Schwerpunkte
Team
News
+49 (30) 51 56 59 98 - 0Kontakt
Schwerpunkte
Team
News
VY AnwaltVY Anwalt
VY AnwaltVY Anwalt

Footer

BerlinKoblenzFlensburgNürnberg
StellenangeboteVergütungMandatsbedingungenDatenschutzImpressum
Authors
  • Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU)
    Name
    Dr. jur. Urs Verweyen
    Rechtsanwalt Attorney at Law (NY)
    verweyen@vy-anwalt.de
    +49 (30) 51 56 59 98-0
Neueste Artikel
Online-Coaching - Urteil Bundesgerichtshof - Anwalt einschalten
01.09.2025 | Björn-Michael Lange
BGH bestätigt: Keine Urheberrechtsabgabe für Cloud-Dienste
01.09.2025 | Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU)
Speichermedienvergütung für Refurbished-Geräte in Österreich!
01.09.2025 | Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU)

EuGH: Keine Urheberrechtsabgabe auf Cloud-Speicher

EuGH: Keine Urheberrechtsabgabe auf Cloud-Speicher
Urheberrechtsabgabe
25.03.2022, letztes Update: 01.09.2025

Der europäische Gerichtshof EuGH hat mit Urteil vom 24. März 2022 in der Rechtssache C-433/20 – Austro-Mechana ./. Strato AG entschieden, dass Anbieter von Cloud-Speichern nicht verpflichtet werden müssen, eine Urheberrechtabgabe an die Verwertungsgesellschaften zu bezahlen. Dabei betont der EuGH, dass eine Geräte- und Speichermedienabgabe nicht über den Schaden hinausgehen darf, der den Urhebern durch die Privatkopie entsteht; eine Überkompensation dieses Nachteils ist also unzulässig.

Die Ausnahme für Privatkopien (in D: § 53 Abs. 1 UrhG; vgl. Art. 5 Abs. 2 lit. b) der InfoSoc-RiL 2011/29/EG) ist grundsätzlich anwendbar, wenn urheberrechtlich geschützte Werke auf eine Server eines Anbieters von Cloud-Dienstleistungen kopiert werden; solche Kopien sind dann also legal. Die Mitgliedstaaten sind nach der Entscheidung des EuGH aber nicht verpflichtet, die Anbieter von Cloud-Dienstleistungen zur Zahlung eines gerechten Ausgleichs nach Art. 5 Abs. 2 lit. b) der InfoSoc-RiL 2011/29/EG (in D: §§ 54 ff. UrhG) zu verpflichten, wenn der gerechte Ausgleich anderweit geregelt ist. Entsprechen hat der EuGH in der Rs. C-433/20 – Austro-Mechana ./. Strato AG für Recht erkannt:

1. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der [InfoSoc-Richtlinie] ist dahin auszulegen, dass der Ausdruck "Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern" im Sinne dieser Bestimmung die Erstellung von Sicherungskopien urheberrechtlich geschützter Werke zu privaten Zwecken auf einem Server umfasst, auf dem der Anbieter von Cloud-Computing-Dienstleistungen einem Nutzer Speicherplatz zur Verfügung stellt.

2. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der [InfoSoc-Richtlinie] ist dahin auszulegen, dass er der Umsetzung der Ausnahme im Sinne dieser Bestimmung durch eine nationale Regelung, nach der die Anbieter von Dienstleistungen der Speicherung im Rahmen des Cloud-Computing keinen gerechten Ausgleich für Sicherungskopien leisten müssen, die natürliche Personen, die diese Dienste nutzen, ohne Erlaubnis von urheberrechtlich geschützten Werken zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke erstellen, nicht entgegensteht, sofern diese Regelung die Zahlung eines gerechten Ausgleichs an die Rechtsinhaber vorsieht.

Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Fragen zu den Geräte- und Speichermedienabgaben haben!
Vielen Dank!
Ihre Anfrage wurde an uns übermittelt. Wir werden uns umgehend bei Ihnen melden. Mehr über die aktuellen Entwicklungen erfahren Sie in unserem News.
Oh, Entschuldigung.
Es scheint ein Fehler bei der Verarbeitung passiert zu sein. Wir beheben dies schnellstmöglich. Sie können sich natürlich auch telefonisch mit uns in Verbindung setzen. Die Telefonnummer sehen Sie oben rechts auf der Internetseite.

Die Pressemeldung des EuGH finden sie hier.

Eine erste Urteilsanalyse finden sie bei heise.