Die Farbmarke "Rot" des Sparkassenverbandes ist aufgrund von Verkehrsdurchsetzung im Sinne von § 8 Abs. 3 MarkenG als Marke eintragungsfähig und daher nicht aus dem Markenregister zu löschen (BGH, Beschluss vom 21.07.2016, Az. I ZB 52/15 - Sparkassen-Rot).
Zwar sind abstrakte Farbmarken sind im Allgemeinen nicht unterscheidungskräftig und deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht eintragungsfähig, weil der angesprochene Verkehr eine Farbe regelmäßig als dekoratives Element und nicht als Produktkennzeichen wahrnimmt.
Für die in Rede stehenden Dienstleistungen "Finanzwesen, nämlich Retail-Banking (Bankdienstleistungen für Privatkunden)" hatte sich die Farbmarke Rot der Sparkassen im jedefalls zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag der Santander-Bankengruppe im Jahr 2015 im Verkehr im Sinne von § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt.
Ausreichend für eine Verkehrsdurchsetzung von abstrakten Farbmarken ist wie bei anderen Markenformen auch, dass der überwiegende Teil des Publikums in der Farbe ein Kennzeichen für die Waren oder Dienstleistungen sieht, für die die Marke Geltung beansprucht.
Davon war nach den vorgelegten Meinungsforschungsgutachten zur Frage der Verkehrsdurchsetzung zwar nicht für den Zeitpunkt der Markenanmeldung im Jahr 2002 auszugehen. Verkehrsdurchsetzung war demnach aber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag im Jahr 2015 gegeben. In einem derartigen Fall darf die Farbmarke gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG dann nicht gelöscht werden.