
Die österreichische Verwertungsgesellschaft Austro Mechana hat mit verschiedenen österreichischen Wirtschaftsverbänden einen neuen Gesamtvertrag für Speichermedien i.S.v. § 42b öst. UrhG abgeschlossen, der ab dem 01.01.2025 in Kraft treten soll. Die in diesem Gesamtvertrag vereinbarten Vergütungssätze steigen für Speicher in bestimmten Geräten, wie z. B. PCs/Notebooks und Mobiltelefone, erheblich an (siehe Ziffer 2.65 im Gesamtvertrag).
Hingegen hat die Austro Mechana wohl von ihrem Vorhaben, Spielekonsolen mit integriertem Speicher, digitale Spielzeuge mit integriertem Speicher sowie Virtual-Reality-Brillen und Datenbrillen mit integriertem Speicher ebenfalls mit einer Vergütung zu belegen, im Gesamtvertrag ausdrücklich abgesehen (siehe Ziffer 2.5).
Allerdings sind für Spielekonsolen mit integriertem Speicher, digitale Spielzeuge mit integriertem Speicher sowie Virtual-Reality-Brillen und Datenbrillen mit integriertem Speicher auf der Internetseite der Austro Mechana weiterhin "autonome Tarife" ausgewiesen, für Unternehmen, die solche Geräte in Österreich in Verkehr bringen, ohne einem Gesamtvertrag mit der Austro Mechana beigetreten zu sein (sog. Außenseiter)
Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU) | Rechtsanwalt, PartnerSollten sich Unternehmen, die Spielekonsolen mit integriertem Speicher, digitale Spielzeuge mit integriertem Speicher sowie Virtual-Reality-Brillen und Datenbrillen mit integriertem Speicher in Österreich in Verkehr bringen, daher nunmehr unverzüglich dem Gesamtvertrag anschließen? Dieser Schritt sollte gut überlegt werden, denn damit anerkennt man de facto die Forderungen der Austro Mechana und die weiteren Regelungen (Auskunfts- und Nachweispflichten) im Gesamtvertrag, was sich langfristig nachteilig auswirken kann! Es erscheint auch fraglich, ob die Austro Mechana von Außenseitern eine Vergütung für Geräte und Speichermedien fordern kann, auf die sie im Gesamtvertrag verzichtet hat. Zudem ist fraglich, ob Spielekonsolen mit integriertem Speicher, digitale Spielzeuge mit integriertem Speicher sowie Virtual-Reality-Brillen und Datenbrillen mit integriertem Speicher überhaupt der österreichischen Speichermedienvergütung (§ 42b öst. UrhG) unterliegen!