Wenn die ZPÜ nach der Kündigung eines Gesamtvertrags (hier: des Gesamtvertrags für USB-Sticks und Speicherkarten) die Vergütungssätze der Urheberrechtsabgaben auf Geräte- und Speichermedien erhöhen will, so trägt sie die Darlegungslast und Beweislast dafür, dass eine Änderung der Sachlage eingetreten ist, die eine solche Erhöhung rechtfertigt (BGH, Urteil vom 01.04.2021, Az. I ZR 45/20 – Gesamtvertrag USB-Sticks und Speicherkarten; vgl. bereits BGH, Urt. v. 18.06.2014, Az. I ZR 215/12 – Gesamtvertrag Tanzschulkurse). Andernfalls gelten die Vergütungssätze des bisherigen Gesamtvertrags als Tarif weiter.