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Bundesgerichtshof kippt Klausel in Riester-Rente der Allianz

10.12.2025· Aktualisiert: 10.12.2025·3 Min. Lesezeit·
Kapitalmarktrecht
Bundesgerichtshof kippt Klausel in Riester-Rente der Allianz
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Erfolg für Riester-Sparer: mit Urteil vom 10.12.2025 - IV ZR 34/25 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Klausel in einem Riester-Rentenvertrag der Allianz, die zu einer nachträglichen Herabsetzung der monatlichen Rente berechtigt, unwirksam ist. Das geht aus einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs hervor.

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Dort heißt es in erfrischender Deutlichkeit:

"Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des beklagten Versicherers gegen das Urteil des Berufungsgerichts im Wesentlichen zurückgewiesen. Es hat allerdings die Untersagung - wie vom Kläger beantragt - auf ein Berufen auf die beanstandete oder eine inhaltsgleiche Klausel beschränkt und die darüber hinausgehende Untersagung der Verwendung inhaltsgleicher Bestimmungen in sonstiger Weise in Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch das Berufungsgericht aufgehoben.

Davon abgesehen hält das Berufungsurteil einer rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Untersagungsanspruch aus § 1 UKlaG bejaht. Die beanstandete Klausel ist das Allgemeine Geschäftsbedingung wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 und § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

Sie gewährt dem beklagten Versicherer durch die vorgesehene Herabsetzung des Rentenfaktors ein einseitiges Recht zur Neubestimmung der dem Versicherungsnehmer versprochenen Leistung im Sinne von § 308 Nr. 4 BGB. Die Vereinbarung der Änderung ist den Versicherungsnehmern, auch unter Berücksichtigung der Interessen des beklagten Versicherers, nicht zumutbar. In der fondsgebundenen Lebensversicherung kann ein Versicherer zwar angesichts der Langfristigkeit der abgeschlossenen Versicherungsverträge nach Vertragsschluss auftretende Störungen im Verhältnis von versprochener Versicherungsleistung zu den Kapitalerträgen, die aus der Versicherungsprämie am Markt zu erwirtschaften sind, nicht vermeiden. Unzumutbar ist das Anpassungsrecht aber, wenn der Versicherer - wie hier - nur zu einer Herabsetzung der versprochenen Leistung berechtigt und nicht zugleich im Fall einer nachträglichen Verbesserung der Umstände zu deren Wiederheraufsetzung verpflichtet ist. Insoweit gilt das sog. Symmetriegebot. Es verpflichtet den Versicherer, der den Rentenfaktor aufgrund von Verschlechterungen der Umstände herabgesetzt hat, spätere Verbesserungen der Umstände in vergleichbarer Weise an den Versicherungsnehmer weiterzugeben. Etwas anderer folgt auch nicht aus § 163 Abs. 1 und 2 VVG, denn dieser Vorschrift ist kein Maßstab für die Inhaltskontrolle eines in den Versicherungsbedingungen einer fondsgebundenen Rentenversicherung enthaltenen Rechts des Versicherers zur Herabsetzung des Rentenfaktors zu entnehmen."

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Entscheidung des Bundesgerichtshofs betrifft hunderttausende, ggf. sogar Millionen Riester-Sparer

Das Urteil hat Auswirkungen auf hunderttausende ggf. sogar über eine Millionen Riester-Verträge. Betroffen war im streitgegenständlichen Fall vor dem Bundesgerichtshof ein Riester-Vertrag der Allianz Leben. Aber auch zahlreiche weitere Versicherer haben entsprechende Klauseln in Ihren Riester-Rentenversicherungen. Diese Klausel soll auch in einigen fondsgebundenen Verträgen der betrieblichen Altersversorgung und anderen privaten Rentenversicherungen vorhanden sein. Betroffenen Sparern empfehlen wir einen Anwalt zur Prüfung einzuschalten.

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Verjährungsfristen sollten beachtet werden

Dabei ist es wichtig, entsprechende Verjährungsfristen im Auge zu behalten. Sollten Sie bereits im Jahr 2022 eine entsprechende Nachricht erhalten haben, dann ist es dringend anzuraten bis Ende des Jahres 2025 tätig zu werden. Wir freuen uns auf ihre Anfrage.

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