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    Dr. jur. Urs Verweyen
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EuGH: Keine Urheberrechtsabgabe auf Cloud-Speicher

25.03.2022· Aktualisiert: 09.08.2025·2 Min. Lesezeit·
Urheberrechtsabgabe
EuGH: Keine Urheberrechtsabgabe auf Cloud-Speicher
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Der europĂ€ische Gerichtshof EuGH hat mit Urteil vom 24. MĂ€rz 2022 in der Rechtssache C-433/20 – Austro-Mechana ./. Strato AG entschieden, dass Anbieter von Cloud-Speichern nicht verpflichtet werden mĂŒssen, eine Urheberrechtabgabe an die Verwertungsgesellschaften zu bezahlen. Dabei betont der EuGH, dass eine GerĂ€te- und Speichermedienabgabe nicht ĂŒber den Schaden hinausgehen darf, der den Urhebern durch die Privatkopie entsteht; eine Überkompensation dieses Nachteils ist also unzulĂ€ssig.

Die Ausnahme fĂŒr Privatkopien (in D: § 53 Abs. 1 UrhG; vgl. Art. 5 Abs. 2 lit. b) der InfoSoc-RiL 2011/29/EG) ist grundsĂ€tzlich anwendbar, wenn urheberrechtlich geschĂŒtzte Werke auf eine Server eines Anbieters von Cloud-Dienstleistungen kopiert werden; solche Kopien sind dann also legal. Die Mitgliedstaaten sind nach der Entscheidung des EuGH aber nicht verpflichtet, die Anbieter von Cloud-Dienstleistungen zur Zahlung eines gerechten Ausgleichs nach Art. 5 Abs. 2 lit. b) der InfoSoc-RiL 2011/29/EG (in D: §§ 54 ff. UrhG) zu verpflichten, wenn der gerechte Ausgleich anderweit geregelt ist. Entsprechen hat der EuGH in der Rs. C-433/20 – Austro-Mechana ./. Strato AG fĂŒr Recht erkannt:

1. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der [InfoSoc-Richtlinie] ist dahin auszulegen, dass der Ausdruck "VervielfĂ€ltigungen auf beliebigen TrĂ€gern" im Sinne dieser Bestimmung die Erstellung von Sicherungskopien urheberrechtlich geschĂŒtzter Werke zu privaten Zwecken auf einem Server umfasst, auf dem der Anbieter von Cloud-Computing-Dienstleistungen einem Nutzer Speicherplatz zur VerfĂŒgung stellt.

2. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der [InfoSoc-Richtlinie] ist dahin auszulegen, dass er der Umsetzung der Ausnahme im Sinne dieser Bestimmung durch eine nationale Regelung, nach der die Anbieter von Dienstleistungen der Speicherung im Rahmen des Cloud-Computing keinen gerechten Ausgleich fĂŒr Sicherungskopien leisten mĂŒssen, die natĂŒrliche Personen, die diese Dienste nutzen, ohne Erlaubnis von urheberrechtlich geschĂŒtzten Werken zum privaten Gebrauch und weder fĂŒr direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke erstellen, nicht entgegensteht, sofern diese Regelung die Zahlung eines gerechten Ausgleichs an die Rechtsinhaber vorsieht.

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Die Pressemeldung des EuGH finden sie hier.

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