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  • Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU)
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    Dr. jur. Urs Verweyen
    Rechtsanwalt Attorney at Law (NY)
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Dr. jur. Urs Verweyen

Rechtsanwalt

Bestseller-Nachvergütung für Autor des Musicals Hinterm Horizont

14.10.2024· Aktualisiert: 18.09.2026·1 Min. Lesezeit·
Urheberrecht
Bestseller-Nachvergütung für Autor des Musicals Hinterm Horizont
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Großer Erfolg für unseren Mandanten: Nach einer Verfahrensdauer von über 10 Jahren hat das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 23. Oktober 2024 unserem Mandaten, dem bekannten Schriftsteller und Autor des Librettos des von der Stage Entertainment aufgeführten Udo-Lindenberg-Musicals “Hinterm Horizont” Thomas Brussig, nach § 32a Abs. 2 UrhG (sog. Bestseller-Paragraf) eine Nachvergütung (sog. Fairness-Ausgleich) in nahzu der vollen, von uns beantragten Höhe von 5 Millionen EUR (zzgl. Zinsen) gegen die Stage Entertainment zugesprochen!

Sprechen Sie uns gerne hier an, wenn Sie Fragen zu den urheberrechtlichen Vergütungsansprüchen nach §§ 32, 32a UrhG haben!
Vielen Dank!
Ihre Anfrage wurde an uns übermittelt. Wir werden uns umgehend bei Ihnen melden. Mehr über die aktuellen Entwicklungen erfahren Sie in unserem News.
Oh, Entschuldigung.
Es scheint ein Fehler bei der Verarbeitung passiert zu sein. Wir beheben dies schnellstmöglich. Sie können sich natürlich auch telefonisch mit uns in Verbindung setzen. Die Telefonnummer sehen Sie oben rechts auf der Internetseite.


Eva Sudholt hat dazu für die aktuelle ZEIT (48/2024, vom 13.11.2024) ein ausführliches Interview mit Thomas Brussig geführt, das sie hier finden. F.A.Z., Süddeutsche Zeitung und viele andere berichten!


Die Entscheidung liegt uns bereits im Volltext vor und ist bei bei openjur.de verfügbar: Das Landgericht Hamburg geht in dem Urteil ausführlich auf die von uns vorgeschlagene Berechnungsmethode der Nachvergütung nach der "Regelsammlung Bühne" ein und bestätigt diese nahezu vollständig. Neben Ausführungen zur Berücksichtigung von Erlösen aus Ticketverkäufen wird auch die Berücksichtigungsfähigkeit von Erlösen aus Merchandising und anderen Nebenerlösen behandelt. Das Urteil klärt damit einige wesentliche Fragen zum Nachvergütungsanspruch nach § 32a UrhG, die u.a. auch für den Filmnereich von großem Interesse sein werden.

Auch wenn die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist, lässt sich schon jetzt sagen: Ein voller Erfolg nicht nur für unseren Mandanten Thomas Brussig, sondern für alle Autoren, die im Bereich Theater und Musical etc. tätig sind! Der jetzt ausgeurteilte Betrag i,H.v. 5 Millionen EUR ist wohl der höchste je nach § 32a UrhG einem einzelnen Autor zugesprochene Betrag, nicht nur im Bereich Bühne, sondern auch im Film und in anderen Bereichen!

Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU)
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