Bei einer nur geringfügigen Überschreitung der Frist zur Auskunftserteilung (vgl. § 54f Abs. 1 UrhG) kann von ZPÜ und Verwertungsgesellschaften nicht der "doppelte Vergütungssatz" nach § 54f Abs. 3 UrhG verlangt werden, Schiedsstelle nach dem VGG, Einigungsvorschlag vom 05.11.2020, Az. Sch-Urh 57/16 (in einem Verfahren betreffend die Urheberrechtsabgabe für PC):
"Der von der Antragstellerin beantragte, doppelte Vergütungssatz kann jedoch nicht zugesprochen werden, da der Antragsgegnerin kein Verschulden in Bezug auf die teilweise verspätete Auskunftserteilung vorzuwerfen ist, § 54f Abs. 1 UrhG.
a. Gemäß § 54f Abs. 3 UrhG kann die Verwertungsgesellschaft den doppelten Vergütungssatz fordern, soweit der zur Zahlung der Vergütung verpflichtete seiner Auskunftspflicht trotz Mahnung schuldhaft nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nachgekommen ist (vgl. Dreier/Schulze/Dreier, Urheberrecht, a.a.O., 6. Auflage. § 54f Rn. 10). Der Anspruch besteht gegenüber allen nach § 54f Abs. 1 und 2 UrhG Auskunftsverpflichteten, setzt jedoch Verschulden voraus (vgl. Dreier/Schulze/Dreier, Urheberrecht, a.a.O., 6. Auflage. § 54f Rn.10). Wann ein schuldhaftes Verhalten des Vergütungsschuldners anzunehmen ist, ist am Maßstab des § 276 Abs. 1 und 2 BGB zu beurteilen. Nach ständiger Rechtsprechung sind im Urheberrecht - ebenso wie im gewerblichen Rechtsschutz - an die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt strenge Anforderungen zu stellen. Hiernach handelt fahrlässig, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt. in dem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muss (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009, Az.: I ZR 168/06. GRUR 2010. 57 ff. Rz. 41). Nach dem Präventionsgedanken der Regelung des § 54f Abs. 3 UmG soll der Auskunftspflichtige unter Androhung der Rechtsfolge des Anfallens des doppelten Vergütungssatzes zur vollständigen (und richtigen) Erteilung der Auskunft angehalten werden. ...
Ein Verschulden in Bezug auf diese, von der Antragstellerin gesetzte Frist, kann ihr jedoch nicht vorgeworfen werden. Denn die Antragsgegnerin kündigte mit Schreiben vom ... , der Antragstellerin noch am selben Tag per Fax übermittelt, an, die noch fehlenden Auskünfte zu den verfahrensgegenständlichen kleinen mobilen PCs für die Jahre 2014 und 2015 im Laufe des Tages (spätestens morgen) zu übersenden. Diese Ankündigung hat die Antragsgegnerin mit der Auskunftserteilung am ... (Meldungen der Stückzahlen für kleine mobile PCS für die Jahre 2014 und 2015) auch eingehalten. ... Zu berücksichtigen ist, dass die mit Fristablauf noch fehlenden Auskünfte lediglich einen Tag verspätet erteilt wurden und der Antragstellerin ausreichend Zelt verblieben war, die Auskünfte zu prüfen und entsprechende Rechnungen zu stellen, bevor sie gezwungen war, das vorliegende Schiedsstellenverfahren einzuleiten. ..."