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  • Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU)
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    Dr. jur. Urs Verweyen
    Rechtsanwalt Attorney at Law (NY)
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ZPÜ: Tariferhöhung nur bei Nachweis geänderten Nutzungsverhaltens

01.01.2022· Aktualisiert: 05.09.2025·1 Min. Lesezeit·
Urheberrechtsabgabe
ZPÜ: Tariferhöhung nur bei Nachweis geänderten Nutzungsverhaltens
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Wenn die ZPÜ nach der Kündigung eines Gesamtvertrags (hier: des Gesamtvertrags für USB-Sticks und Speicherkarten) die Vergütungssätze der Urheberrechtsabgaben auf Geräte- und Speichermedien erhöhen will, so trägt sie die Darlegungslast und Beweislast dafür, dass eine Änderung der Sachlage eingetreten ist, die eine solche Erhöhung rechtfertigt (BGH, Urteil vom 01.04.2021, Az. I ZR 45/20 – Gesamtvertrag USB-Sticks und Speicherkarten; vgl. bereits BGH, Urt. v. 18.06.2014, Az. I ZR 215/12 – Gesamtvertrag Tanzschulkurse). Andernfalls gelten die Vergütungssätze des bisherigen Gesamtvertrags als Tarif weiter.

Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Fragen zu den Urheberrechtsabgaben auf Geräte- und Speichermedien oder der Geltung von Tarifen der ZPÜ haben!
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