
Rechtsanwalt

Mit bestandskrĂ€ftigem Beschluss vom 8. Februar 2018, Az. Sch-Urh 151/16, hat die Schiedsstelle nach dem VGG einen Antrag der ZPĂ auf Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 107 Abs. 1 VGG fĂŒr eine von ihr geforderte Urheberrechtsabgabe abgewiesen. In dem Verfahren hatte das 'verklagte' Unternehmen keine Auskunft ĂŒber die von ihm hergestellten oder importierten und im Inland in Verkehr gebrachten GerĂ€te (MP3- und MP4-Player), fĂŒr die die ZPĂ die Zahlung der Urheberrechtsabgabe fordert, erteilt. Die Schiedsstelle UrhR hatte daher keine ausreichende Tatsachenbasis, um die Höhe der Sicherheitsleistung ermessensfehlerfrei zu bestimmen:
"a. Nach § 107 Abs. 1 VGG steht das âObâ der Anordnung (wie auch die Art und Höhe der Sicherheitsleistung, vgl. § 107 Abs. 3 Satz 1 VGG) im Ermessen der Schiedsstelle. Besondere Voraussetzungen sieht § 107 VGG seinem Wortlaut nach nicht vor. Weiterhin nennt die Vorschrift selbst auch keine Vorgaben, nach welchen Gesichtspunkten die Schiedsstelle das ihr eingerĂ€umte Ermessen auszuĂŒben hat. Lediglich die GesetzesbegrĂŒndung enthĂ€lt einige, sehr allgemein gehaltene Hinweise hierzu, deren Relevanz im Rahmen der AbwĂ€gungsentscheidung nicht immer unmittelbar einleuchtend ist. Die Schiedsstelle muss bei der durch den Gesetzgeber gewĂ€hlten Form der Sicherheitsleistung als âabgespeckterâ Hinterlegungspflicht (vgl. hierzu die ursprĂŒnglichen PlĂ€ne der Bundesregierung, wonach fĂŒr die gesetzlichen VergĂŒtungsansprĂŒche nach §§ 54 ff. UrhG eine Hinterlegungspflicht der VergĂŒtungsschuldner eingefĂŒhrt werden sollte, Seite 93 des Koalitionsvertrags 2013, abrufbar unter https://www.cdu.de/sites/default/files/media/dokumente/koalitionsvertrag.pdf) im Rahmen des eingerĂ€umten Ermessens allen Aspekten, insbesondere auch dem Gedanken des § 107 Abs. 1 Satz 2 VGG, der vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ausgelegt und eingeordnet werden muss, ausreichend Rechnung tragen.
b. FĂŒr diese Ermessensentscheidung hat die Antragstellerin aber solche konkreten UmstĂ€nde darzulegen, von denen die Ermittlung der Sicherheitsleistung maĂgeblich abhĂ€ngt. SchlieĂlich wird auch fĂŒr die Vorschrift des § 287 Abs. 1 ZPO unter BerĂŒcksichtigung der allgemeinen Beweislastverteilung das Vorliegen einer gewissen Tatsachenbasis fĂŒr die richterliche ErmessenausĂŒbung gefordert (fĂŒr den Bereich der abstrakten Schadensberechnung nach § 252 BGB vgl. beispielsweise BGH, Urteil vom 1. Februar 1974, Az.: IV ZR 2/72, NJW 1974, 895 ff.). Die einschlĂ€gigen StĂŒckzahlen sind fĂŒr die Schiedsstelle im Rahmen des § 107 VGG Ausgangspunkt sĂ€mtlicher weiterer Berechnungen. Ohne diese (gesicherte) Tatsachenbasis wĂŒrde eine Ermessensentscheidung durch die Schiedsstelle gleichsam in der Luft schweben. Fehlen konkrete StĂŒckzahlen, kann insbesondere nicht nachvollziehbar begrĂŒndet werden, wie sich - hieran anknĂŒpfend - die im Rahmen des Ermessens zu berĂŒcksichtigenden Aspekte bei der konkret vorgeschlagenen Höhe der Sicherheitsleistung
c. FĂŒr diese Ermessensentscheidung hat die Antragstellerin aber solche konkreten UmstĂ€nde darzulegen, von denen die Ermittlung der Sicherheitsleistung maĂgeblich abhĂ€ngt. SchlieĂlich wird auch fĂŒr die Vorschrift des § 287 Abs. 1 ZPO unter BerĂŒcksichtigung der allgemeinen Beweislastverteilung das Vorliegen einer gewissen Tatsachenbasis fĂŒr die richterliche ErmessenausĂŒbung gefordert (fĂŒr den Bereich der abstrakten Schadensberechnung nach § 252 BGB vgl. beispielsweise BGH, Urteil vom 1. Februar 1974, Az.: IV ZR 2/72, NJW 1974, 895 ff.). Die einschlĂ€gigen StĂŒckzahlen sind fĂŒr die Schiedsstelle im Rahmen des § 107 VGG Ausgangspunkt sĂ€mtlicher weiterer Berechnungen. Ohne diese (gesicherte) Tatsachenbasis wĂŒrde eine Ermessensentscheidung durch die Schiedsstelle gleichsam in der Luft schweben. Fehlen konkrete StĂŒckzahlen, kann insbesondere nicht nachvollziehbar begrĂŒndet werden, wie sich - hieran anknĂŒpfend - die im Rahmen des Ermessens zu berĂŒcksichtigenden Aspekte bei der konkret vorgeschlagenen Höhe der Sicherheitsleistung niederschlagen haben und wie die Schiedsstelle den endgĂŒltig vorgeschlagenen Betrag im Einzelnen ermittelt hat."
Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU) | Rechtsanwalt, PartnerPest oder Cholera? Von Unternehmen, die der ZPĂ keine Auskunft erteilen ĂŒber die von Ihnen in Verkehr gebrachten IT-GerĂ€te, verlangt die ZPĂ nach § 54f Abs. 3 UrhG regelmĂ€Ăig den doppelten VergĂŒtungssatz. Erteilt ein Unternehmen d hingegen die Auskunft, so stellt die ZPĂ wahrscheinlich bei der Schiedsstelle nach dem VGG einen Antrag nach § 107 Abs. 1 VGG auf Festlegung einer Sicherheitsleistung. Die Entscheidung, ob man Auskunft erteilt, oder nicht, will daher gut ĂŒberlegt sein!
Ăber den Autor

Rechtsanwalt · Attorney at Law (NY)
Der EuropĂ€ische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 3. September 2026 (Az. C-598/24) eine fĂŒr Unternehmen, Medien und Nutzer sozialer Netzwerke wichtige Entscheidung zum Urheberrecht getroffen. Danach können auch kurze Texte, die auf sozialen Netzwerken ...
Wenn Mitarbeiter Texte, Fotos, Grafiken, Videos oder Programmcode fĂŒr die Unternehmenswebsite oder im Arbeitsalltag erstellen, stellt sich hĂ€ufig die Frage: Darf das Unternehmen diese Inhalte dauerhaft nutzen? Die kurze Antwort lautet: Das Urheberrecht sel...
Ein Bild ohne wirksame Lizenz auf der eigenen Website kann urheberrechtliche AnsprĂŒche auslösen, u. a. wg. § 19a UrhG â öffentliche ZugĂ€nglichmachung ohne Zustimmung oder Nutzungsberechtigung â oder auch §§ 13 (Urhebernennung), 14 (Urheberpersönlichkeitsre...
Unsere RechtsanwĂ€lte beraten Sie kompetent und diskret. Kontaktieren Sie uns fĂŒr eine kostenfreie Erstberatung.