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Markenlizenzvertrag: Marken rechtssicher lizenzieren

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Markenlizenzvertrag für die rechtssichere Lizenzierung einer Marke zwischen Unternehmen

Markenlizenzvertrag: Marken wirtschaftlich nutzen und rechtlich absichern

Eine eingetragene Marke kann nicht nur vom Markeninhaber selbst genutzt werden. Unternehmen können Dritten das Recht einräumen, eine Marke für bestimmte Produkte, Dienstleistungen oder Märkte zu verwenden. Grundlage hierfür ist regelmäßig ein Markenlizenzvertrag.

Markenlizenzen spielen beispielsweise bei Unternehmensgruppen, Franchise- und Vertriebssystemen, Kooperationen, Merchandising-Modellen oder der Vermarktung von Produkten durch externe Partner eine wichtige Rolle. Der Markeninhaber bleibt bei einer Lizenz grundsätzlich Inhaber des Schutzrechts. Er gestattet dem Lizenznehmer jedoch, die Marke innerhalb des vertraglich vereinbarten Rahmens zu nutzen.

Gerade deshalb sollte dieser Rahmen präzise definiert sein. Unklare Lizenzverträge können zu Streit über Nutzungsumfang, Vergütung, Qualitätsstandards oder die weitere Verwendung der Marke nach Vertragsende führen.

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Was ist eine Markenlizenz?

Eine Markenlizenz ist die vertragliche Erlaubnis, eine geschützte Marke zu benutzen. Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer Nutzungsrechte ein, ohne ihm das Markenrecht selbst übertragen zu müssen. Die Lizenz kann sich grundsätzlich auf die gesamte Marke oder auf bestimmte Nutzungsbereiche beziehen. Sie kann beispielsweise geografisch, zeitlich oder sachlich begrenzt werden.

So kann ein Unternehmen einem Vertriebspartner gestatten, eine Marke ausschließlich für bestimmte Produkte und nur in Deutschland zu verwenden. Ebenso kann eine Lizenz mehrere Länder oder das gesamte Schutzgebiet einer Marke umfassen. Wie weit die Lizenz reicht, sollte im Markenlizenzvertrag eindeutig geregelt werden.

Was sollte ein Markenlizenzvertrag regeln?

Der konkrete Vertragsinhalt hängt vom Geschäftsmodell und der wirtschaftlichen Bedeutung der Marke ab.

Typische Regelungsbereiche eines Markenlizenzvertrags sind insbesondere:

  • Vertragsparteien und lizenzierte Marken,
  • Umfang der erlaubten Markennutzung,
  • betroffene Waren und Dienstleistungen,
  • Vertragsgebiet,
  • exklusive oder nicht exklusive Lizenz,
  • Lizenzgebühren und Abrechnung,
  • Qualitätsanforderungen,
  • Werbe- und Gestaltungsrichtlinien,
  • Unterlizenzierung,
  • Vorgehen bei Markenrechtsverletzungen,
  • Laufzeit und Kündigung,
  • Folgen der Vertragsbeendigung.


Je größer die wirtschaftliche Bedeutung der Marke und je komplexer das Vertriebsmodell, desto wichtiger ist eine präzise vertragliche Ausgestaltung.

Welche Rechtsgrundlagen gelten für einen Markenlizenzvertrag?

Die zentrale Rechtsgrundlage für einen Markenlizenzvertrag ist § 30 MarkenG. Danach kann der Inhaber einer eingetragenen Marke einem Dritten das Recht einräumen, die Marke für bestimmte oder sämtliche Waren und Dienstleistungen zu benutzen. Die Markenlizenz kann ausschließlich oder nicht ausschließlich erteilt sowie räumlich und zeitlich beschränkt werden.

Nach § 30 Abs. 2 MarkenG kann der Markeninhaber seine Rechte unter bestimmten Voraussetzungen auch gegenüber einem Lizenznehmer geltend machen, der gegen vertragliche Bestimmungen etwa zur Lizenzdauer, zum Nutzungsgebiet oder zur Beschaffenheit der Waren und Dienstleistungen verstößt.

Für Unionsmarken enthält Art. 25 der Verordnung (EU) 2017/1001 entsprechende Regelungen. Ergänzend gelten die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Vertragsrecht.

Ein sorgfältig gestalteter Markenlizenzvertrag sollte insbesondere den Umfang der Nutzungsrechte, die Lizenzgebühren, Qualitätsanforderungen, Kontrollrechte, Unterlizenzen und die Folgen einer Vertragsbeendigung regeln. So lassen sich wirtschaftliche Interessen und der langfristige Markenschutz miteinander verbinden.

Welche Marke wird lizenziert?

Der Lizenzvertrag sollte zunächst eindeutig festlegen, auf welche Markenrechte er sich bezieht. Bei Unternehmen mit einem größeren Markenportfolio genügt es häufig nicht, lediglich einen Markennamen in den Vertrag aufzunehmen.

Sinnvoll kann eine eindeutige Identifizierung anhand von Registernummer, Schutzgebiet und gegebenenfalls Markenform sein. Besitzt ein Unternehmen beispielsweise neben einer Wortmarke auch ein Logo oder unterschiedliche nationale Markenrechte, sollte klar sein, welche dieser Rechte von der Lizenz umfasst werden.

Das ist besonders bei internationalen Lizenzmodellen relevant. Eine deutsche Marke vermittelt grundsätzlich nur Schutz in Deutschland. Eine Unionsmarke erfasst dagegen prinzipiell das Gebiet der Europäischen Union. Weitere Staaten können über nationale Rechte oder internationale Markenregistrierungen geschützt sein. Der Lizenzvertrag zwischen den Parteien sollte zum konkreten Schutzbereich passen.

Ein Markenlizenzvertrag sollte nicht nur regeln, dass eine Marke genutzt werden darf. Entscheidend ist, wer sie wofür, wo und wie nutzen darf – und was mit der Markennutzung nach Vertragsende geschieht.

Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU)
Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU) Rechtsanwalt, Partner

Exklusive oder nicht exklusive Markenlizenz?

Eine wesentliche Vertragsentscheidung betrifft die Exklusivität. Bei einer exklusiven Markenlizenz erhält der Lizenznehmer eine besonders starke Nutzungsposition. Abhängig von der konkreten Vertragsgestaltung können weitere Lizenzvergaben innerhalb des vereinbarten Bereichs ausgeschlossen sein.

Bei einer nichtexklusiven Markenlizenz kann der Markeninhaber die Marke grundsätzlich auch weiteren Lizenznehmern zur Nutzung überlassen.

Welche Variante wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt vom Geschäftsmodell ab. Ein exklusiver Vertriebspartner kann ein berechtigtes Interesse daran haben, dass in seinem Vertragsgebiet kein weiterer Partner dieselbe Marke nutzt. Für den Markeninhaber bedeutet Exklusivität allerdings gleichzeitig eine Einschränkung seiner zukünftigen Vermarktungsmöglichkeiten.

Deshalb sollte genau geregelt werden, worauf sich die Exklusivität bezieht – etwa auf bestimmte Länder, Vertriebskanäle, Produkte oder Kundengruppen.

Vertragsgebiet der Markenlizenz festlegen

Markenlizenzen können geografisch begrenzt werden. Ein Lizenznehmer kann unter anderem Nutzungsrechte nur für Deutschland, für bestimmte EU-Mitgliedstaaten oder für definierte internationale Märkte erhalten. Die territoriale Lizenzregelung sollte dabei mit dem tatsächlichen Markenschutz abgestimmt werden. Soll ein Lizenznehmer eine Marke in einem Land nutzen, in dem überhaupt kein ausreichender Markenschutz besteht, kann dies erhebliche Risiken verursachen.

Bei internationalen Lizenzverträgen sollte deshalb zunächst geprüft werden, ob das bestehende Markenportfolio die vorgesehenen Vertragsgebiete tatsächlich abdeckt. Fehlen wichtige Schutzrechte, kann vor Beginn der Lizenznutzung eine zusätzliche internationale Markenanmeldung sinnvoll sein.

Waren und Dienstleistungen konkret bestimmen

Neben dem Vertragsgebiet sollte festgelegt werden, für welche Produkte oder Dienstleistungen der Lizenznehmer die Marke verwenden darf. Ein Unternehmen kann insbesondere eine Marke für Bekleidung lizenzieren, ohne zugleich eine Nutzung für andere Produktgruppen zu erlauben. Die vertragliche Regelung sollte dabei mit den Waren- und Dienstleistungsklassen und vor allem dem tatsächlich bestehenden Schutzumfang der Marke abgestimmt werden.

Besitzt der Lizenzgeber selbst keinen ausreichenden Markenschutz für den vorgesehenen Nutzungsbereich, kann die Lizenz allein diese Schutzlücke nicht beseitigen. Vor Abschluss eines wirtschaftlich bedeutenden Lizenzvertrags sollte daher geprüft werden, ob der markenrechtliche Schutzumfang zur geplanten Lizenznutzung passt.

Franchises

Wie werden Markenlizenzgebühren vereinbart?

Eine Markenlizenz kann entgeltlich oder – abhängig von der jeweiligen Konstellation – auch unentgeltlich eingeräumt werden. Bei kommerziellen Lizenzmodellen spielt die Vergütung regelmäßig eine zentrale Rolle.

Mögliche Modelle sind beispielsweise:

  • feste Lizenzgebühren,
  • umsatzabhängige Lizenzgebühren,
  • Mindestlizenzgebühren,
  • einmalige Zahlungen oder
  • Kombinationen verschiedener Vergütungsmodelle.


Bei umsatzabhängigen Modellen sollte der Vertrag eindeutig definieren, welche Umsätze für die Berechnung maßgeblich sind. Ebenso können Abrechnungszeiträume, Berichtspflichten und Kontrollrechte vereinbart werden. Gerade bei langfristigen Lizenzbeziehungen sollten die wirtschaftlichen Regelungen so gestaltet sein, dass die Berechnung der Vergütung auch Jahre später noch eindeutig nachvollzogen werden kann.

Mindestumsatz und Mindestlizenzgebühr

Räumt ein Markeninhaber einem Lizenznehmer exklusive Rechte ein, kann ein besonderes Interesse daran bestehen, dass der Lizenznehmer die Marke tatsächlich wirtschaftlich verwertet. Eine Exklusivlizenz kann andernfalls dazu führen, dass ein Markt oder Vertriebsgebiet vertraglich blockiert ist, ohne dass dort relevante Umsätze erzielt werden. Deshalb können insbesondere Mindestumsätze oder Mindestlizenzgebühren vereinbart werden. Werden vereinbarte Schwellen nicht erreicht, können beispielsweise Anpassungs-, Kündigungs- oder Umwandlungsrechte vorgesehen werden. Welche Regelung sinnvoll ist, hängt stark vom jeweiligen Geschäftsmodell ab.

Qualitätskontrolle bei der Nutzung der Marke

Marken verkörpern für Unternehmen häufig bestimmte Erwartungen an Produkte, Dienstleistungen und Marktauftritt. Der Markeninhaber kann deshalb ein erhebliches Interesse daran haben, wie seine Marke durch Lizenznehmer verwendet wird. Ein Markenlizenzvertrag kann konkrete Qualitätsanforderungen festlegen.

Dazu können Vorgaben gehören zu:

  • Produktqualität,
  • Gestaltung und Platzierung der Marke,
  • Verpackungen,
  • Werbematerialien,
  • Online-Auftritten,
  • Markenrichtlinien und Corporate Design.


Zusätzlich können Prüf-, Informations- oder Freigaberechte des Lizenzgebers vereinbart werden. Solche Regelungen schützen nicht nur das rechtliche Markenrecht, sondern auch den wirtschaftlichen Ruf, der mit der Marke verbunden ist.

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Wie darf die Marke dargestellt werden?

Neben der Frage, wofür eine Marke genutzt werden darf, sollte auch geregelt werden, wie sie verwendet werden darf. Das ist besonders bei Logos und kombinierten Wort-/Bildmarken relevant. Der Lizenzgeber kann etwa Vorgaben zu Farben, Größenverhältnissen, Schutzzonen oder zulässigen Kombinationen mit anderen Kennzeichen machen.

Auch bei einer Wortmarke kann die konkrete Nutzung eine Rolle spielen. Klare Brand-Guidelines können deshalb als Anlage in den Markenlizenzvertrag integriert oder durch einen Verweis verbindlich einbezogen werden. So lassen sich markenrechtliche Anforderungen und ein konsistenter Markenauftritt miteinander verbinden.

Darf der Lizenznehmer Unterlizenzen vergeben?

Ob ein Lizenznehmer die erhaltenen Markenrechte an weitere Unternehmen weitergeben darf, sollte ausdrücklich geregelt werden. Bei komplexen Vertriebsstrukturen kann eine Unterlizenzierung wirtschaftlich erforderlich sein. In anderen Fällen möchte der Markeninhaber dagegen selbst kontrollieren, wer seine Marke verwenden darf.

Der Vertrag kann deshalb beispielsweise bestimmen, dass Unterlizenzen

  • vollständig ausgeschlossen,
  • generell erlaubt oder
  • nur mit vorheriger Zustimmung des Lizenzgebers zulässig


sind. Wenn Unterlizenzen zugelassen werden, sollte außerdem geregelt werden, welche Pflichten an den Unterlizenznehmer weitergegeben werden müssen und wer für Vertragsverstöße verantwortlich ist.

Markenlizenz innerhalb einer Unternehmensgruppe

Markenlizenzverträge spielen nicht nur zwischen unabhängigen Unternehmen eine Rolle. Auch innerhalb von Konzernen können Marken zentral von einer Gesellschaft gehalten und durch andere Konzerngesellschaften genutzt werden. Eine solche Struktur kann Teil einer übergeordneten Markenstrategie und Markenportfolioverwaltung sein.

Dabei sollte klar dokumentiert sein, welche Gesellschaft Inhaberin der Marke ist und welche Unternehmen sie auf welcher rechtlichen Grundlage nutzen. Gerade bei internationalen Unternehmensgruppen können zusätzlich steuerliche und verrechnungspreisbezogene Fragen entstehen, die neben der markenrechtlichen Vertragsgestaltung gesondert zu berücksichtigen sind.

Markenlizenz bei Franchise und Vertrieb

Bei Franchise- und bestimmten Vertriebssystemen ist die Nutzung der Marke häufig ein wesentlicher Bestandteil der Geschäftsbeziehung. Der Vertrag muss dann nicht nur die bloße Erlaubnis zur Markennutzung regeln. Relevant können unter anderem Vorgaben zur Außendarstellung, zu Verkaufsstellen, Online-Shops, Werbung, Produktpräsentation oder zum Einsatz von Markenmaterialien sein. Auch die Beendigung der Nutzung ist besonders wichtig. Nach Ende des Franchise- oder Vertriebsvertrags sollte eindeutig feststehen, wann Marken, Logos, Domains, Werbemittel und sonstige Kennzeichnungen nicht mehr verwendet werden dürfen.

Franchise Online Shops

Markenlizenz und rechtserhaltende Benutzung

Bei lizenzierten Marken stellt sich auch die Frage der rechtserhaltenden Markennutzung. Die Benutzung einer Marke durch einen Lizenznehmer kann markenrechtlich dem Markeninhaber zugutekommen, wenn die Nutzung mit dessen Zustimmung erfolgt. Für den Markeninhaber kann es deshalb wichtig sein, Informationen und Belege über die Nutzung der Marke durch den Lizenznehmer zu erhalten. Der Lizenzvertrag kann entsprechende Dokumentations- und Mitwirkungspflichten vorsehen. Dies kann insbesondere dann relevant werden, wenn die Benutzung der Marke später gegenüber einem Markenamt, Gericht oder Gegner nachgewiesen werden muss.

Wer geht gegen Markenverletzungen vor?

Während der Vertragslaufzeit kann es vorkommen, dass Dritte die lizenzierte Marke verletzen. Der Markenlizenzvertrag sollte deshalb regeln, wie in solchen Fällen vorgegangen wird.

Zu klären ist insbesondere:

  • Wer informiert wen über eine mögliche Verletzung?
  • Wer entscheidet über rechtliche Schritte?
  • Wer trägt die Kosten?
  • Wer führt Verhandlungen oder Gerichtsverfahren?
  • Wie werden mögliche Schadensersatzleistungen behandelt?


Diese Fragen sind besonders bei exklusiven Lizenzmodellen relevant. Eine klare Regelung verhindert, dass im konkreten Verletzungsfall zunächst zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer über Zuständigkeiten gestritten werden muss.

Markenüberwachung während der Lizenz

Bei wirtschaftlich wichtigen Marken kann auch während eines Lizenzverhältnisses eine Markenüberwachung sinnvoll sein. Sie kann dazu beitragen, neue Markenanmeldungen Dritter zu erkennen, die mit dem lizenzierten Zeichen kollidieren könnten.

Im Lizenzvertrag kann geregelt werden, wer für diese Überwachung verantwortlich ist und wer die Kosten trägt. Bei internationalen Lizenzmodellen kann zusätzlich festgelegt werden, welche Länder und Register überwacht werden sollen. Die Überwachung sollte dabei zum wirtschaftlichen Wert und geografischen Umfang der Lizenz passen.

Laufzeit und Kündigung des Markenlizenzvertrags

Ein Markenlizenzvertrag kann befristet oder unbefristet geschlossen werden. Bei befristeten Verträgen sollte geregelt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Verlängerung möglich ist. Bei unbefristeten Verträgen sind insbesondere Kündigungsfristen relevant.

Zusätzlich können außerordentliche Kündigungsrechte vereinbart werden, beispielsweise bei:

  • erheblichen Vertragsverletzungen,
  • ausbleibenden Lizenzzahlungen,
  • Verstößen gegen Qualitätsanforderungen,
  • unzulässiger Unterlizenzierung,
  • Insolvenz oder
  • schwerwiegender markenschädigender Nutzung.


Welche Kündigungsgründe sinnvoll sind, hängt vom konkreten Lizenzmodell ab.

Welche Rechtsprechung ist für Markenlizenzverträge wichtig?

EuGH, C-59/08 – Copad/Dior: Der Gerichtshof hat entschieden, dass Verstöße eines Lizenznehmers gegen bestimmte Bestimmungen eines Markenlizenzvertrags markenrechtliche Folgen haben können. Insbesondere kann ein Verstoß gegen eine qualitätsbezogene Vertragsklausel relevant sein, wenn dadurch das Ansehen und die Ausstrahlung einer Luxusmarke beeinträchtigt werden.

EuGH, C-163/15 – Hassan/Breiding: Ein Inhaber einer ausschließlichen Markenlizenz kann unter den vom Gerichtshof behandelten Voraussetzungen auch ohne Eintragung seiner Lizenz in das Markenregister Ansprüche wegen einer Markenverletzung geltend machen. Die Entscheidung betrifft die Bedeutung der Registereintragung für die Rechtsdurchsetzung.

EuGH, C-337/95 – Parfums Christian Dior/Evora: Die Entscheidung betrifft die Grenzen der Markenrechte beim Weitervertrieb rechtmäßig in Verkehr gebrachter Markenwaren und deren Bewerbung. Sie ist für die Gestaltung von Vertriebs- und Lizenzmodellen relevant, insbesondere bei Vorgaben zur Präsentation von Markenprodukten.

Die Entscheidungen verdeutlichen, dass bei der Markenlizenzierung nicht nur die wirtschaftlichen Konditionen zählen. Auch Qualitätskontrolle, Markenimage, Vertriebswege und die Befugnisse des Lizenznehmers zur Durchsetzung von Markenrechten sollten vertraglich eindeutig geregelt werden.

Was passiert nach Ende der Markenlizenz?

Die Folgen der Vertragsbeendigung gehören zu den wichtigsten Regelungen eines Markenlizenzvertrags. Grundsätzlich sollte klar sein, ab welchem Zeitpunkt der Lizenznehmer die Marke nicht mehr verwenden darf. Praktisch können jedoch Übergangsfragen entstehen. Was passiert beispielsweise mit bereits produzierter Ware? Dürfen vorhandene Lagerbestände noch abverkauft werden? Wann müssen Marken von Websites und Online-Shops entfernt werden? Was geschieht mit Verpackungen, Werbematerialien, Domains oder Social-Media-Auftritten?

Der Vertrag kann hierfür konkrete Abverkaufs- und Übergangsfristen festlegen. Gerade bei Produkten mit längeren Produktions- und Vertriebsketten verhindert eine vorausschauende Regelung spätere Konflikte.

Markenlizenz oder Markenübertragung?

Unternehmen sollten zunächst klären, ob tatsächlich eine Lizenz oder eine vollständige Übertragung des Markenrechts gewollt ist. Bei einer Lizenz bleibt die Marke grundsätzlich beim bisherigen Inhaber. Der Lizenznehmer erhält lediglich vertraglich definierte Nutzungsrechte.

Bei einer Markenübertragung wechselt dagegen die Inhaberschaft am Schutzrecht. Welche Struktur sinnvoll ist, hängt vom wirtschaftlichen Ziel ab. Bei Kooperationen, Vertriebssystemen und zeitlich begrenzten Nutzungsmodellen spricht häufig vieles für eine Lizenz. Bei Unternehmensverkäufen oder dauerhaften Übertragungen eines Geschäftsbereichs kann dagegen ein vollständiger Übergang der Marke gewollt sein.

Markenlizenzvertrag bei Unternehmenskäufen

Markenlizenzverträge können auch bei M&A-Transaktionen erhebliche Bedeutung haben. Im Rahmen einer IP Due Diligence sollte geprüft werden, ob wesentliche Marken vom Zielunternehmen selbst gehalten oder lediglich aufgrund von Lizenzverträgen genutzt werden.

Ist eine wirtschaftlich zentrale Marke nur lizenziert, können unter anderem Laufzeit, Kündigungsrechte, Change-of-Control-Regelungen und Übertragbarkeit der Lizenz transaktionsrelevant sein.

Umgekehrt kann ein Unternehmen selbst Lizenzgeber wichtiger Marken sein. Dann ist zu prüfen, welche Rechte Dritten bereits eingeräumt wurden und ob diese die zukünftige Nutzung oder Verwertung des Markenportfolios einschränken.

Häufige Fragen zum Markenlizenzvertrag

Markenlizenzvertrag Muster: Warum Standardverträge Grenzen haben

Wer nach einem Muster für einen Markenlizenzvertrag sucht, findet online zahlreiche Vorlagen. Ein Muster kann helfen, typische Vertragspunkte zu erkennen. Es beantwortet jedoch nicht die entscheidende Frage, welche Regelungen für das konkrete Lizenzmodell erforderlich sind.

Ein Vertrag für die Lizenz einer deutschen Produktmarke an einen einzelnen Vertriebspartner stellt andere Anforderungen als eine internationale Exklusivlizenz oder ein konzernweiter Lizenzvertrag.

Besonders sorgfältig sollten unter anderem geregelt werden:

  • tatsächlicher Schutzumfang der Marke,
  • Exklusivität,
  • Vertragsgebiet,
  • erlaubte Produkte und Dienstleistungen,
  • Lizenzvergütung,
  • Qualitätskontrolle,
  • Unterlizenzen,
  • Rechtsdurchsetzung,
  • Vertragsbeendigung.


Bei wirtschaftlich wichtigen Marken sollte ein Muster deshalb nicht ungeprüft übernommen, sondern an das konkrete Geschäftsmodell angepasst werden.

Markenlizenzvertrag als Teil des Markenmanagements

Markenlizenzen sollten nicht isoliert betrachtet werden. Sie können erheblichen Einfluss auf das Markenportfolio, die wirtschaftliche Verwertung und die zukünftige Markenstrategie eines Unternehmens haben. Bei mehreren Lizenzverhältnissen sollte deshalb nachvollziehbar dokumentiert sein, welche Nutzungsrechte bereits vergeben wurden. Das gilt insbesondere für Exklusivlizenzen, territoriale Beschränkungen und langfristige Verträge.

Ein professionelles Markenmanagement verbindet daher Registrierung, Lizenzierung, Markenüberwachung, Nutzung und Rechtsdurchsetzung.

Beratung zu Markenlizenzverträgen

Vy Rechtsanwälte berät Unternehmen bei der Gestaltung, Prüfung und Verhandlung von Markenlizenzverträgen. Rechtsanwalt Dr. Urs Verweyen unterstützt sowohl Markeninhaber als auch Unternehmen, die Markenrechte für ihre Geschäftstätigkeit lizenzieren möchten.

Die Beratung kann insbesondere umfassen:

  • Erstellung und Prüfung von Markenlizenzverträgen,
  • exklusive und nicht exklusive Lizenzen,
  • nationale und internationale Lizenzmodelle,
  • Definition von Vertragsgebiet und Nutzungsumfang,
  • Gestaltung von Lizenzvergütungen,
  • Qualitäts- und Kontrollregelungen,
  • Unterlizenzierung,
  • konzerninterne Markenlizenzen,
  • Regelungen zur rechtserhaltenden Markennutzung,
  • Umgang mit Markenrechtsverletzungen,
  • Laufzeit, Kündigung und Vertragsbeendigung sowie
  • Prüfung bestehender Lizenzverhältnisse im Rahmen einer IP Due Diligence.


Ziel ist ein Lizenzvertrag, der den wirtschaftlich gewünschten Einsatz der Marke ermöglicht und gleichzeitig klar definiert, wie weit die eingeräumten Rechte reichen.

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