Mit Beschluss v. 26.7.2017 (Az. Sch-Urh 112/16, nrk) hat die Schiedsstelle nach dem VGG am DPMA – soweit ersichtlich: erstmals – gegen ein IT-Unternehmen eine Sicherheitsleistung nach dem neuen § 107 VGG festgesetzt, allerdings nur i.H.v. ca. 12 % dessen, was die ZPÜ im konkreten Fall gefordert hatte (entsprechend fällt die Kostenquote zu Lasten der ZPÜ aus). Die Schiedsstelle begründet ausführlich ihre Berechnung der Höhe der Sicherheitsleistung und gibt Hinweise zur angemessenen Teilleistung (§ 107 Abs. 1 Satz 2 VGG) und zum Inhalt von Interimsvereinbarungen, mit denen Unternehmen u.U. die Festlegung einer Sicherheitsleistung abwenden können. Für sog. Business-Geräte (Tablets) legt die Schiedsstelle keine Sicherheitsleistung fest.