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Kein Anspruch der VG Wort auf Urheberrechtsabgabe für PC

08.06.2018· Aktualisiert: 01.02.2024·2 Min. Lesezeit·
Urheberrechtsabgabe
Kein Anspruch der VG Wort auf Urheberrechtsabgabe für PC
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Mit Beschluss v. 23. Mai 2018, Az. Sch-Urh 30/16, hat die Schiedsstelle nach dem VGG am DPMA einen Antrag der VG Wort und der VG Bild-Kunst auf Geräteabgaben nach §§ 54 ff. UrhG a.F. (altes Recht, Fassung bis 31. Dezember 2007) gegen einen PC-Hersteller für PCs, die in 2001 bis 2007 in Verkehr gebracht worden waren, vollständig zurückgewiesen. Die Verwertungsgesellschaften hatten je Gerät einen Betrag i.H.v. 4,375 EUR zzgl. 7% MwSt. (Verbraucher-PC) bzw. 2,50 EUR zzgl. 7% MwSt. (Business-PC) gefordert.

Hintergrund des Verfahrens ist die PC III-Entscheidung des BGH vom 3. Juli 2017, Az. I ZR 30/11), in der der BGH entschieden hatte dass PCs nach altem Recht nicht zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. (sog. Reprografie-Abgabe) vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten gehören, aber u.U. nach § 54 Abs. 1 UrhG a.F. (sonstige Vervielfältigungen insb. auf digitale Träger) abgabepflichtig sein können. Im Nachgang zu dieser Entscheidung hatte der BITKOM e.V. mit der VG Wort und der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst einen Vergleich abgeschlossen, wonach (einschl. eines 20%-igen Nachlasses) je PC ein Betrag i.H.v. 3,50 EUR zzgl. 7% MwSt. (Verbraucher-PC) bzw. 2,00 EUR zzgl. 7% MwSt. (Business-PC) geschuldet ist (zusätzlich zu den Forderungen, die die ZPÜ für PCs und die Jahre 2002 bis 2007 geltend macht); diesem Vergleich war die Antragsgegnerin nicht beigetreten.

Die Schiedsstelle hat nun befunden, dass VG Wort und VG Bild-Kunst keine Ansprüche gegen den PC-Hersteller haben. Insoweit diese Ansprüche ursprünglich auf § 54a UrhG a.F. (Reprografie) gestützt waren, waren sie nach der PC III-Entscheidung des BGH unbegründet.

Insoweit sie auf § 54 UrhG a.F. (sonstige Vervielfältigungen) gestützt waren, hatte die Antragsgegnerin erfolgreich die Einrede der Verjährung erhoben. Insoweit die Antragsgegnerin im Dezember 2006 einen Verjährungsverzicht erklärt hatte, erfasste dieser nach seinem Wortlaut nur etwaige Ansprüche aus § 54a UrhG a.F., nicht auch Ansprüche aus § 54 UrhG a.F. Ein weitergehender Erklärungsinhalt war dieser Erklärung vor dem Hintergrund des damaligen Rechtsverständnisses nicht zu entnehmen.

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