
Bei vielen Bauvorhaben muss die zuständige Gemeinde beteiligt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Baugenehmigungsbehörde nicht mit der Gemeinde identisch ist. In diesen Fällen ist regelmäßig das sogenannte gemeindliche Einvernehmen erforderlich.
Das gemeindliche Einvernehmen ist ein wichtiger Bestandteil des Genehmigungsverfahrens. Wird es versagt, kann dies die Erteilung einer Baugenehmigung verhindern oder das Verfahren erheblich verzögern. Eine rechtliche Prüfung kann daher bereits vor der Antragstellung sinnvoll sein.
Vy Rechtsanwälte berät und vertritt Bauherren, Grundstückseigentümer, Unternehmen, Projektentwickler sowie Gemeinden in allen Fragen rund um das gemeindliche Einvernehmen.
Was ist das gemeindliche Einvernehmen?
Das gemeindliche Einvernehmen ist in § 36 Baugesetzbuch geregelt. Es betrifft die Beteiligung der Gemeinde bei bestimmten bauplanungsrechtlichen Entscheidungen.
Die Gemeinde prüft dabei insbesondere, ob ein Vorhaben mit den planungsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist. Von Bedeutung sind unter anderem:
- die Festsetzungen eines Bebauungsplans
- die Zulässigkeit eines Vorhabens im unbeplanten Innenbereich
- die Zulässigkeit eines Vorhabens im Außenbereich
- Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans
- die Einfügung eines Vorhabens in die nähere Umgebung
- die Erschließung des Grundstücks
Das gemeindliche Einvernehmen ersetzt nicht die Baugenehmigung. Es ist jedoch eine wesentliche Voraussetzung für die abschließende Entscheidung der zuständigen Behörde.
Wann ist das Einvernehmen erforderlich?
Ein gemeindliches Einvernehmen kommt insbesondere bei Vorhaben in Betracht, deren planungsrechtliche Zulässigkeit nach den §§ 31, 33, 34 oder 35 Baugesetzbuch beurteilt wird.
Typische Fälle sind:
- Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
- Ausnahmen oder Befreiungen von einem Bebauungsplan
- Bauvorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils
- Vorhaben im Außenbereich
- Nutzungsänderungen
- Erweiterungen und Umbauten bestehender Gebäude
- größere gewerbliche oder infrastrukturelle Vorhaben
Ob das Einvernehmen im konkreten Fall erforderlich ist und welche rechtlichen Anforderungen gelten, hängt von der Art des Vorhabens und den örtlichen Gegebenheiten ab.
Versagung des gemeindlichen Einvernehmens
Die Gemeinde darf ihr Einvernehmen nicht aus beliebigen Gründen verweigern. Maßgeblich sind grundsätzlich die bauplanungsrechtlichen Vorschriften.
Eine Versagung kann beispielsweise in Betracht kommen, wenn:
- das Vorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplans widerspricht
- die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen
- sich ein Vorhaben nicht in die nähere Umgebung einfügt
- öffentliche Belange im Außenbereich beeinträchtigt werden
- die erforderliche Erschließung nicht gesichert ist
Politische, wirtschaftliche oder städtebaulich allgemeine Erwägungen reichen für eine rechtmäßige Versagung regelmäßig nicht aus, wenn sie keinen Bezug zu den maßgeblichen bauplanungsrechtlichen Vorschriften haben.

Fristen und Folgen einer ausbleibenden Entscheidung
Die Gemeinde muss über das Ersuchen der Baugenehmigungsbehörde innerhalb der gesetzlichen Frist entscheiden. Wird das gemeindliche Einvernehmen nicht rechtzeitig verweigert, kann es als erteilt gelten.
Für die Beurteilung der Frist sind insbesondere folgende Punkte wichtig:
- der Eingang des Ersuchens bei der Gemeinde
- der genaue Inhalt der Anfrage
- die formgerechte Entscheidung des zuständigen Gemeindeorgans
- der Zeitpunkt der Mitteilung an die Baugenehmigungsbehörde
- die rechtliche Begründung einer möglichen Versagung
Fehler bei der Fristberechnung oder bei der Zuständigkeit können sich auf das gesamte Genehmigungsverfahren auswirken.
Rechtliche Prüfung des Gemeindebeschlusses
Nicht jede Erklärung einer Gemeinde stellt bereits eine wirksame Versagung des gemeindlichen Einvernehmens dar. Entscheidend können unter anderem folgende Fragen sein:
- Hat das zuständige Gemeindeorgan entschieden?
- Wurde die Entscheidung innerhalb der maßgeblichen Frist getroffen?
- Ist der Beschluss ausreichend begründet?
- Bezieht sich die Begründung auf bauplanungsrechtlich relevante Gesichtspunkte?
- Wurde der konkrete Bauantrag vollständig geprüft?
- Liegt tatsächlich ein Widerspruch zu den §§ 31, 33, 34 oder 35 Baugesetzbuch vor?
- Wurde das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt?
Eine fehlerhafte Entscheidung kann angreifbar sein. In der Praxis kommt es daher auf eine genaue Prüfung des Bauantrags, der gemeindlichen Beschlussfassung und der behördlichen Kommunikation an.
Beratung für Bauherrinnen und Bauherren
Für Bauherrinnen und Bauherren kann eine frühzeitige Beratung dazu beitragen, Verzögerungen und unnötige Kosten zu vermeiden. Wir prüfen die planungsrechtliche Ausgangslage und begleiten Sie im Kontakt mit der Gemeinde und der Baugenehmigungsbehörde.
Unsere Beratung umfasst insbesondere:
- die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit Ihres Vorhabens
- die Einschätzung, ob ein gemeindliches Einvernehmen erforderlich ist
- die Prüfung von Bebauungsplänen und städtebaulichen Satzungen
- die Bewertung eines ablehnenden Gemeindebeschlusses
- die Prüfung von Fristen und Verfahrensfragen
- die Vorbereitung rechtlicher Stellungnahmen
- die Unterstützung bei der Ersetzung eines versagten Einvernehmens
- die Vertretung im Verwaltungsverfahren und vor den Verwaltungsgerichten
Beratung für Gemeinden
Auch Gemeinden müssen bei der Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen rechtliche Vorgaben beachten. Eine fehlerhafte Versagung kann dazu führen, dass das Einvernehmen ersetzt wird. Zudem können weitere rechtliche und finanzielle Folgen entstehen.
Wir beraten Gemeinden insbesondere bei:
- der rechtlichen Prüfung von Bauvorhaben
- der Vorbereitung von Beschlussvorlagen
- der Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit
- der Prüfung von Ausnahmen und Befreiungen
- der rechtssicheren Begründung einer Versagung
- Fragen zur Zuständigkeit und zum Verfahren
- der Abwehr von Ansprüchen und gerichtlichen Verfahren
Frühzeitige Beratung schafft Klarheit
Das gemeindliche Einvernehmen ist häufig eng mit Fristen, Zuständigkeitsfragen und komplexen bauplanungsrechtlichen Bewertungen verbunden. Eine frühzeitige rechtliche Prüfung kann helfen, die Erfolgsaussichten realistisch einzuschätzen und die nächsten Schritte gezielt zu planen.
Dr. Malte Brix berät und vertritt Sie bundesweit im öffentlichen Baurecht. Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte gegenüber Gemeinden und Behörden sowie bei der rechtssicheren Begleitung kommunaler Entscheidungen.
