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  • Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU)
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    Dr. jur. Urs Verweyen
    Rechtsanwalt Attorney at Law (NY)
    verweyen@vy-anwalt.de
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Dr. jur. Urs Verweyen

Rechtsanwalt

Padawan-Urteil des EuGH, Gutachten Prof. Dr. Eike Ullmann

28.03.2020· Aktualisiert: 18.09.2026·6 Min. Lesezeit·
Urheberrechtsabgabe
Padawan-Urteil des EuGH, Gutachten Prof. Dr. Eike Ullmann
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Padawan-Urteil des EuGH

Zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs EuGH v. 22.10.2010 in der Rechtssache C-467/08 – Padawan ./. S.G.A.E. ("Padawan-Urteil") zum gerechten Ausgleich nach Art. 5 Abs. 2 lit. b) InfoSoc-RiL 2001/29 (Geräteabgabe für Privatkopien, §§ 53 Abs. 1 – Abs. 3 UrhG, §§ 54 ff. UrhG) hat Prof. Dr. Eike Ullmann, Vorsitzender Richter a.D. des für das Urheberrecht zuständigen 1. Zivilsenats am BGH, ein Gutachten verfasst.

Wenn Sie von den Forderungen der ZPÜ betroffen sind und Interesse an dem Gutachten von Prof. Ullmann haben, sprechen Sie uns gerne an!
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Kernaussagen des Ullmann-Gutachtens

In seinem Rechtsgutachten kommt Prof. Ullmann — zusammengefasst — zu folgenden Erkenntnissen:

  • Alle nationalen Geräteabgaben sind an den durch den EuGH in Padawan aufgestellten Vorgaben zu messen, unabhängig davon, ob sie für sog. Privatkopien oder für sonstige Kopien zum eigenen Gebrauch erhoben werden (Rz. 9 f.);
  • Abgaben, die nur von einzelnen Staaten der Europäischen Union bzw. in unterschiedlicher Höhe verlangt werden, behindern den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten und verzerren den innereuropäischen Wettbewerb, auch wenn sie wohl dennoch zulässig sind (vgl. Rz. 15 f.; vgl. dazu auch die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 24.5.2011, KOM(2011) 287 endgültig, zu einem "Binnenmarkt für Rechte des geistigen Eigentums", Ziff. 3.3.4, zu Abgaben für Privatkopien, http://ec.europa.eu/internal_market/copyright/docs/ipr_strategy/COM_2011_287_de.pdf);
  • Geräteabgaben dienen allein dem "gerechten Ausgleich" der Urheber für erlittene Schäden. "Es darf nur liquidiert werden, was einem gerechten Ausgleich der Interessen des Rechteinhabers dient" (Rz. 9); "zwischen der Erhebung der Kopierabgabe (jeglicher Art) und dem Nutzerverhalten muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Allein ein solcher rechtfertigt es, die beim Hersteller, Händler, Importeur zu erhebende Abgabe als einen "gerechten Ausgleich" des dem Rechteinhaber entstandenen Schadens zu qualifizieren" (Rz. 11, vgl. Rz. 67);
  • Für Vervielfältigungen, in die der Urheber mutmaßlich eingewilligt hat, ist kein Ausgleich geschuldet; insoweit fällt keine Kopierabgabe an. Denn der angemessene Ausgleich knüpft an die Tatsache an, dass mit der Vervielfältigung ein Eingriff in das Verwertungsrecht des Urhebers verbunden ist. Bei entsprechender Einwilligung fehlt es jedoch an einem auszugleichenden Schaden. Dies betrifft insb. digitale Kopien online gestellter Werke (Rz. 73 ff., Rz. 80);
  • Eine einheitliche Geräteabgabe für geschäftlich und privat genutzte Geräte ist unzulässig. Die Abgabepflicht darf nicht allein an den technisch-funktionalen Eigenschaften eines Gerätetyps festgemacht werden, sondern muss zwingend auch den Einsatzort – bei Unternehmen/Freiberufler/Behörde vs. im privaten Umfeld – berücksichtigen (Rz. 22 ff., Rz. 40 ff.). Insb. bei einem Einsatz in Unternehmen kann dabei eine zu vernachlässigende (Bagatell-) Beeinträchtigung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte vorliegen, so dass keine Abgabe anfällt (vgl. Rz. 17, Rz. 45 und Rz. 50);
  • Grundsätzlich ist es Sache der Verwertungsgesellschaften, darzulegen und nachzuweisen, ob und in welchem Umfang von bestimmten Unternehmen/ Berufsgruppen relevante Kopien vorgenommen werden; betroffenen Unternehmen steht ggf. der Gegenbeweis offen. Dabei können aus statistischen Belegen oder z.B. dem Aufgabenbereich eines Unternehmens entsprechende Vermutungen folgen (vgl. Rz. 56, Rz. 67 und Rz. 61). Enderwerber sind aber von der Kopierabgabe freigestellt, wenn sie nachweisen können, dass in ihrem Betrieb eine entsprechende Nutzung ausgeschlossen ist (Rz. 58 und Rz. 62);
  • Eine rückwirkenden Festsetzung und Erhebung von Geräteabgaben auf bereits abgeschlossene und abgewickelte Geschäfte ist unzulässig. Dies scheitert daran, dass Geräte-Hersteller bzw. -Importeure (als Ersatzschuldner) dann nicht die dem System der Geräteabgaben immanente Möglichkeit haben, die Abgabe einzupreisen und damit an ihre Abnehmer weiter zu geben (Rz. 95 ff.).

Forderungen des ZItCo e.V.

Der ZItCo e.V. sieht sich durch die Ergebnisse des Gutachtens von Prof. Ullmann in seinen Kernforderungen gegenüber ZPÜ / Verwertungsgesellschaften und Politik bestätigt:

  • Es bedarf dringend einer europaweiten Harmonisierung aller Geräte- und Speichermedienabgaben auf einem vernünftigen, auch für kleine und mitteleständische, lokal produzierende Unternehmen tragbaren Niveau. Das heutige Durcheinander unterschiedlicher Abgaben und Abgabensysteme in Europa behindert die in Deutschland ansässigen Unternehmen (vgl. dazu insb. die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 24.5.2011, KOM(2011) 287 endgültig, zu einem "Binnenmarkt für Rechte des geistigen Eigentums", Ziff. 3.3.4, zu Abgaben für Privatkopien, http://ec.europa.eu/internal_market/copyright/docs/ipr_strategy/COM_2011_287_de.pdf).
  • Über den gerade im Computerbereich sehr verbreiteten Online-Handel (e-commerce) finden massive Ausweichbewegungen der Verbraucher und Endabnehmer in das benachbarte europäische Ausland mit teilweise drastisch niedrigerem Abgabenniveau statt. Diese systemimmanente Wettbewerbsverzerrung gefährdet zahlreiche Produktionsarbeitsplätze in Deutschland und führt zu Unternehmensverlagerungen in das Ausland;
  • Das Gesamt-Abgabeniveau für einen Arbeitsplatz, der etwa aus Scanner, Personal-Computer, CD-/DVD-Laufwerk, Drucker und verschiedenen Speichermedien bestehen kann, muss auf ein vernünftiges, den gesetzlichen Vorgaben entsprechendes Niveau abgesenkt werden. Das heutige System mit hohen Einzelabgaben auf jedes Gerät in einer solchen Gerätekette führt zu einer mehrfachen Überkompensation der Urheber und stellt keinen gerechten Ausgleich dar. Dies belastet neben den Herstellern und Importeuren auch die Endabnehmer – Verbraucher wie Unternehmen -, weit über das vertretbare Maß hinaus. Zudem können ZPÜ/Verwertungsgesellschaften keine Kompensation für Werknutzungen verlangen, in die die Urheber eingewilligt haben, etwa in dem sie diese "online" gestellt und dadurch allgemein kostenlos verfügbar gemacht haben;
  • Um zu einer fairen Lastenverteilung zu kommen, müssen die Geräte- und Speichermedienabgaben daran orientiert werden, wie die jeweiligen Geräte von den Endabnehmern genutzt werden. Es stellt eine unzulässige Quersubventionierung und Wettbewerbsverzerrung dar, wenn etwa Unternehmenskunden, die PCs und andere Geräte für ihre geschäftlichen Zwecke erwerben und nutzen, darauf eine Abgabe für sog. Privatkopien zu leisten haben. Zudem darf ein Abgabensystem nicht einseitig große, international agierende Konzerne bevorzugen, z.B. durch unterschiedliche Anrechenbarkeit von Abgaben auf Komponenten wie CD-/DVD-Brenner;
  • Die nachträgliche Erhebung und Einforderung von Geräteabgaben – auch nach "altem Recht" – ist unzulässig. Ein Unternehmen, dass erstmals in 2010 erfährt, dass es für jeden PC, den es seit dem 1.1.2008 verkauft hat, eine Abgabe in Höhe von fast 20,- EUR an ZPÜ und Verwertungsgesellschaften bezahlen soll, kann diese Abgabe nicht mehr durch Einpreisung an seine Abnehmer weitergeben. Es konnten von den Unternehmen auch keine entsprechend Rückstellungen gebildet werden, weil auch die Höhe der Abgabenforderung der ZPÜ und Verwertungsgesellschaften bis dahin völlig unklar war, und solche Rückstellungen von den Finanzämtern nicht anerkannt werden. Eine Nachzahlung der kumulierten Abgaben mehrerer Jahre wäre daher allein von den Herstellern zu tragen und würde eine Vielzahl der lokalen, kleinen und mittelständischen PC-Hersteller unmittelbar in die Insolvenz treiben.

Zum ZItCo e.V.

Der ZItCo – Zentralverband Informationstechnik und Computerindustrie e. V., www.zitco-verband.de — vertritt die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder. Zum Verbandszweck gehört insb. die Ermittlung, die Verhandlung und ggf. die streitige Durchsetzung angemessener, den gesetzlichen Vorgaben entsprechender und für die Verbandsmitglieder wirtschaftlich tragbarer Geräteabgaben auf Personal Computer nach §§ 54 ff. UrhG. Die ca. 80 Mitglieder des ZItCo e.V. sind überwiegend kleine und mittelständische, in Deutschland ansässige und hier produzierenden Hersteller von Personal Computern. Der ZItCo e.V. wird ständig durch RA Dr. Verweyen beraten und vertreten.

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Über den Autor

Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU)
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