhG) hat Prof. Dr. Eike Ullmann, Vorsitzender Richter a.D. des fĂŒr das Urheberrecht zustĂ€ndigen 1. Zivilsenats am BGH, ein Gutachten verfasst.

Wenn Sie von den Forderungen der ZPÜ betroffen sind und Interesse an dem Gutachten von Prof. Ullmann haben, sprechen Sie uns gerne an!

Kernaussagen des Ullmann-Gutachtens

In seinem Rechtsgutachten kommt Prof. Ullmann — zusammengefasst — zu folgenden Erkenntnissen:

  • Alle nationalen GerĂ€teabgaben sind an den durch den EuGH in Padawan aufgestellten Vorgaben zu messen, unabhĂ€ngig davon, ob sie fĂŒr sog. Privatkopien oder fĂŒr sonstige Kopien zum eigenen Gebrauch erhoben werden (Rz. 9 f.);
  • Abgaben, die nur von einzelnen Staaten der EuropĂ€ischen Union bzw. in unterschiedlicher Höhe verlangt werden, behindern den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten und verzerren den innereuropĂ€ischen Wettbewerb, auch wenn sie wohl dennoch zulĂ€ssig sind (vgl. Rz. 15 f.; vgl. dazu auch die Mitteilung der Kommission an das EuropĂ€ische Parlament, den EuropĂ€ischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 24.5.2011, KOM(2011) 287 endgĂŒltig, zu einem "Binnenmarkt fĂŒr Rechte des geistigen Eigentums", Ziff. 3.3.4, zu Abgaben fĂŒr Privatkopien, http://ec.europa.eu/internal_market/copyright/docs/ipr_strategy/COM_2011_287_de.pdf);
  • GerĂ€teabgaben dienen allein dem "gerechten Ausgleich" der Urheber fĂŒr erlittene SchĂ€den. "Es darf nur liquidiert werden, was einem gerechten Ausgleich der Interessen des Rechteinhabers dient" (Rz. 9); "zwischen der Erhebung der Kopierabgabe (jeglicher Art) und dem Nutzerverhalten muss ein ursĂ€chlicher Zusammenhang bestehen. Allein ein solcher rechtfertigt es, die beim Hersteller, HĂ€ndler, Importeur zu erhebende Abgabe als einen "gerechten Ausgleich" des dem Rechteinhaber entstandenen Schadens zu qualifizieren" (Rz. 11, vgl. Rz. 67);
  • FĂŒr VervielfĂ€ltigungen, in die der Urheber mutmaßlich eingewilligt hat, ist kein Ausgleich geschuldet; insoweit fĂ€llt keine Kopierabgabe an. Denn der angemessene Ausgleich knĂŒpft an die Tatsache an, dass mit der VervielfĂ€ltigung ein Eingriff in das Verwertungsrecht des Urhebers verbunden ist. Bei entsprechender Einwilligung fehlt es jedoch an einem auszugleichenden Schaden. Dies betrifft insb. digitale Kopien online gestellter Werke (Rz. 73 ff., Rz. 80);
  • Eine einheitliche GerĂ€teabgabe fĂŒr geschĂ€ftlich und privat genutzte GerĂ€te ist unzulĂ€ssig. Die Abgabepflicht darf nicht allein an den technisch-funktionalen Eigenschaften eines GerĂ€tetyps festgemacht werden, sondern muss zwingend auch den Einsatzort – bei Unternehmen/Freiberufler/Behörde vs. im privaten Umfeld – berĂŒcksichtigen (Rz. 22 ff., Rz. 40 ff.). Insb. bei einem Einsatz in Unternehmen kann dabei eine zu vernachlĂ€ssigende (Bagatell-) BeeintrĂ€chtigung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte vorliegen, so dass keine Abgabe anfĂ€llt (vgl. Rz. 17, Rz. 45 und Rz. 50);
  • GrundsĂ€tzlich ist es Sache der Verwertungsgesellschaften, darzulegen und nachzuweisen, ob und in welchem Umfang von bestimmten Unternehmen/ Berufsgruppen relevante Kopien vorgenommen werden; betroffenen Unternehmen steht ggf. der Gegenbeweis offen. Dabei können aus statistischen Belegen oder z.B. dem Aufgabenbereich eines Unternehmens entsprechende Vermutungen folgen (vgl. Rz. 56, Rz. 67 und Rz. 61). Enderwerber sind aber von der Kopierabgabe freigestellt, wenn sie nachweisen können, dass in ihrem Betrieb eine entsprechende Nutzung ausgeschlossen ist (Rz. 58 und Rz. 62);
  • Eine rĂŒckwirkenden Festsetzung und Erhebung von GerĂ€teabgaben auf bereits abgeschlossene und abgewickelte GeschĂ€fte ist unzulĂ€ssig. Dies scheitert daran, dass GerĂ€te-Hersteller bzw. -Importeure (als Ersatzschuldner) dann nicht die dem System der GerĂ€teabgaben immanente Möglichkeit haben, die Abgabe einzupreisen und damit an ihre Abnehmer weiter zu geben (Rz. 95 ff.).

Forderungen des ZItCo e.V.

Der ZItCo e.V. sieht sich durch die Ergebnisse des Gutachtens von Prof. Ullmann in seinen Kernforderungen gegenĂŒber ZPÜ / Verwertungsgesellschaften und Politik bestĂ€tigt:

  • Es bedarf dringend einer europaweiten Harmonisierung aller GerĂ€te- und Speichermedienabgaben auf einem vernĂŒnftigen, auch fĂŒr kleine und mittelestĂ€ndische, lokal produzierende Unternehmen tragbaren Niveau. Das heutige Durcheinander unterschiedlicher Abgaben und Abgabensysteme in Europa behindert die in Deutschland ansĂ€ssigen Unternehmen (vgl. dazu insb. die Mitteilung der Kommission an das EuropĂ€ische Parlament, den EuropĂ€ischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 24.5.2011, KOM(2011) 287 endgĂŒltig, zu einem "Binnenmarkt fĂŒr Rechte des geistigen Eigentums", Ziff. 3.3.4, zu Abgaben fĂŒr Privatkopien, http://ec.europa.eu/internal_market/copyright/docs/ipr_strategy/COM_2011_287_de.pdf).
  • Über den gerade im Computerbereich sehr verbreiteten Online-Handel (e-commerce) finden massive Ausweichbewegungen der Verbraucher und Endabnehmer in das benachbarte europĂ€ische Ausland mit teilweise drastisch niedrigerem Abgabenniveau statt. Diese systemimmanente Wettbewerbsverzerrung gefĂ€hrdet zahlreiche ProduktionsarbeitsplĂ€tze in Deutschland und fĂŒhrt zu Unternehmensverlagerungen in das Ausland;
  • Das Gesamt-Abgabeniveau fĂŒr einen Arbeitsplatz, der etwa aus Scanner, Personal-Computer, CD-/DVD-Laufwerk, Drucker und verschiedenen Speichermedien bestehen kann, muss auf ein vernĂŒnftiges, den gesetzlichen Vorgaben entsprechendes Niveau abgesenkt werden. Das heutige System mit hohen Einzelabgaben auf jedes GerĂ€t in einer solchen GerĂ€tekette fĂŒhrt zu einer mehrfachen Überkompensation der Urheber und stellt keinen gerechten Ausgleich dar. Dies belastet neben den Herstellern und Importeuren auch die Endabnehmer – Verbraucher wie Unternehmen -, weit ĂŒber das vertretbare Maß hinaus. Zudem können ZPÜ/Verwertungsgesellschaften keine Kompensation fĂŒr Werknutzungen verlangen, in die die Urheber eingewilligt haben, etwa in dem sie diese "online" gestellt und dadurch allgemein kostenlos verfĂŒgbar gemacht haben;
  • Um zu einer fairen Lastenverteilung zu kommen, mĂŒssen die GerĂ€te- und Speichermedienabgaben daran orientiert werden, wie die jeweiligen GerĂ€te von den Endabnehmern genutzt werden. Es stellt eine unzulĂ€ssige Quersubventionierung und Wettbewerbsverzerrung dar, wenn etwa Unternehmenskunden, die PCs und andere GerĂ€te fĂŒr ihre geschĂ€ftlichen Zwecke erwerben und nutzen, darauf eine Abgabe fĂŒr sog. Privatkopien zu leisten haben. Zudem darf ein Abgabensystem nicht einseitig große, international agierende Konzerne bevorzugen, z.B. durch unterschiedliche Anrechenbarkeit von Abgaben auf Komponenten wie CD-/DVD-Brenner;
  • Die nachtrĂ€gliche Erhebung und Einforderung von GerĂ€teabgaben – auch nach "altem Recht" – ist unzulĂ€ssig. Ein Unternehmen, dass erstmals in 2010 erfĂ€hrt, dass es fĂŒr jeden PC, den es seit dem 1.1.2008 verkauft hat, eine Abgabe in Höhe von fast 20,- EUR an ZPÜ und Verwertungsgesellschaften bezahlen soll, kann diese Abgabe nicht mehr durch Einpreisung an seine Abnehmer weitergeben. Es konnten von den Unternehmen auch keine entsprechend RĂŒckstellungen gebildet werden, weil auch die Höhe der Abgabenforderung der ZPÜ und Verwertungsgesellschaften bis dahin völlig unklar war, und solche RĂŒckstellungen von den FinanzĂ€mtern nicht anerkannt werden. Eine Nachzahlung der kumulierten Abgaben mehrerer Jahre wĂ€re daher allein von den Herstellern zu tragen und wĂŒrde eine Vielzahl der lokalen, kleinen und mittelstĂ€ndischen PC-Hersteller unmittelbar in die Insolvenz treiben.

Zum ZItCo e.V.

Der ZItCo – Zentralverband Informationstechnik und Computerindustrie e. V., www.zitco-verband.de — vertritt die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder. Zum Verbandszweck gehört insb. die Ermittlung, die Verhandlung und ggf. die streitige Durchsetzung angemessener, den gesetzlichen Vorgaben entsprechender und fĂŒr die Verbandsmitglieder wirtschaftlich tragbarer GerĂ€teabgaben auf Personal Computer nach §§ 54 ff. UrhG. Die ca. 80 Mitglieder des ZItCo e.V. sind ĂŒberwiegend kleine und mittelstĂ€ndische, in Deutschland ansĂ€ssige und hier produzierenden Hersteller von Personal Computern. Der ZItCo e.V. wird stĂ€ndig durch RA Dr. Verweyen beraten und vertreten.