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Auch Markenpapierhandtuchspender dürfen mit Fremdpapierhandtüchern nachgefüllt werden (BGH, Beschl. v. 19.05.2022, Az. I ZR 142/21 – Tork; ebenso bereist zuvor OLG München, Urt. v. 29.07.2021, Az. 2962/16).
Im schon etwas älteren Streit um die Nachbefüllung von Marken-Papierhandtuchspender mit "No Name"-Papierhandtüchern (hier: von Tork) hat der Bundesgerichtshof BGH die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin Tork gegen das klageabweisende Urteil des OLG München, Urt. v. 29.07.2021, unter Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung abgewiesen, und damit klargestellt, dass (auch) Marken-Papierhandtuchspender grundsätzlich mit beliebigen Papierhandtüchern (for gods sake!!) nachbefüllt werden dürfen.
Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU) | Rechtsanwalt, PartnerDas man für sowas zig Jahre prozessieren muss, veranschaulicht, wie sich marken- und gewerbliche Schutzrechte, und Urheberrechte, dazu missbrauchen lassen, Märkte und Vertriebssysteme abzuschotten und Wettbewerb zu verhindern. Immerhin: Der BGH zeigt sich beweglich und hat seine alte Rechtsprechung aufgegeben!
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