Mit Einigungsvorschlägen vom 23. Mai 2018 (Az. Sch-Urh 121/14, nrk, und Az. Sch-Urh 112/16, nrk) hat die Schiedsstelle UrhR am DPMA zur Urheberrechtsabgabe für Tablets nach §§ 54 ff. UrhG festgestellt, dass der Tarif der ZPÜ für Tablets nur i.H.v. 4,- EUR je Gerät angemessen ist (statt 8,75 EUR) und dass nur für solche Tablets eine Urheberrechtsabgabe geschuldet ist, die von Verbrauchern für private Zwecke erworben werden. Insoweit der Tarif der ZPÜ darüber hinausgeht, ist er nicht angemessen.
Insb. ist demnach für sog. Business-Geräte (Geräte die von Unternehmen, Behörden, Forschungs- und Bildungseinrichtungen wie Universitäten und Schulen zu eigenen gewerblichen oder hoheitlichen Zwecken erworben werden) keine Urheberrechtsabgabe nach §§ 54 ff. UrhG geschuldet.
Zur Berechnung dieser "angemessener Vergütung" stellt die Schiedsstelle UrhR ihr neues Berechnungsmodell (s. hier) ab und verwendet die Daten einer von ihr in 2015 in Auftrag gegebenen, neutralen empirische Untersuchung zur Vervielfältigungsnutzung von Tablets. Hingegen erteilt sie der unbedingten Indizwirkung von Gesamtverträgen und Tarifen der ZPÜ eine deutliche Absage:
"Die gegenüber den hier vorgeschlagenen 4,00 Euro deutlich höheren, im Gesamtvertrag Tablets vereinbarten Vergütungssätze entfalten weder eine Bindungswirkung in Bezug auf die Antragsgegnerin noch ist deren Angemessenheit ohne Weiteres zu vermuten. Die vor allem in der Literatur vertretene Indizwirkung gesamtvertraglich vereinbarter Vergütungen ist im vorliegenden Fall als jedenfalls widerlegt anzusehen, unabhängig davon, ob deren rechtliche Einordnung überhaupt als gesichert angesehen werden. ...
Den gesamtvertraglich vereinbarten Vergütungen kommt auch keine Vermutungs- oder indizielle Wirkung zu. Der Bundesgerichtshof hat in seinen Urteilen zu externen DVD-Brennern und zu PCs ausgeführt, dass zu vermuten ist, dass eine gesamtvertraglich vereinbarte Vergütung eher der angemessenen Vergütung im Sinne des 5 54a UrhG entspricht als eine Vergütung, “die auf Grundlage einer empirischen Studie errechnet worden ist, soweit sich die Parteien unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben auf eine angemessene Vergütung geeinigt haben (vgl. BGH, Urteile vom 16. März 2017, Az.: I ZR 152/15 (Rn. 40), ZUM 2017, 839 ff. und I ZR 36/15 (Rn. 60), GRUR 2017, 694 ff.). Diese Ausführungen rechtfertigen die von der Antragstellerin hieraus gezogene Schlussfolgerung, der Bundesgerichtshof habe damit eine allgemeine, zumindest über die im jeweiligen Urteil genannten Voraussetzungen hinausreichende Vermutungs- oder indizielle Wirkung zu Gunsten vereinbarter Vergütungen aufstellen wollen, nicht."
Die Vergütungssätze in dem mit dem BITKOM e.V. abgeschlossene Gesamtvertrag sind nach Ansicht der Schiedsstelle UrhR überhöht (unabhängig davon wieviele Mitgliedsunternehmen des BITKOM diesem Gesamtvertrag beigetreten sind); ein Gesamtvertrag sei auch, wie ein Tarif, überprüfbar:
"In Anbetracht der Studienergebnisse der Pflüger Rechtsforschung zum Nutzungsumfang von Tablets für urheberrechtlich relevante Vervielfältigungen hält die Schiedsstelle die Vergütungssätze in dem von der Antragstellerin mit dem BITKOM geschlossenen Gesamtvertrag für überhöht. Deshalb misst die Schiedsstelle diesen Vergütungssätzen keine entscheidende Bedeutung bei, unabhängig davon, wieviele Mitgliedsunternehmen der Nutzervereinigungen diese Auffassung teilen (vgl. hierzu BGH. Urteil vom 16.03.2017 - I ZR 36/15 — Gesamtvertrag PCs)."
Zudem ist nach Ansicht der Schiedsstelle UrhR insb. für sog. Business-Geräte (die von Unternehmen, Behörden und Bildungseinrichtungen zu eigenen gewerblichen bzw. hoheitlichen Zwecken erworben werden) keine Vergütung nach §§ 54 ff. UrhG geschuldet:
"Von der Vergütungspflicht auszunehmen sind alle an andere als natürliche Personen als Endkunden gelieferten Tablets bzw. Lieferungen von Tablets an natürliche Personen als Endkunden, die die Vermutung widerlegt haben. Die in diesen Fällen vorgenommenen Vervielfältigungen stehen außerhalb des durch die Bestimmung des Art. 5 Abs. 2 b) der Richtlinie legitimierten Rahmens sowie außerhalb der Schrankenbestimmung des § 53 Abs. 1 UrhG und sind damit von der diesbezüglichen gesetzlichen Lizenz nicht gedeckt."
Denn § 54 Abs. 1 UrhG ist nach Ansicht der Schiedsstelle unionsrechtskonform auszulegen:
"Bei an natürliche Personen als Endkunden gelieferten Speichermedien ist deren Gebrauch zur Vonahme von Vervielfältigungen zu privaten Zwecken zu vermuten. Dies gilt grundsätzlich zunächst auch dann, wenn an eine natürliche Person als Geschäftskunde geliefert wird, das Speichermedium also zu geschäftlichen Zwecken genutzt werden soll. Diese Vermutung, dass eine Nutzung zu privaten Zwecken und damit zur Herstellung von relevanten Vervielfältigungen erfolgt, kann widerlegt werden, wenn eine solche Verwendung zu Vervielfältigungen zu privaten Zwecken nach dem normalen Gang der Dinge ausgeschlossen erscheint. Darlegungspflichtig ist insoweit der jeweilige Abnehmer.
Gelingt die Widerlegung dieser Vermutung, besteht für die betroffenen Geräte und Speichermedien keine Vergütungspflicht. ...
Bei an andere als natürliche Personen als Endkunden gelieferten Speichermedien streitet keine (widerlegbare) Vermutung für einen Gebrauch zur Vornahme von Vervielfältigungen zu privaten Zwecken nach 5 53 Abs. 1 UrhG. Hier besteht nach Auffassung der Schiedsstelle grundsätzlich keine Vergütungspflicht.
Die Schiedsstelle vertritt diesbezüglich die Auffassung, dass – wenn im Fall der Überlassung an natürliche Personen eine widerlegliche Vermutung der Anfertigung von Privatkopien gilt - bei der Überlassung an Geschäftskunden nicht ebenfalls eine solche widerlegliche Vermutung gelten kann.
..."
Auch hins. PC geht die Schiedsstelle davon aus, dass für sog. Business-Geräte keine Urheberrechtsabgabe nach §§ 54 ff. UrhG geschuldet ist und daher auch keine Sicherheitsleistung nach § 107 VGG angeordnet werden kann. Eine Urheberrechtsabgabe für Business-PC ergebe sich insb. nicht aus dem Gesamtvertrag zw. BITKOM e.V. und ZPÜ betreffend PCs, da das betroffene Unternehmen diesem nichtbeigetreten ist (ähnlich im Einigungsvorschlag v. 26 September 2017, Az. Sch-Urh 90/12 – Gesamtvertrag Externe Festplatten). Für 'Verbraucher-PCs' geht die Schiedsstelle UrhR im kursorischen Verfahren nach § 107 VGG unter Berücksichtigung des BGH-Urteils v. 16. März 2017 zum Gesamtvertrag davon aus, dass je Gerät eine Vergütung in Höhe von 10,55 EUR geschuldet ist, was der gesamtvertraglich vereinbarten Vergütung für Verbraucher PC, nicht dem um 25% höheren Tarif der ZPÜ von 13,1875 EUR der ZPÜ entspricht. Auch Umsatzsteuer ist keine geschuldet.
Ähnlich hatte die Schiedsstelle UrhR bereist für Externe Festplatten entscheiden (Schiedsstelle UrhR, Einigungsvorschlag vom 26. September 2017, Az. Sch-Urh 90/12 - Gesamtvertrag Externe Festplatten)
Betreffend die zu erteilenden Auskunft und des Nachweises, dass es sich um Business-Geräte handelt, stellt die Schiedsstelle fest, dass die Unternehmen nicht an das von der ZPÜ in Ihrem Tarif vorgegebene Verfahren beschränkt sind. Nicht erforderlich sei zudem, dass die Geräte im Wege des Direktvertriebs an gewerbliche Endkunden geliefert wurden.