Mit Beschluss vom 3. Mai. 2021 (Az. 6 W 5/21) hat (soweit ersichtlich: erstmals) das OLG Schleswig die Regeln des jüngst reformierten Wettbewerbsrechts (UWG; im Dezember 2020 in Kraft getreten) angewendet und entschieden, dass es bei Verstößen gegen die in § 13 Abs. 4 UWG n.F. aufgeführten Informationspflichten nach nach § 13a Abs. 2 UWG n.F. ausreicht, wenn der Schuldner eine einfache Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafeversprechen abgibt. Im konkreten Fall ging es um eine falsche Grundpreis-Angabe und eine fehlerhafte Verbraucher-Widerrufsbelehrung in einem ebay-Angebot durch einen Einzelunternehmer ohne Mitarbeiter.
Das OLG Schleswig stellt dabei fest, dass der Gesetzgeber mit dem Reform-Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs die Erzeugung von Vertragsstrafen und Gebühren ausdrücklich eindämmen und der rechtsmissbräuchliche Anspruchsverfolgung im Wettbewerbsrecht entgegenwirken wollte; zudem sollten die Gerichte entlastet werden. Dem Gläubiger stünden im Wiederholungsfalls aber neben dem gesetzlichen Unterlassungsanspruch dann auch der vertragliche (aber nicht strafbewehrte) Unterlassungsanspruch zu, sodass ein Gericht dann nicht mehr das tatsächlich Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes prüfen müsse, sondern nur noch den Verstoß gegen das vertragliche Unterlassungsversprechen. Zudem handele es sich im Wiederholungsfall bei einem erneuten Verstoß nicht mehr um einen erstmaligen Verstoß, sodass dann eine Vertragsstrafe vereinbart werden könne.
Ebenfalls ist nach dem neuen UWG in bestimmten Fällen der Ersatz der Kosten für eine (berechtige) Abmahnung ausgeschlossen.
Zudem gilt nunmehr auch im Wettbewerbsrecht (wie u.a. schon im Marken- und Urheberecht, das unberechtigte Abmahnungen einen Kostenersatzanspruch des zu unrecht Abgemahnten auslösen können.
Die maßgeblichen Vorschriften des (neuen) UWG (n.F.) lauten:
§ 13 UWG Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung
(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:
1. Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
2. die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,
3. ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
4. die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
5. in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.
(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei
1. im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder
2. sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.
(5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
§ 13a UWG – Vertragsstrafe
(1) Bei der Festlegung einer angemessenen Vertragsstrafe nach § 13 Absatz 1 sind folgende Umstände zu berücksichtigen:
1. Art, Ausmaß und Folgen der Zuwiderhandlung,
2. Schuldhaftigkeit der Zuwiderhandlung und bei schuldhafter Zuwiderhandlung die Schwere des Verschuldens,
3. Größe, Marktstärke und Wettbewerbsfähigkeit des Abgemahnten sowie
4. wirtschaftliches Interesse des Abgemahnten an erfolgten und zukünftigen Verstößen.
(2) Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe nach Absatz 1 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 bei einer erstmaligen Abmahnung bei Verstößen nach § 13 Absatz 4 ausgeschlossen, wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt.
(3) Vertragsstrafen dürfen eine Höhe von 1 000 Euro nicht überschreiten, wenn die Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt und wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt.
(4) Verspricht der Abgemahnte auf Verlangen des Abmahnenden eine unangemessen hohe Vertragsstrafe, schuldet er lediglich eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe.
(5) Ist lediglich eine Vertragsstrafe vereinbart, deren Höhe noch nicht beziffert wurde, kann der Abgemahnte bei Uneinigkeit über die Höhe auch ohne Zustimmung des Abmahnenden eine Einigungsstelle nach § 15 anrufen. Das Gleiche gilt, wenn der Abgemahnte nach Absatz 4 nur eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe schuldet. Ist ein Verfahren vor der Einigungsstelle anhängig, so ist eine erst nach Anrufung der Einigungsstelle erhobene Klage nicht zulässig.