Kernstück des Data Act (Europ. Verordnung (EU) 2023/2854) ist das Recht der Nutzer auf unentgeltlichen Zugang zu den durch die Nutzung eines vernetzten Produkts oder digitalen Dienste anfallenden Daten. Diese müssen in einem gängigen, strukturierten und übertragbaren Format bereitgestellt werden.
Auf Verlangen des Nutzers ist der Zugang auch Dritten zu eröffnen, wobei die Bedingungen fair, angemessen und nichtdiskriminierend sein müssen. Dabei gilt eine strenge Zweckbindung: Dritte dürfen die erhaltenen Daten ausschließlich im Rahmen der vom Nutzer erteilten Erlaubnis verwenden. Gegenüber staatlichen Stellen besteht eine Pflicht zur Datenbereitstellung nur in außergewöhnlichen Notlagen.
Der Data Act ist bereits am 1. Januar 2024 in Kraft getreten und seit dem 12. September 2025 gelten die meisten seiner Verpflichtungen unmittelbar auch in Deutschland. Damit sehen sich Unternehmen, die vernetzte Produkte oder digitale Dienste anbieten, neuen Pflichten und rechtlichen Herausforderungen gegenüber.
Im Zentrum des Data Act steht das Recht der Nutzer auf Zugang zu den bei der Nutzung von vernetzten Produkten oder digitale Diensten entstehenden Daten. Mit Zustimmung der Nutzer können auch Drittanbieter Zugriff auf diese Daten verlangen, und in besonderen Fällen sind öffentliche Stellen befugt, Daten einzufordern.
Darüber hinaus schreibt der Data Act technische und organisatorische Standards vor. Insb. gilt in den EU-Datenräumen künftig eine Pflicht zur Interoperabilität, sodass Unternehmen Informationen über Datensätze, Strukturen und Schnittstellen offenlegen müssen, um einen reibungslosen Datenaustausch zu gewährleisten.
Für Unternehmen – insbesondere kleinere und mittlere Betriebe – bedeutet dies, dass Datenarchitekturen, Verträge und allg. Geschäftsbedingungen, und interne Compliance-Prozesse überprüft und angepasst werden müssen, um rechtliche Risiken zu vermeiden und die Chancen einer offenen europäischen Datenwirtschaft zu nutzen.
Ein wesentliches Element des Data Acts ist das sog. Cloud Switching (Art. 23 ff.). Diese Vorschriften richten sich an Datenverarbeitungsdienste im Sinne des Artikel 2 Nr. 8, worunter Plattformen wie
fallen.
Unternehmen und Verbraucher haben nach den Art. 23 ff. das Recht, ihre Daten und digitalen Vermögenswerte ohne rechtliche, technische oder kommerzielle Hindernisse zu einem anderen Anbieter oder auf eine eigene Infrastruktur zu übertragen. Anbieter sind verpflichtet, den Wechsel auf eine anderen Anbieter oder eine eigen Infrastruktur aktiv zu unterstützen, z.B. durch den Export von Daten und die Bereitstellung geeigneter Schnittstellen. Der Wechsel soll zudem erleichtert werden, indem Anbieter eine einheitliche Nutzeroberfläche schaffen.
Bis zum 12. Januar 2027 dürfen Anbieter hierfür noch sogenannte Switching Charges in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten erheben. Ab diesem Zeitpunkt ist die Unterstützung im gesetzlich vorgesehenen Mindestumfang unentgeltlich zu erbringen. Entgelte sind dann nur noch für freiwillige Zusatzleistungen zulässig, etwa für eine besonders schnelle Migration oder zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen. Diese Zusatzleistungen dürfen jedoch kein kommerzielles Wechselhindernis schaffen.
Nach Artikel 25 Data Act müssen Anbieter das Wechselrecht ihrer Kunden ausdrücklich in Verträgen verankern. Vorgesehen ist dabei beispielsweise eine Vorlaufsfrist von 2 Monaten zur Kündigung, die nach der Erklärung des Wechselwunsches beginnt. Darüber hinaus muss der Vertrag die Pflicht des Dienstanbieters zur Einhaltung der Übergangsfrist von 30 Tagen aufnehmen. Diese Übergangsfrist darf im Einzelfall auf maximal 7 Monate verlängert werden. Auch der Kunde selbst hat die Möglichkeit, eine Verlängerung dieser Frist zu verlangen. Nach Abschluss des Wechsels ist der bisherige Dienstanbieter verpflichtet, die Daten des Kunden zu löschen.
Der Data Act eröffnet auch Unternehmen neue Handlungsspielräume, indem z.B. durch Cloud Switching Lock in-Effekte aufgebrochen werden.
Gleichzeitig bringt der data Act zahlreiche komplexe rechtliche Anforderungen mit sich. Besondere Bedeutung haben dabei neben die technischen Vorgaben die Regelungen zur vertraglichen Sicherstellung der Funktionsäquivalenz nach einem Anbieterwechsel. Unternehmen, die hier nicht rechtzeitig Vorsorge treffen, laufen Gefahr, Vertragsstreitigkeiten zu riskieren oder zentrale Rechte einzubüßen.
Unsere Kanzlei begleitet Sie dabei, die Anforderungen des Data Act rechtssicher zu erfüllen und mögliche Risiken frühzeitig zu vermeiden. Kontaktieren Sie uns gerne für eine Erstberatung!