⸺Markenschutz⸺

Bösgläubige Markenanmeldung: Was Unternehmen tun können

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Dr. Urs Verweyen berät Unternehmen bei bösgläubigen Markenanmeldungen und Löschungsverfahren

Ein Wettbewerber, ehemaliger Vertriebspartner oder Geschäftspartner meldet plötzlich einen Namen als Marke an, den ein anderes Unternehmen bereits seit längerer Zeit verwendet. Anschließend verlangt der Markeninhaber möglicherweise die Einstellung der Nutzung oder versucht, seine neu erworbene Markenposition gegen das bisherige Unternehmen einzusetzen.

In solchen Situationen stellt sich schnell die Frage: Ist das eine bösgläubige Markenanmeldung?

Die Antwort hängt vom Einzelfall ab. Nicht jede Anmeldung eines bereits anderweitig benutzten Zeichens ist unzulässig. Auch die bloße Kenntnis einer fremden Benutzung begründet nicht automatisch Bösgläubigkeit.

Entscheidend ist vielmehr eine Gesamtwürdigung der Umstände, insbesondere der Ziele und Motive des Anmelders zum Zeitpunkt der Anmeldung.

Rechtsanwalt Dr. Urs Verweyen berät Unternehmen bei der Prüfung und Abwehr bösgläubiger Markenanmeldungen sowie bei Verfahren zur Beseitigung entsprechender Markenpositionen.

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Was bedeutet bösgläubige Markenanmeldung?

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG kann eine Marke von der Eintragung ausgeschlossen sein, wenn der Anmelder bei der Anmeldung bösgläubig war. Bösgläubigkeit ist dabei kein bloßes Synonym für ein Verhalten, das ein anderes Unternehmen als unfair empfindet. Erforderlich ist eine rechtliche Bewertung der konkreten Umstände. Im Mittelpunkt steht insbesondere die Frage, ob der Anmelder mit der Markenanmeldung legitime markenrechtliche Zwecke verfolgt oder die formale Markenposition in unlauterer Weise für andere Ziele einsetzen will. Die subjektive Absicht des Anmelders muss dabei anhand objektiver Umstände des konkreten Falls beurteilt werden.

Wann kann eine Markenanmeldung bösgläubig sein?

Eine bösgläubige Markenanmeldung kann in unterschiedlichen Konstellationen in Betracht kommen.

Besonders genau geprüft werden sollten Fälle, in denen:

  • ein bereits von einem anderen Unternehmen benutztes Zeichen gezielt angemeldet wird,
  • zwischen Anmelder und Vorbenutzer zuvor eine Geschäftsbeziehung bestand,
  • ein ehemaliger Vertriebspartner oder Geschäftspartner das Zeichen anmeldet,
  • ein Zeichen gezielt als Sperrposition gegenüber einem Wettbewerber eingesetzt werden soll,
  • die Marke vor allem dazu dienen soll, Dritte mit Unterlassungsforderungen zu konfrontieren,
  • zahlreiche fremde Bezeichnungen systematisch als Marken angemeldet werden oder
  • andere Umstände auf eine zweckfremde Nutzung des Markenrechts hindeuten.


Keiner dieser Faktoren bedeutet für sich genommen automatisch, dass Bösgläubigkeit vorliegt. Entscheidend ist stets das Gesamtbild.

Ist die Anmeldung einer fremden Bezeichnung automatisch bösgläubig?

Nein. Dieser Punkt ist für die rechtliche Einordnung besonders wichtig. Das Markenrecht kennt grundsätzlich das Prioritätsprinzip. Dass ein anderer eine Bezeichnung bereits verwendet oder eine ähnliche geschäftliche Idee verfolgt, führt daher nicht automatisch dazu, dass eine spätere Markenanmeldung bösgläubig ist. Auch die Kenntnis von einer fremden Benutzung reicht allein grundsätzlich nicht aus. Es müssen weitere Umstände hinzukommen, aus denen sich der unlautere Charakter der Anmeldung ergibt.

Deshalb muss genau rekonstruiert werden:

  • Wer hat das Zeichen wann verwendet?
  • Wie intensiv wurde es benutzt?
  • Welche Rechte bestanden bereits?
  • Was wusste der Anmelder?
  • Woher hatte er dieses Wissen?
  • Welche Beziehung bestand zwischen den Beteiligten?
  • Welches wirtschaftliche Ziel verfolgte die Anmeldung?
  • Wie verhielt sich der Anmelder anschließend?


Erst die Zusammenschau kann eine belastbare rechtliche Bewertung ermöglichen.

Nicht jede Anmeldung einer fremden oder bereits benutzten Bezeichnung ist bösgläubig. Entscheidend sind die Umstände und die Absicht bei der Anmeldung. Gerade deshalb kommt es auf eine sorgfältige Aufarbeitung und Dokumentation des Sachverhalts an.

Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU)
Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU) Rechtsanwalt, Partner

Was ist eine Sperrmarke?

Der Begriff „Sperrmarke“ wird häufig für Marken verwendet, die nicht oder nicht nur zur Kennzeichnung eigener Waren und Dienstleistungen aufgebaut werden, sondern insbesondere dazu dienen sollen, die geschäftliche Tätigkeit eines anderen zu blockieren.

Ein typischer Vorwurf lautet beispielsweise:

Ein Unternehmen erkennt, dass ein Wettbewerber einen bestimmten Namen erfolgreich verwendet, meldet diesen Namen selbst als Marke an und versucht anschließend, die weitere Verwendung zu untersagen.

Eine solche Konstellation kann Anlass zur Prüfung einer bösgläubigen Anmeldung geben. Der Begriff Sperrmarke ist jedoch kein Automatismus. Auch hier müssen die konkreten Umstände untersucht werden.

Behinderungsabsicht bei einer Markenanmeldung

Ein besonders wichtiger Gesichtspunkt kann eine gezielte Behinderungsabsicht oder konkrete Behinderung eines anderen Marktteilnehmers sein. Markenrechte verleihen ihrem Inhaber eine starke Rechtsposition. Sie sollen aber nicht zweckwidrig als bloßes Instrument eingesetzt werden, um einen anderen Marktteilnehmer ohne legitimes eigenes Markeninteresse vom Markt zu verdrängen oder dessen Tätigkeit zu blockieren.

Für die Beurteilung können unter anderem relevant sein:

  • bestehende Wettbewerbsverhältnisse,
  • vorherige Konflikte zwischen den Beteiligten,
  • Kenntnis der fremden Nutzung,
  • Zeitpunkt der Anmeldung,
  • Umfang der angemeldeten Waren und Dienstleistungen,
  • eigenes Nutzungskonzept des Anmelders,
  • Kommunikation vor und nach der Anmeldung sowie
  • Vorgehen gegen den bisherigen Nutzer nach Erlangung der Markenposition.


Eine Behinderungsabsicht muss anhand der tatsächlichen Umstände nachgewiesen werden.

Bösgläubige Markenanmeldung durch Geschäftspartner

Besonders konfliktträchtig sind Markenanmeldungen innerhalb oder nach geschäftlichen Beziehungen.

Denkbar sind Auseinandersetzungen zwischen:

  • Hersteller und Vertriebspartner,
  • Unternehmen und Handelsvertreter,
  • Lizenzgeber und Lizenznehmer,
  • Joint-Venture-Partnern,
  • Agentur und Auftraggeber,
  • Gesellschaftern,
  • ehemaligen Mitarbeitern und Arbeitgebern oder
  • ehemaligen Geschäftspartnern.


Kennt ein Beteiligter aufgrund der Zusammenarbeit den Firmennamen, Produktnamen oder ein anderes Kennzeichen des Geschäftspartners und meldet dieses anschließend selbst als Marke an, kann dies ein wichtiger Umstand für die Prüfung der Bösgläubigkeit sein. Entscheidend bleiben jedoch die gesamte Vorgeschichte und die mit der Anmeldung verfolgten Ziele.

Bösgläubige Anmeldung eines Firmennamens

Unternehmen verwenden ihren Namen häufig lange, bevor sie ihn als Marke registrieren. Das kann problematisch werden, wenn ein Dritter den Namen entdeckt und selbst eine entsprechende Marke anmeldet. In einer solchen Situation muss zunächst geprüft werden, welche älteren Rechte an dem Firmennamen bereits bestehen.

Unternehmenskennzeichen und Marken sind unterschiedliche Kennzeichenrechte. Auch ohne eingetragene Marke können deshalb je nach Sachverhalt ältere Kennzeichenrechte relevant sein. Hierzu bedarf es aber einer tatsächlichen geschäftsmäßigen Nutzung des Kennzeichens.

Daneben kann zu untersuchen sein, ob die jüngere Markenanmeldung bösgläubig erfolgte. Für Unternehmen zeigt diese Situation zugleich, weshalb ein frühzeitiger Schutz wichtiger Unternehmenskennzeichen sinnvoll sein kann.

Bösgläubige Markenanmeldung schränken den eigenen Betrieb ein

Bösgläubige Anmeldung eines Produktnamens

Ähnliche Konflikte entstehen bei Produktnamen. Ein Unternehmen entwickelt ein neues Produkt, präsentiert es möglicherweise bereits Geschäftspartnern, Händlern oder potenziellen Kooperationspartnern – hat den Produktnamen aber noch nicht als Marke angemeldet.

Wird anschließend derselbe Name durch einen Dritten als Marke angemeldet, sollte schnell geprüft werden:

  • Welche älteren Rechte bestehen?
  • War der Produktname bereits öffentlich benutzt?
  • Wie hat der Anmelder vom Namen erfahren?
  • Gab es vorher eine geschäftliche Beziehung?
  • Wann erfolgte die fremde Anmeldung?
  • Welche Waren und Dienstleistungen wurden beansprucht?
  • Verfügt der Anmelder über ein eigenes wirtschaftliches Nutzungskonzept?
  • Wie wird die Marke nach der Anmeldung eingesetzt?


Auch hier kann eine bösgläubige Markenanmeldung in Betracht kommen, sie folgt aber nicht automatisch aus der zeitlichen Abfolge.

Welche Rechtsgrundlagen gelten bei einer bösgläubigen Markenanmeldung?

Eine bösgläubige Markenanmeldung liegt vor, wenn eine Marke unter Umständen angemeldet wird, die auf eine missbräuchliche oder unlautere Absicht des Anmelders schließen lassen. Die bloße Kenntnis einer fremden Kennzeichenbenutzung reicht dafür nicht automatisch aus.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die bösgläubig angemeldet worden sind. Eine bereits eingetragene Marke kann gemäß § 50 MarkenG wegen Bösgläubigkeit für nichtig erklärt und gelöscht werden.

Für Unionsmarken bestimmt Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001, dass eine Marke für nichtig erklärt wird, wenn der Anmelder bei der Anmeldung bösgläubig war.

Bei der Beurteilung sind sämtliche relevanten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dazu können insbesondere die Kenntnis fremder Kennzeichen, die Beziehungen zwischen den Beteiligten und die mit der Anmeldung verfolgten Zwecke gehören.

Markenanmeldung nach gescheiterter Zusammenarbeit

Besonders aussagekräftig kann die zeitliche Abfolge sein, wenn eine Marke unmittelbar nach dem Scheitern einer geschäftlichen Zusammenarbeit angemeldet wird. Beispielsweise kann ein Beteiligter während einer Kooperation detaillierte Kenntnisse über einen geplanten Markennamen erhalten haben. Wird dieser Name nach Abbruch der Verhandlungen plötzlich durch diesen Beteiligten angemeldet, kann die Vorgeschichte für die rechtliche Bewertung erheblich sein.

In solchen Fällen sollten Unternehmen Beweismittel frühzeitig sichern.

Dazu können beispielsweise gehören:

  • E-Mails,
  • Vertragsentwürfe,
  • Präsentationen,
  • Protokolle,
  • Nachrichtenverläufe,
  • Angebote,
  • Produktunterlagen,
  • Rechnungen,
  • Marketingmaterialien und
  • Dokumente zur zeitlichen Entwicklung des Projekts.


Die chronologische Dokumentation kann für die spätere Bewertung von erheblicher Bedeutung sein.

Welche Rolle spielt die Kenntnis der fremden Marke?

Die Kenntnis einer fremden Nutzung ist ein wichtiger möglicher Faktor, aber für sich allein grundsätzlich nicht ausreichend. Ein Anmelder kann wissen, dass ein anderer ein Zeichen verwendet, ohne deshalb automatisch bösgläubig zu handeln. Entscheidend ist, welche weiteren Umstände hinzukommen.

Besondere Bedeutung kann die Kenntnis beispielsweise erhalten, wenn sie mit einer erkennbaren Behinderungsabsicht oder anderen unlauteren Umständen zusammentrifft. Deshalb sollte nicht nur versucht werden, nachzuweisen, dass der Anmelder die fremde Bezeichnung kannte. Ebenso wichtig ist die Frage, warum er sie trotz dieser Kenntnis anmeldete und welchen Zweck er damit verfolgte.

Welcher Zeitpunkt ist für die Bösgläubigkeit entscheidend?

Für die Beurteilung der Bösgläubigkeit kommt es maßgeblich auf den Zeitpunkt der Markenanmeldung an. Spätere Ereignisse können dennoch von Bedeutung sein, wenn sie Rückschlüsse auf die Absichten zum Anmeldezeitpunkt zulassen. Das Verhalten des Markeninhabers nach der Anmeldung kann deshalb Teil des Gesamtbilds sein.

Beispielsweise kann relevant werden, ob unmittelbar nach der Eintragung gegen einen bestimmten bisherigen Nutzer vorgegangen wird oder ob überhaupt eine ernsthafte eigene Nutzung der Marke erkennbar ist. Späteres Verhalten sollte jedoch nicht isoliert betrachtet werden.

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Wie lässt sich eine bösgläubige Markenanmeldung beweisen?

Die praktische Schwierigkeit liegt häufig darin, dass sich innere Absichten nicht unmittelbar beobachten lassen. Bösgläubigkeit wird deshalb regelmäßig anhand objektiver Indizien beurteilt.

Relevant können insbesondere sein:

  • dokumentierte ältere Nutzung des Zeichens,
  • Bekanntheit dieser Nutzung beim Anmelder,
  • frühere Geschäftsbeziehungen,
  • Vertragsverhandlungen,
  • interne oder externe Kommunikation,
  • ungewöhnlicher Zeitpunkt der Anmeldung,
  • Auswahl der Waren und Dienstleistungen,
  • fehlendes erkennbares eigenes Nutzungskonzept,
  • systematische Anmeldung fremder Kennzeichen,
  • Forderungen gegenüber dem bisherigen Nutzer und
  • sonstiges Verhalten vor und nach der Anmeldung.


Je früher die relevanten Unterlagen gesichert werden, desto besser lässt sich die Entwicklung des Sachverhalts später nachvollziehen.

Was tun bei Verdacht auf eine bösgläubige Markenanmeldung?

Wird eine möglicherweise bösgläubige Marke entdeckt, sollte zunächst der Sachverhalt gesichert und rechtlich eingeordnet werden.

Ein strukturiertes Vorgehen kann insbesondere folgende Schritte umfassen:

  1. Registerstand und Anmeldedaten prüfen.
  2. Priorität und Schutzumfang der fremden Marke feststellen.
  3. Eigene ältere Marken- und Kennzeichenrechte untersuchen.
  4. Chronologie der eigenen Zeichennutzung dokumentieren.
  5. Geschäftsbeziehungen zum Anmelder aufarbeiten.
  6. Kommunikation und sonstige Beweismittel sichern.
  7. Motive und Verhalten des Anmelders anhand objektiver Umstände bewerten.
  8. Mögliche verfahrensrechtliche Schritte prüfen.


Welche Maßnahme sinnvoll ist, hängt davon ab, ob die Marke noch angemeldet oder bereits eingetragen ist und welche eigenen Rechte bestehen.

Kann eine bösgläubige Marke gelöscht werden?

Eine bösgläubige Anmeldung kann zur Nichtigkeit einer Marke führen. Nach dem Markengesetz kann eine eingetragene Marke wegen absoluter Schutzhindernisse für nichtig erklärt und gelöscht werden. Dazu gehört auch die Bösgläubigkeit bei der Anmeldung. Für betroffene Unternehmen kann deshalb ein Nichtigkeitsverfahren (§§ 50 ff. MarkenG) in Betracht kommen. Dabei muss die behauptete Bösgläubigkeit substantiiert dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen werden. Eine bloße Behauptung, der Markeninhaber habe „unfair“ gehandelt, reicht nicht aus.

Nichtigkeitsverfahren wegen Bösgläubigkeit

Ob ein Nichtigkeitsverfahren sinnvoll ist, sollte anhand des konkreten Konflikts geprüft werden.

Dabei sind insbesondere folgende Fragen relevant:

  • Welche Tatsachen sprechen für Bösgläubigkeit?
  • Welche Beweismittel stehen zur Verfügung?
  • Welche eigenen älteren Rechte bestehen?
  • Wie wichtig ist die angegriffene Marke für die Beteiligten?
  • Wird die Marke bereits gegen das Unternehmen eingesetzt?
  • Welche weiteren rechtlichen Angriffsmöglichkeiten bestehen?
  • Welche wirtschaftlichen Auswirkungen hat der Konflikt?


Die Verfahrensstrategie sollte nicht auf Bösgläubigkeit verengt werden, wenn daneben andere rechtliche Ansatzpunkte bestehen.

Widerspruch oder Nichtigkeitsverfahren?

Ein Markenwiderspruch nach § 42 MarkenG und ein Nichtigkeitsverfahren sind unterschiedliche Instrumente. Ein Widerspruch stützt sich grundsätzlich auf bestimmte ältere Rechte und unterliegt eigenen Voraussetzungen und Fristen.

Die Bösgläubigkeit der Markenanmeldung betrifft dagegen ein absolutes Schutzhindernis und kann Gegenstand eines Nichtigkeitsverfahrens sein. In einem konkreten Markenstreit sollte deshalb geprüft werden, welche Angriffsmöglichkeiten parallel oder alternativ bestehen.

Relevant können insbesondere sein:

  • ältere eingetragene Marken,
  • ältere Unternehmenskennzeichen,
  • sonstige ältere Kennzeichenrechte,
  • absolute Schutzhindernisse und
  • Bösgläubigkeit.


Die richtige Strategie hängt von der jeweiligen Ausgangslage ab.

Bösgläubigkeit und Behinderungsabsichten

Was tun, wenn die bösgläubige Marke bereits gegen mich eingesetzt wird?

Besonders dringlich wird die Situation, wenn der Inhaber der möglicherweise bösgläubig angemeldeten Marke bereits Ansprüche erhebt. Das kann beispielsweise durch eine Abmahnung oder die Forderung geschehen, einen Firmennamen, Produktnamen oder ein anderes Kennzeichen nicht mehr zu verwenden. Dann sollten sowohl die geltend gemachten Ansprüche als auch die Markenposition des Anspruchstellers geprüft werden.

Zu untersuchen ist insbesondere:

  • Ist die Marke wirksam eingetragen?
  • Welchen Schutzumfang besitzt sie?
  • Bestehen eigene ältere Rechte?
  • Liegt tatsächlich eine Markenrechtsverletzung vor?
  • Gibt es Anhaltspunkte für Bösgläubigkeit?
  • Kann die Marke angegriffen werden?
  • Welche Fristen laufen?
  • Besteht besonderer Handlungsdruck?


Eine Abmahnung sollte nicht allein deshalb akzeptiert werden, weil der Absender eine eingetragene Marke vorweisen kann.

Welche Rechtsprechung ist bei bösgläubigen Markenanmeldungen wichtig?

EuGH, C-529/07 – Lindt & Sprüngli: Bei der Prüfung der Bösgläubigkeit sind alle erheblichen Umstände zum Zeitpunkt der Anmeldung zu berücksichtigen. Dazu zählen insbesondere die Kenntnis einer fremden Zeichenbenutzung und die Absicht, Dritte an der weiteren Benutzung zu hindern.

EuGH, C-104/18 P – Koton/EUIPO: Die Bösgläubigkeit setzt nicht zwingend voraus, dass der Anmelder einen bestimmten Dritten gezielt schädigen will. Entscheidend ist, ob die Anmeldung nach den Umständen des Einzelfalls mit den anerkannten Grundsätzen des lauteren Wettbewerbs und der Funktion des Markenrechts unvereinbar ist.

EuGH, C-371/18 – Sky/SkyKick: Eine Markenanmeldung ohne Benutzungsabsicht kann unter bestimmten Voraussetzungen bösgläubig sein. Das gilt, wenn der Anmelder den Schutz für Waren oder Dienstleistungen beansprucht, ohne die Marke hierfür nutzen zu wollen, und dabei unlautere Ziele verfolgt.

Die Entscheidungen verdeutlichen, dass eine missbräuchliche Markenanmeldung nicht allein anhand des angemeldeten Zeichens beurteilt werden kann. Maßgeblich sind die objektiven Umstände und die daraus ableitbare Absicht des Anmelders zum Anmeldezeitpunkt.

Kann das DPMA eine bösgläubige Markenanmeldung zurückweisen?

Die bösgläubige Anmeldung ist im deutschen Markenrecht ein absolutes Schutzhindernis. Eine Zurückweisung der Markenanmeldung kann daher grundsätzlich auch wegen Bösgläubigkeit in Betracht kommen.

In der Praxis besteht allerdings eine Besonderheit: Motive und Hintergründe einer Anmeldung sind aus den Anmeldeunterlagen häufig nicht ohne Weiteres erkennbar. Das DPMA kann nur Umstände berücksichtigen, die ihm im Verfahren bekannt sind beziehungsweise ermittelt werden können.

Für betroffene Dritte ist es daher wichtig, nicht allein darauf zu vertrauen, dass eine problematische Anmeldung automatisch bereits im Anmeldeverfahren gestoppt wird.

Nicht jede defensive Markenanmeldung ist bösgläubig

Unternehmen melden Marken häufig auch an, um sich für künftige Produkte, neue Märkte oder strategische Entwicklungen abzusichern. Eine solche vorausschauende Markenstrategie ist nicht automatisch missbräuchlich. Auch eine breite Markenanmeldung oder die Tatsache, dass eine Marke zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht benutzt wird, führt für sich allein nicht zwingend zu Bösgläubigkeit. Entscheidend ist vielmehr, ob unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ein legitimes markenrechtliches Interesse besteht oder das Markenrecht zweckwidrig eingesetzt werden soll. Diese Abgrenzung ist für die rechtliche Bewertung zentral.

Bösgläubige Markenanmeldung und Nichtbenutzung

Bösgläubigkeit und Nichtbenutzung einer Marke sind unterschiedliche rechtliche Fragen. Eine Marke muss nicht zwingend bereits am Tag ihrer Anmeldung benutzt werden. Das Markenrecht sieht für die Benutzung eigene Regelungen vor und es gilt regelmäßig eine Schonfrist von 5 Jahren. Aus einer fehlenden unmittelbaren Nutzung folgt daher nicht automatisch, dass die Anmeldung bösgläubig war.

Umgekehrt kann eine Marke trotz späterer Benutzung bösgläubig angemeldet worden sein, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen bereits zum Anmeldezeitpunkt vorlagen. Beide Themen sollten deshalb getrennt geprüft werden.

Wie können Unternehmen bösgläubigen Anmeldungen vorbeugen?

Der wirksamste Schutz vor problematischen Drittanmeldungen beginnt häufig lange vor einem Konflikt. Unternehmen sollten wichtige Kennzeichen möglichst frühzeitig identifizieren und ihre Schutzstrategie festlegen.

Dazu gehören insbesondere:


Vor dem Marktstart sollte geprüft werden, welche dieser Zeichen durch eine eigene Markenanmeldung abgesichert werden sollten. Besonders bei vertraulichen Produktentwicklungen und Kooperationen sollte außerdem darauf geachtet werden, wann neue Kennzeichen gegenüber Dritten offengelegt werden.

Marken frühzeitig anmelden

Ein wiederkehrendes Problem entsteht, wenn Unternehmen zwar erhebliche Mittel in einen Namen investieren, den Markenschutz aber auf später verschieben. Dann kann zwischen Entwicklung und eigener Anmeldung eine Schutzlücke entstehen.

Gerade bei:

  • Produktlaunches,
  • Start-ups,
  • Rebrandings,
  • internationalen Expansionen,
  • Kooperationen,
  • Lizenzmodellen und
  • Vertriebsverhandlungen


sollte die markenrechtliche Absicherung frühzeitig in den Projektplan aufgenommen werden. Eine rechtzeitige Markenanmeldung kann spätere Prioritätskonflikte vermeiden.

Markenüberwachung als Frühwarnsystem

Auch nach der eigenen Eintragung sollten wichtige Marken beobachtet werden. Eine Markenüberwachung kann dabei helfen, neue identische oder ähnliche Markenanmeldungen frühzeitig zu erkennen. Das ist gerade dann relevant, wenn Dritte versuchen, Zeichen anzumelden, die an bereits etablierte Unternehmens- oder Produktmarken anknüpfen. Wird eine problematische Anmeldung früh erkannt, können mögliche Reaktionen geprüft werden, bevor sich der Konflikt weiter verfestigt.

Häufige Fragen zur bösgläubigen Markenanmeldung

Bösgläubige Markenanmeldung bei Unionsmarken

Bösgläubigkeit kann nicht nur bei deutschen Marken eine Rolle spielen. Auch bei einer Unionsmarke kann eine bösgläubige Anmeldung rechtlich relevant sein.

Bei grenzüberschreitenden Konflikten muss deshalb geprüft werden:

  • welches Markenrecht betroffen ist,
  • wo die Marke angemeldet wurde,
  • welche älteren Rechte bestehen,
  • in welchen Märkten das Zeichen verwendet wurde und
  • welche Verfahren zur Verfügung stehen.


Bei internationalen Markenstreitigkeiten kann die Sachverhaltsaufarbeitung entsprechend komplexer werden.

Internationale Konflikte um Markenanmeldungen

Unternehmen mit internationaler Tätigkeit können zudem mit Markenanmeldungen in einzelnen Auslandsmärkten konfrontiert werden. Besonders kritisch kann dies sein, wenn Vertriebspartner, lokale Geschäftspartner oder andere Beteiligte eine Marke im eigenen Namen registrieren.

Eine internationale Markenanmeldung und eine frühzeitig koordinierte territoriale Markenstrategie können dazu beitragen, solche Risiken zu reduzieren. Vor einer Expansion sollte daher geprüft werden, in welchen Ländern zentrale Marken bereits geschützt sind und wo zusätzlicher Handlungsbedarf besteht.

Typische Fehler bei Verdacht auf Bösgläubigkeit

Bei einer möglicherweise bösgläubigen Markenanmeldung sollten Unternehmen insbesondere folgende Fehler vermeiden:

  • jede fremde Anmeldung vorschnell als bösgläubig zu bewerten,
  • allein auf die Kenntnis der eigenen Vorbenutzung abzustellen,
  • die eigene ältere Nutzung nicht ausreichend zu dokumentieren,
  • E-Mails und andere Beweismittel nicht rechtzeitig zu sichern,
  • bestehende eigene Kennzeichenrechte nicht zu prüfen,
  • laufende markenrechtliche Fristen zu übersehen,
  • nur auf Bösgläubigkeit zu setzen und andere Angriffsmöglichkeiten außer Acht zu lassen,
  • eine Abmahnung allein wegen der vorgelegten Markenurkunde zu akzeptieren oder
  • bei wichtigen Kennzeichen zu lange mit der eigenen Anmeldung zu warten.

Eine frühzeitige rechtliche und tatsächliche Aufarbeitung kann entscheidend dafür sein, welche Handlungsoptionen später zur Verfügung stehen.

Bösgläubige Markenanmeldung als Teil der Markenstrategie berücksichtigen

Für Unternehmen ist das Thema nicht nur relevant, wenn bereits ein Konflikt entstanden ist. Der Schutz vor problematischen Drittanmeldungen gehört auch zu einer vorausschauenden Markenstrategie.

Dazu können gehören:

  • frühzeitige Anmeldung wichtiger Marken,
  • klare Zuständigkeiten für neue Kennzeichen,
  • dokumentierte Naming-Prozesse,
  • Schutz vor Offenlegung strategischer Namen,
  • vertragliche Regelungen mit Geschäftspartnern,
  • regelmäßige Markenüberwachung,
  • Pflege des Markenportfolios und
  • schnelle Prüfung auffälliger Drittanmeldungen.


Je wertvoller eine Marke für das Unternehmen wird, desto wichtiger ist es, nicht erst auf einen Konflikt zu reagieren.

Beratung bei bösgläubigen Markenanmeldungen

Rechtsanwalt Dr. Urs Verweyen berät Unternehmen, wenn ein Wettbewerber, Geschäftspartner oder Dritter möglicherweise bösgläubig eine Marke angemeldet hat.

Die Beratung kann insbesondere umfassen:


Bei Verdacht auf eine bösgläubige Markenanmeldung kommt es häufig auf Details an, die lange vor der eigentlichen Anmeldung liegen. Geschäftsbeziehungen, frühere Kommunikation, die eigene Zeichennutzung und die zeitliche Abfolge können für die rechtliche Bewertung entscheidend sein.

Ein Wettbewerber oder ehemaliger Geschäftspartner hat Ihren Firmen- oder Produktnamen als Marke angemeldet? Rechtsanwalt Dr. Urs Verweyen prüft die Markenposition, mögliche Bösgläubigkeit, bestehende ältere Rechte und die rechtlichen Möglichkeiten, gegen die Anmeldung oder Eintragung vorzugehen.

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