Verwaltungsrecht

Anwalt für Handwerksrecht

Kontakt aufnehmen
Anwalt für Handwerksrecht

Das Handwerksrecht regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Handwerksbetrieb gegründet, geführt und weiterentwickelt werden darf. Fehler bei der Eintragung in die Handwerksrolle, bei der Betriebsleitung oder bei der Abgrenzung zwischen Handwerk und Industrie können erhebliche wirtschaftliche Folgen haben.

Als Fachanwalt für Verwaltungsrecht beraten und vertreten wir Handwerksbetriebe, Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber sowie Unternehmen in handwerksrechtlichen Verfahren. Wir prüfen behördliche Entscheidungen, klären Zuständigkeiten und setzen Ihre Interessen gegenüber der Handwerkskammer und anderen Behörden durch.

Die Beratung von Handwerksbetrieben liegt mir besonders am Herzen. Wir konnten in der Vergangenheit für zahlreiche Betriebe Erfolge in der Auseinandersetzung mit den Handwerkskammern erreichen.

Dr. jur. Malte Brix
Dr. jur. Malte Brix Rechtsanwalt, Partner

Beratung im Handwerksrecht

Wir unterstützen Sie insbesondere bei:

  • der Eintragung in die Handwerksrolle
  • der Abgrenzung zwischen zulassungspflichtigem Handwerk, zulassungsfreiem Handwerk und handwerksähnlichem Gewerbe
  • der Bestellung und Anerkennung einer Betriebsleiterin oder eines Betriebsleiters
  • Ausnahmebewilligungen und Ausübungsberechtigungen
  • der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
  • Untersagungsverfügungen und Betriebsstilllegungen
  • Auskunftsverlangen und Betriebsprüfungen der Handwerkskammer
  • Beitrags- und Gebührenbescheiden
  • handwerksrechtlichen Ordnungswidrigkeiten
  • Streitigkeiten zwischen Handwerkskammer und Industrie- und Handelskammer
  • Fragen zur Berufsausbildung und zur fachlichen Eignung
  • Meisterprüfungen und der Führung des Meistertitels

Eine frühzeitige rechtliche Prüfung kann dazu beitragen, Verzögerungen bei der Betriebsgründung, Einschränkungen des Geschäftsbetriebs und kostenintensive Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Customer reviews & experiences for BRIXLANGE Rechtsanwälte. Show more information.

Bundesweit tätig im Austausch mit den Handwerkskammern

Wir vertreten bundesweit Handwerksbetriebe in Auseinandersetzungen mit den Handwerkskammern. Derzeit gibt es 53 Handwerkskammern in Deutschland. Von der nördlichsten Handwerkskammer Flensburg bis zur südlichsten Handwerkskammer Konstanz sind wir tätig.

Zulassungspflichtiges Handwerk und Handwerksrolle

Nach § 1 der Handwerksordnung ist der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks grundsätzlich nur zulässig, wenn der Betrieb in die Handwerksrolle eingetragen ist. Ob eine Tätigkeit einem zulassungspflichtigen Handwerk zuzuordnen ist, richtet sich unter anderem danach, ob sie handwerksmäßig ausgeübt wird und ob wesentliche Tätigkeiten eines in Anlage A aufgeführten Handwerks umfasst sind.

Die Einordnung ist nicht immer eindeutig. Gerade bei neuen Geschäftsmodellen, gemischten Tätigkeiten oder digitalen Leistungen kann die Abgrenzung zwischen Handwerk und anderen Gewerben rechtlich schwierig sein.

Wir prüfen:

  • welche Tätigkeiten Ihr Betrieb tatsächlich ausübt,
  • ob diese Tätigkeiten wesentliche Tätigkeiten eines Handwerks darstellen,
  • ob mehrere Tätigkeiten in ihrer Gesamtbetrachtung einem zulassungspflichtigen Handwerk zuzuordnen sind,
  • ob ein Nebenbetrieb oder Hilfsbetrieb vorliegt,
  • welche Eintragungsvoraussetzungen erfüllt werden müssen.

In Anlage A der Handwerksordnung sind derzeit 53 zulassungspflichtige Handwerke aufgeführt. Dazu zählen beispielsweise das Elektrotechnikerhandwerk, das Installateur- und Heizungsbauerhandwerk, das Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk, das Tischlerhandwerk und das Friseurhandwerk.

Eintragung in die Handwerksrolle nach § 7 der Handwerksordnung

§ 7 der Handwerksordnung regelt zentrale Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle. Neben der bestandenen Meisterprüfung können je nach Fall auch gleichwertige Prüfungen, bestimmte Hochschul- oder Fachschulabschlüsse, eine Ausnahmebewilligung, eine Ausübungsberechtigung oder eine Gleichwertigkeitsfeststellung ausreichen.

Bei Unternehmen kommt außerdem der Betriebsleitung besondere Bedeutung zu. Eine juristische Person oder Personengesellschaft kann in die Handwerksrolle eingetragen werden, wenn eine fachlich geeignete Betriebsleiterin oder ein fachlich geeigneter Betriebsleiter die Voraussetzungen erfüllt.

Wir prüfen insbesondere:

  • die Qualifikation der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers,
  • die fachliche Eignung der Betriebsleitung,
  • die tatsächliche Ausgestaltung des Betriebsleiterverhältnisses,
  • die Anforderungen an juristische Personen und Personengesellschaften,
  • die Anerkennung verwandter Handwerke,
  • die Rechtmäßigkeit einer Ablehnung der Eintragung.

Ausübungsberechtigung nach §§ 7a und 7b der Handwerksordnung

Wer bereits ein Handwerk betreibt, kann unter den Voraussetzungen des § 7a der Handwerksordnung eine Ausübungsberechtigung für ein anderes Handwerk oder für wesentliche Tätigkeiten dieses Handwerks erhalten. Dabei berücksichtigt die zuständige Behörde auch die bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten.

§ 7b der Handwerksordnung ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausübungsberechtigung aufgrund langjähriger Berufserfahrung. Erforderlich sind grundsätzlich eine abgeschlossene Gesellen- oder entsprechende Berufsausbildung sowie eine mehrjährige Tätigkeit, davon mehrere Jahre in leitender Stellung.

Ob die vorgelegten Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen und sonstigen Nachweise ausreichen, hängt von den konkreten Tätigkeiten und der jeweiligen Handwerksordnung ab. Wir prüfen die Unterlagen und begleiten Sie im Verwaltungsverfahren.

Ausnahmebewilligung nach § 8 der Handwerksordnung

Eine Ausnahmebewilligung nach § 8 der Handwerksordnung kommt in Betracht, wenn die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen werden und die Ablegung der Meisterprüfung eine unzumutbare Belastung darstellen würde.

Die Ausnahmebewilligung kann:

  • mit Auflagen oder Bedingungen verbunden werden,
  • befristet erteilt werden,
  • auf bestimmte wesentliche Tätigkeiten beschränkt werden.

Die Entscheidung trifft grundsätzlich die zuständige höhere Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer. Gegen eine ablehnende Entscheidung steht der Verwaltungsrechtsweg offen.

Wir prüfen, ob ein Ausnahmefall vorliegt, ob die Nachweise vollständig sind und ob die behördliche Entscheidung nachvollziehbar und rechtmäßig begründet wurde.

Zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe

Nicht jedes Handwerk setzt eine Eintragung in die Handwerksrolle voraus. Nach § 18 der Handwerksordnung gehören zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe zu den Tätigkeiten, die in Anlage B der Handwerksordnung aufgeführt sind.

Für diese Tätigkeiten besteht grundsätzlich keine Meisterpflicht. Der Beginn und die Beendigung des Gewerbes müssen jedoch der zuständigen Handwerkskammer angezeigt werden. Die Handwerkskammer führt hierzu ein eigenes Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung.

Die Abgrenzung zwischen Anlage A und Anlage B ist für die betriebliche Praxis von erheblicher Bedeutung. Eine fehlerhafte Einordnung kann zu einer Untersagung des Betriebs oder zu weiteren verwaltungsrechtlichen Maßnahmen führen.

Untersagung des Betriebs nach § 16 der Handwerksordnung

Wird ein zulassungspflichtiges Handwerk ohne die erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle betrieben, kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebs nach § 16 der Handwerksordnung untersagen.

Eine solche Maßnahme kann die wirtschaftliche Existenz des Betriebs unmittelbar gefährden. Deshalb sollten Sie eine Anhörung, eine Untersagungsverfügung oder eine angekündigte Betriebsprüfung nicht unbeachtet lassen.

Wir prüfen:

  1. ob tatsächlich ein zulassungspflichtiges Handwerk betrieben wird,
  2. ob die Behörde den Sachverhalt vollständig ermittelt hat,
  3. ob die Handwerkskammer ordnungsgemäß beteiligt wurde,
  4. ob die Voraussetzungen für eine Untersagung vorliegen,
  5. ob die Maßnahme verhältnismäßig ist,
  6. welche Rechtsmittel und Eilrechtsschutzmöglichkeiten bestehen.

Bei Gefahr im Verzug kann eine vorläufige Untersagung angeordnet werden. In solchen Fällen ist besonders schnelles Handeln erforderlich.

Auskunftsverlangen und Betriebsprüfungen

Nach § 17 der Handwerksordnung können Handwerkskammern von Gewerbetreibenden Auskünfte und Unterlagen verlangen, die für die Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen oder für die Aufrechterhaltung der Eintragung erforderlich sind.

Die Beauftragten der Handwerkskammer können unter bestimmten Voraussetzungen Grundstücke und Geschäftsräume betreten sowie Prüfungen und Besichtigungen durchführen. Der Umfang der verlangten Informationen muss jedoch auf den gesetzlichen Prüfzweck bezogen sein.

Wir unterstützen Sie bei:

  • der rechtlichen Bewertung eines Auskunftsverlangens,
  • der Zusammenstellung erforderlicher Unterlagen,
  • der Prüfung von Betriebsleiterverhältnissen,
  • der Abwehr unzulässiger oder unverhältnismäßiger Anforderungen,
  • der Vorbereitung auf eine Betriebsprüfung,
  • der Reaktion auf ein Ordnungsgeld oder eine Ordnungswidrigkeit.

Anerkennung ausländischer Qualifikationen

Für Handwerkerinnen und Handwerker mit ausländischen Berufsabschlüssen können die §§ 9, 40a, 50b und 50c der Handwerksordnung von Bedeutung sein. Diese Vorschriften betreffen unter anderem die Anerkennung beruflicher Qualifikationen und die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungsnachweise.

Nach § 50c der Handwerksordnung prüft die Handwerkskammer insbesondere, ob die ausländische Qualifikation vergleichbare berufliche Tätigkeiten ermöglicht und ob wesentliche Unterschiede zur deutschen Meisterprüfung bestehen. Unterschiede können unter bestimmten Voraussetzungen durch Berufserfahrung, weitere Nachweise, einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung ausgeglichen werden.

Wir begleiten Sie bei der Vorbereitung des Antrags und prüfen ablehnende Entscheidungen oder zusätzliche Anforderungen der Handwerkskammer.

Handwerksrecht Rechtsanwalt

Berufsbildung und Ausbildung im Handwerk

Die Handwerksordnung enthält auch wichtige Regelungen zur Berufsausbildung. Nach § 21 müssen Ausbildungsstätten geeignet sein. § 22 regelt die persönliche und fachliche Eignung zum Einstellen und Ausbilden von Auszubildenden.

Die Handwerkskammer überwacht die Ausbildung nach § 41a und kann bei Mängeln Maßnahmen einleiten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die zuständige Behörde das Einstellen und Ausbilden nach § 24 untersagen. [1]

Wir beraten Handwerksbetriebe unter anderem bei:

  • der Eintragung von Ausbildungsverhältnissen,
  • Fragen zur persönlichen und fachlichen Eignung,
  • der Eignung der Ausbildungsstätte,
  • Beanstandungen durch die Handwerkskammer,
  • einer drohenden Untersagung der Ausbildung,
  • Streitigkeiten im Zusammenhang mit Gesellenprüfungen.

Handwerkskammer, Beiträge und Rechtsmittel

Handwerkskammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Zu ihren Aufgaben gehören unter anderem die Führung der Handwerksrolle, die Überwachung der Berufsausbildung, die Durchführung von Prüfungen und die Feststellung der Gleichwertigkeit beruflicher Qualifikationen. Dies ergibt sich insbesondere aus §§ 90 und 91 der Handwerksordnung.

Gegen belastende Entscheidungen der Handwerkskammer kommen je nach Fall Widerspruch, Anfechtungsklage, Verpflichtungsklage oder ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in Betracht. Maßgeblich sind der konkrete Bescheid, die anwendbaren landesrechtlichen Vorschriften und die jeweils geltenden Fristen.

Wir prüfen den Bescheid und zeigen Ihnen auf, welche rechtlichen Schritte möglich sind.

Beratung im Handwerksrecht vereinbaren

Handwerksrechtliche Verfahren sind häufig mit kurzen Fristen und erheblichen wirtschaftlichen Risiken verbunden. Lassen Sie behördliche Schreiben, Anhörungen und Untersagungsverfügungen deshalb frühzeitig rechtlich prüfen.

Übersenden Sie uns die maßgeblichen Bescheide, Schreiben und Nachweise. Wir bewerten Ihre Situation und erläutern Ihnen, welche Maßnahmen in Betracht kommen.

Häufige Fragen zum Handwerksrecht

Kontaktieren Sie uns!
Hinterlassen Sie uns gerne Ihre Kontaktdaten und einer unserer Anwälte meldet sich kurzfristig bei Ihnen!