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  • Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU)
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    Dr. jur. Urs Verweyen
    Rechtsanwalt Attorney at Law (NY)
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Markenpapierhandtuchspender dürfen mit Fremdpapier befüllt werden

03.06.2022· Aktualisiert: 22.01.2024·1 Min. Lesezeit·
Markenrecht
Auch Markenpapierhandtuchspender dürfen mit Fremdpapierhandtüchern nachgefüllt werden.
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Auch Markenpapierhandtuchspender dürfen mit Fremdpapierhandtüchern nachgefüllt werden (BGH, Beschl. v. 19.05.2022, Az. I ZR 142/21 – Tork; ebenso bereist zuvor OLG München, Urt. v. 29.07.2021, Az. 2962/16).

Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie ein Abmahnung wegen Markenverletzung erhalten haben!
Vielen Dank!
Ihre Anfrage wurde an uns übermittelt. Wir werden uns umgehend bei Ihnen melden. Mehr über die aktuellen Entwicklungen erfahren Sie in unserem News.
Oh, Entschuldigung.
Es scheint ein Fehler bei der Verarbeitung passiert zu sein. Wir beheben dies schnellstmöglich. Sie können sich natürlich auch telefonisch mit uns in Verbindung setzen. Die Telefonnummer sehen Sie oben rechts auf der Internetseite.


Im schon etwas älteren Streit um die Nachbefüllung von Marken-Papierhandtuchspender mit "No Name"-Papierhandtüchern (hier: von Tork) hat der Bundesgerichtshof BGH die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin Tork gegen das klageabweisende Urteil des OLG München, Urt. v. 29.07.2021, unter Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung abgewiesen, und damit klargestellt, dass (auch) Marken-Papierhandtuchspender grundsätzlich mit beliebigen Papierhandtüchern (for gods sake!!) nachbefüllt werden dürfen.

Das man für sowas zig Jahre prozessieren muss, veranschaulicht, wie sich marken- und gewerbliche Schutzrechte, und Urheberrechte, dazu missbrauchen lassen, Märkte und Vertriebssysteme abzuschotten und Wettbewerb zu verhindern. Immerhin: Der BGH zeigt sich beweglich und hat seine alte Rechtsprechung aufgegeben!

Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU)
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