Zahlungsbetrug

Haftung der Empfängerbank bei Überweisungsbetrug

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Fachanwalt prüft Haftung der Empfängerbank bei Überweisungsbetrug

Kann die Empfängerbank bei Überweisungsbetrug haften?

Bei Überweisungsbetrug konzentriert sich die erste rechtliche Prüfung häufig auf die eigene Bank. Das ist nachvollziehbar: Von dort wurde das Geld abgebucht und dort unterhält der Geschädigte sein Konto.

Bei größeren Schäden kann es jedoch sinnvoll sein, zusätzlich die Rolle der Empfängerbank zu untersuchen.

Denn das Geld verschwindet nach einer betrügerischen Überweisung nicht abstrakt. Es wird zunächst auf einem Konto gutgeschrieben – häufig einem eigens oder jedenfalls tatsächlich für Betrugszwecke genutzten Konto – und anschließend möglicherweise weiterüberwiesen, abgehoben oder über weitere Konten verteilt.

Damit stellen sich wichtige Fragen:

Bei welcher Bank wurde das Empfängerkonto geführt? Wann ging das Geld dort ein? Wann wurde es weitertransferiert? Wann erfuhr die Empfängerbank von dem Betrugsverdacht? Und welche Maßnahmen wurden danach ergriffen?

Eine Haftung der Empfängerbank folgt aus diesen Umständen nicht automatisch. Ansprüche gegen eine Bank, zu der der Geschädigte selbst keine unmittelbare Vertragsbeziehung unterhält, bedürfen vielmehr einer eigenständigen rechtlichen Grundlage.

Bei fünf- oder sechsstelligen Schäden kann eine solche Prüfung jedoch wirtschaftlich relevant sein.

Fachanwalt Björn-Michael Lange untersucht deshalb bei geeigneten Fällen neben Ansprüchen gegen die eigene Bank auch, ob weitere Beteiligte für den Schaden verantwortlich sein können.

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Was ist die Empfängerbank?

Die Empfängerbank ist der Zahlungsdienstleister, bei dem das Konto des Zahlungsempfängers geführt wird.

Ein vereinfachtes Beispiel:

Ein Bankkunde unterhält sein Konto bei Bank A. Aufgrund einer manipulierten Rechnung überweist er 85.000 Euro auf eine IBAN bei Bank B. Das dort geführte Konto wird von Betrügern kontrolliert oder für deren Zwecke eingesetzt.

Bank A ist die Bank des Zahlers.

Bank B ist die Empfängerbank beziehungsweise der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers.

Für Geschädigte kann Bank B deshalb interessant werden, weil das verlorene Geld zunächst in ihren Verantwortungsbereich gelangt.

Das allein begründet jedoch noch keine Haftung gegenüber dem Geschädigten.

Wann kann eine Haftung der Empfängerbank geprüft werden?

Eine allgemeine Regel nach dem Muster „Betrugskonto bei Bank = Bank haftet“ gibt es nicht.

Vielmehr muss der konkrete Sachverhalt untersucht werden.

Bei der rechtlichen Prüfung können insbesondere folgende Fragen eine Rolle spielen:

  • Unter welchen Umständen wurde das Empfängerkonto geführt?
  • Wer war Inhaber des Kontos?
  • Welche Zahlungseingänge erfolgten?
  • Wie hoch war die betrügerische Überweisung?
  • Was geschah unmittelbar nach dem Zahlungseingang?
  • Wurde der Betrag sofort weitergeleitet oder abgehoben?
  • Gab es mehrere ungewöhnliche Transaktionen?
  • Wann wurde ein Betrugsverdacht gemeldet?
  • Welche konkreten Informationen erhielt die Empfängerbank?
  • Welche Reaktionsmöglichkeiten bestanden zu diesem Zeitpunkt?

Erst auf Grundlage dieser Tatsachen lässt sich prüfen, ob gegenüber dem Geschädigten überhaupt eine relevante Pflicht bestand, ob sie verletzt wurde und ob die Pflichtverletzung für den Schaden ursächlich war.

„Bei größeren Überweisungsbetrugsfällen sollte die Prüfung nicht automatisch bei der eigenen Bank enden. Entscheidend kann auch sein, was auf Seiten der Empfängerbank geschah – insbesondere wann das Geld einging, wann es weitertransferiert wurde und ab welchem Zeitpunkt konkrete Hinweise auf einen Betrug vorlagen.“

Björn-Michael Lange
Björn-Michael Lange Rechtsanwalt, Partner

Warum haftet die Empfängerbank nicht automatisch?

Der wichtigste Grund liegt in der rechtlichen Struktur des Zahlungsverkehrs.

Der geschädigte Zahler hat seinen Zahlungsdienstevertrag grundsätzlich mit seiner eigenen Bank, nicht mit der Bank des Zahlungsempfängers.

Bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang verpflichtet § 675u BGB deshalb grundsätzlich den Zahlungsdienstleister des Zahlers zur Erstattung. Die Vorschrift richtet den unmittelbaren gesetzlichen Erstattungsanspruch gerade gegen diese Bank.

Auch § 675z BGB zeigt, dass das Zahlungsdiensterecht für bestimmte Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers gegen seinen Zahlungsdienstleister ein spezielles Haftungssystem vorsieht.

Wer dagegen unmittelbar von einer fremden Empfängerbank Schadensersatz verlangt, benötigt hierfür eine eigenständige Anspruchsgrundlage.

Deshalb ist die Frage der Empfängerbankhaftung rechtlich anspruchsvoller als die bloße Feststellung, dass das Betrugskonto bei dieser Bank geführt wurde.

Das Betrugskonto: Welche Rolle spielt die Kontoeröffnung?

Bei vielen Betrugsmodellen benötigen Täter Konten, auf denen die Gelder der Geschädigten eingehen können.

Dabei kann es sich beispielsweise um Konten handeln, die:

  • unter Verwendung falscher oder missbrauchter Identitätsdaten eröffnet wurden,
  • von sogenannten Finanzagenten geführt werden,
  • von Dritten zur Verfügung gestellt wurden oder
  • zunächst legitim eröffnet und später für Betrugszwecke verwendet werden.

Für Geschädigte liegt deshalb die Frage nahe, ob die kontoführende Bank bereits bei der Kontoeröffnung etwas hätte erkennen müssen.

Diese Frage kann Bestandteil der Sachverhaltsprüfung sein. Sie sollte aber nicht mit einer automatischen Haftung gleichgesetzt werden.

Selbst wenn bankaufsichts- oder geldwäscherechtliche Pflichten betroffen sein sollten, muss für einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch des einzelnen Geschädigten gesondert geprüft werden, ob die verletzte Norm gerade dessen individuelle Vermögensinteressen schützt und ob sämtliche weiteren Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

Die Argumentation „Die Bank hätte dieses Konto niemals eröffnen dürfen, deshalb muss sie meinen Schaden ersetzen“ ist daher für sich genommen regelmäßig nicht ausreichend.

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Welche Bedeutung haben auffällige Kontobewegungen?

Betrugskonten können bestimmte Muster aufweisen.

Beispielsweise gehen innerhalb kurzer Zeit hohe Beträge verschiedener Personen ein und werden anschließend unmittelbar weitergeleitet.

Für eine Haftungsprüfung können deshalb der Zahlungsfluss und seine zeitliche Entwicklung wichtig sein.

Denkbar ist beispielsweise folgende Konstellation:

Am Montag wird ein Konto eröffnet.

Am Mittwoch gehen 70.000 Euro ein.

Am selben Tag werden 65.000 Euro auf mehrere andere Konten weitergeleitet.

Am Donnerstag gehen weitere hohe Beträge ein.

Am Freitag informiert eine andere Bank die Empfängerbank über einen konkreten Betrugsverdacht.

Ob und welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben, kann nicht abstrakt beantwortet werden. Entscheidend ist insbesondere, welche konkreten Informationen der Bank zu welchem Zeitpunkt vorlagen.

Entscheidend: Wann wusste die Empfängerbank vom Betrugsverdacht?

Für viele Fälle kann die zeitliche Komponente zentral sein.

Es macht einen erheblichen Unterschied, ob die Bank erst informiert wird, nachdem das Geld das Konto bereits verlassen hat, oder ob sie zu einem Zeitpunkt konkrete Hinweise erhält, zu dem der Betrag noch vorhanden ist.

Deshalb sollte nach einem Betrug möglichst genau dokumentiert werden:

Wann wurde die eigene Bank informiert?

Wann wurde der Überweisungsrückruf veranlasst?

Wann nahm die eigene Bank Kontakt mit der Empfängerbank auf?

Welche Informationen wurden übermittelt?

War das Geld zu diesem Zeitpunkt noch auf dem Empfängerkonto?

Wann erfolgte gegebenenfalls die Weiterleitung?

Eine minutengenaue oder zumindest taggenaue Chronologie kann für die spätere rechtliche Bewertung erheblich wichtiger sein als allgemeine Vermutungen über das Verhalten der Empfängerbank.

Überweisungsrückruf: Welche Pflichten bestehen?

Wer einen Überweisungsbetrug erkennt, sollte unverzüglich seine Bank informieren und einen Überweisungsrückrufbeziehungsweise geeignete Rückholmaßnahmen verlangen.

Eine ausgeführte Überweisung kann nicht ohne Weiteres einseitig rückgängig gemacht werden. Dennoch können Banken versuchen, den Betrag über die Empfängerbank zurückzuerlangen.

§ 675y Abs. 5 BGB enthält hierfür bei einer Zahlung, die entsprechend einer vom Zahlungsdienstnutzer angegebenen fehlerhaften Kundenkennung ausgeführt wurde, eine ausdrückliche Regelung: Der Zahlungsdienstleister des Zahlers muss sich im Rahmen seiner Möglichkeiten darum bemühen, den Betrag wiederzuerlangen. Der Zahlungsdienstleister des Empfängers ist verpflichtet, dem Zahlungsdienstleister des Zahlers die hierfür erforderlichen Informationen mitzuteilen.

Ist eine Wiedererlangung auf diesem Weg nicht möglich, muss die Bank des Zahlers diesem auf schriftlichen Antrag die verfügbaren Informationen mitteilen, die er benötigt, um einen Anspruch auf Erstattung geltend machen zu können.

Die Vorschrift zeigt zugleich: Die beteiligten Zahlungsdienstleister haben innerhalb des gesetzlichen Zahlungssystems unterschiedliche Rollen und Pflichten.

Was gilt bei IBAN-Manipulation?

Besonders relevant kann die Empfängerbank bei IBAN-Manipulation sein.

Täter verändern beispielsweise die Kontoverbindung auf einer Rechnung oder schleusen eine falsche IBAN in eine echte E-Mail-Kommunikation ein. Das Opfer überweist anschließend den richtigen Betrag an das falsche Konto.

Hier muss zunächst geklärt werden, welche Zahlungsdaten der Bank tatsächlich übermittelt wurden und wie die Zahlung ausgeführt wurde.

§ 675y Abs. 5 BGB sieht vor, dass bestimmte Erstattungsansprüche wegen fehlerhafter Ausführung nicht bestehen, soweit ein Zahlungsauftrag entsprechend der vom Zahlungsdienstnutzer angegebenen fehlerhaften Kundenkennung ausgeführt wurde. Gleichzeitig bestehen die genannten Pflichten zur Unterstützung bei der Wiedererlangung des Geldes.

Davon zu unterscheiden sind mögliche weitergehende Ansprüche, etwa wenn sich aus dem konkreten Verhalten einer beteiligten Bank eine eigenständige Pflichtverletzung ergeben sollte.

Überweisungsbetrug beim Immobilienkauf: Empfängerbank besonders relevant

Ein wirtschaftlich besonders gravierender Anwendungsfall ist der Überweisungsbetrug beim Immobilienkauf.

Hier können aufgrund einer manipulierten E-Mail oder Bankverbindung mehrere hunderttausend Euro auf ein Betrugskonto überwiesen werden.

Bei solchen Schäden ist eine umfassende Analyse des Zahlungswegs besonders wichtig.

Beispiel:

Ein Immobilienkäufer überweist 520.000 Euro auf eine manipulierte IBAN. Das Geld geht vormittags bei der Empfängerbank ein. Noch am selben Tag werden mehrere hohe Teilbeträge weitergeleitet.

Für die Anspruchsprüfung kann nun relevant sein:

  • Wann ging das Geld ein?
  • Welche Folgeüberweisungen erfolgten?
  • Wann wurde der Betrug entdeckt?
  • Wann wurde die Empfängerbank informiert?
  • Welche Beträge waren zu diesem Zeitpunkt noch vorhanden?
  • Welche Maßnahmen wurden anschließend ergriffen?

Bei einer solchen Schadenshöhe kann es wirtschaftlich sinnvoll sein, nicht nur die eigene Bank, sondern die gesamte Zahlungskette zu untersuchen.

Autorisierter Überweisungsbetrug und Empfängerbank

Auch beim autorisierten Überweisungsbetrug kann die Empfängerbank in den Fokus rücken.

Hier wurde die Überweisung vom Geschädigten aufgrund einer Täuschung selbst freigegeben.

Der unmittelbare Erstattungsanspruch des § 675u BGB setzt dagegen einen nicht autorisierten Zahlungsvorgangvoraus.

Gerade wenn Ansprüche gegen die eigene Bank deshalb schwieriger durchzusetzen sind, kann die Frage nach weiteren Verantwortlichen wirtschaftlich besonders relevant werden.

Das bedeutet allerdings nicht, dass sich die Haftung einfach auf die Empfängerbank verlagert.

Auch hier gilt: Eine Haftung muss auf einer konkreten rechtlichen Pflicht und deren schuldhafter Verletzung beruhen.

Nicht autorisierte Zahlung: Zuerst die eigene Bank prüfen

Liegt dagegen eine nicht autorisierte Zahlung vor, sollte die Prüfung der Empfängerbank nicht den gesetzlichen Erstattungsanspruch gegen die eigene Bank verdrängen.

§ 675u BGB verpflichtet den Zahlungsdienstleister des Zahlers grundsätzlich zur unverzüglichen Erstattung einer nicht autorisierten Zahlung. Das belastete Konto ist wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die unberechtigte Belastung befunden hätte.

Streitet die Bank ab, dass die Zahlung nicht autorisiert war, werden Beweislast, Autorisierung und Bankprotokollerelevant.

Eine zusätzliche Prüfung der Empfängerbank kann sinnvoll sein, sollte aber strategisch in das gesamte Anspruchssystem eingeordnet werden.

Was gilt bei fehlender starker Kundenauthentifizierung?

Eine besondere gesetzliche Regelung betrifft die starke Kundenauthentifizierung.

§ 675v Abs. 4 BGB sieht bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen unter anderem vor, dass der Zahler grundsätzlich nicht zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn der Zahlungsempfänger oder dessen Zahlungsdienstleister eine erforderliche starke Kundenauthentifizierung nicht akzeptiert hat. Wer die starke Kundenauthentifizierung nicht akzeptiert hat, muss dem Zahlungsdienstleister des Zahlers den daraus entstehenden Schaden ersetzen.

Diese Regelung betrifft damit ausdrücklich auch den Verantwortungsbereich auf Empfängerseite.

Für Geschädigte muss dennoch genau geprüft werden, gegen wen sich welcher Anspruch richtet und welche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Welche Rolle spielt eine Korrespondenzbank?

Bei internationalen Zahlungen kann neben Zahler- und Empfängerbank eine Korrespondenzbank oder andere zwischengeschaltete Stelle beteiligt sein.

Das kann insbesondere bei grenzüberschreitenden Überweisungen relevant werden.

Die Zahlungskette kann dann vereinfacht so aussehen:

Bank des Geschädigten → Korrespondenzbank → Empfängerbank → Betrugskonto

Je mehr Zahlungsdienstleister beteiligt sind, desto wichtiger wird eine genaue Rekonstruktion:

Wo befand sich das Geld zu welchem Zeitpunkt? Welche Bank erhielt wann einen Rückruf oder Betrugshinweis? Welche Stelle leitete die Zahlung weiter?

§ 675z BGB enthält für bestimmte Fälle der fehlerhaften Zahlungsausführung auch Regelungen zur Verantwortlichkeit für zwischengeschaltete Stellen.

Bei einem internationalen Betrugsfall können daneben weitere Rechtsordnungen und Zahlungsverkehrssysteme relevant werden. Eine pauschale Übertragung deutscher Haftungsregeln auf jede ausländische Bank wäre daher nicht sachgerecht.

Kann die Empfängerbank Informationen über den Kontoinhaber herausgeben?

Geschädigte möchten verständlicherweise häufig wissen, wer hinter dem Empfängerkonto steht.

Die Bank kann personenbezogene Kundendaten jedoch nicht beliebig an Dritte herausgeben.

Das bedeutet aber nicht, dass der Geschädigte keinerlei Möglichkeiten zur Informationsgewinnung hat.

§ 675y Abs. 5 BGB sieht für den dort geregelten Fall ausdrücklich einen Informationsweg über den Zahlungsdienstleister des Zahlers vor. Kann der Betrag nicht wiedererlangt werden, muss dieser dem Zahler auf schriftlichen Antrag alle verfügbaren Informationen mitteilen, damit der Zahler einen Erstattungsanspruch geltend machen kann.

Daneben können im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen weitere Informationen über Kontoinhaber und Zahlungswege erhoben werden.

Welche Auskunfts- oder Informationsansprüche im konkreten Fall bestehen, muss gesondert geprüft werden.

Warum die Zahlungswege schnell nachverfolgt werden sollten

Bei professionellem Zahlungsbetrug bleibt Geld häufig nicht lange auf dem ersten Empfängerkonto.

Es kann innerhalb kurzer Zeit:

  • auf weitere Konten überwiesen,
  • auf verschiedene Empfänger verteilt,
  • ins Ausland transferiert,
  • in andere Vermögenswerte umgewandelt oder
  • abgehoben werden.

Deshalb sollte die Nachverfolgung der Zahlungswege möglichst früh beginnen.

Für die spätere Haftungsprüfung ist dabei nicht nur wichtig, wohin das Geld gelangte. Entscheidend kann auch sein, wann welche Bank Kenntnis von dem Betrugsverdacht erhielt.

Zeitliche Abläufe sollten deshalb von Beginn an dokumentiert werden.

Welche Unterlagen sind für die Prüfung der Empfängerbank wichtig?

Für eine fundierte Ersteinschätzung sollten möglichst vollständige Zahlungs- und Kommunikationsdaten vorliegen.

Besonders relevant sind:

  1. Kontoauszug und Überweisungsbeleg,
  2. Betrag, Datum und genaue Uhrzeit der Zahlung,
  3. Empfängername und Empfänger-IBAN,
  4. Name beziehungsweise BIC der Empfängerbank, soweit bekannt,
  5. sämtliche Nachrichten oder Rechnungen, die zur Überweisung geführt haben,
  6. Zeitpunkt der Entdeckung des Betrugs,
  7. Zeitpunkt der Meldung bei der eigenen Bank,
  8. Unterlagen über einen Überweisungsrückruf,
  9. Antworten der eigenen Bank und gegebenenfalls der Empfängerbank,
  10. Strafanzeige und Aktenzeichen.

Bei größeren Schäden sollte zusätzlich eine chronologische Darstellung des gesamten Ablaufs erstellt werden.

Gerade die Zeit zwischen Zahlung, Betrugserkennung, Rückruf und Weitertransfer kann für die rechtliche Bewertung entscheidend sein.

Was sollten Geschädigte sofort tun?

Die mögliche Haftung einer Empfängerbank ist eine spätere rechtliche Frage. Bei einem gerade entdeckten Betrug steht zunächst die Schadensbegrenzung im Vordergrund.

Betroffene sollten insbesondere:

  • sofort ihre eigene Bank informieren,
  • einen Überweisungsrückruf verlangen,
  • auf eine schnelle Kontaktaufnahme mit der Empfängerbank drängen,
  • weitere Zugriffe auf das Online-Banking verhindern,
  • sämtliche Beweise sichern,
  • gegebenenfalls Strafanzeige erstatten und
  • bei hohen Beträgen kurzfristig anwaltliche Unterstützung einholen.

Bei einer nicht autorisierten Zahlung ist außerdem der Erstattungsanspruch gegen die eigene Bank zu prüfen.

Je früher die beteiligten Stellen reagieren, desto größer kann praktisch die Chance sein, dass ein Teil des Geldes noch nicht weitertransferiert wurde.

Welche Ansprüche kommen insgesamt in Betracht?

Bei einem größeren Überweisungsbetrug sollte nicht vorschnell nur ein möglicher Anspruchsgegner betrachtet werden.

Abhängig vom Sachverhalt können unterschiedliche Ebenen zu prüfen sein:

Eigene Bank: insbesondere bei nicht autorisierten Zahlungen, Sicherheitsproblemen oder sonstigen Pflichtverletzungen.

Empfängerbank: wenn konkrete Umstände eine eigenständige Haftungsprüfung rechtfertigen.

Kontoinhaber beziehungsweise Finanzagent: wenn der Empfänger des Geldes identifiziert werden kann und zivilrechtliche Ansprüche bestehen.

Weitere Beteiligte: abhängig vom Betrugsmodell und der konkreten Entstehung des Schadens.

Täter: soweit diese identifiziert und Vermögenswerte gesichert werden können.

Welche Anspruchsgegner wirtschaftlich sinnvoll verfolgt werden können, hängt nicht nur von der juristischen Begründbarkeit ab. Auch Beweisbarkeit, Vollstreckbarkeit und vorhandene Vermögenswerte spielen eine Rolle.

Anwalt für Haftung der Empfängerbank bei Überweisungsbetrug

Bei hohen Schäden sollte die Rolle der Empfängerbank weder vorschnell ausgeschlossen noch pauschal überschätzt werden.

Fachanwalt Björn-Michael Lange prüft bei Vy Rechtsanwälte insbesondere:

  • wie der Überweisungsbetrug ablief,
  • ob die Zahlung autorisiert oder nicht autorisiert war,
  • auf welches Konto das Geld gelangte,
  • welche Bank das Empfängerkonto führte,
  • wie schnell das Geld weitertransferiert wurde,
  • wann eigene Bank und Empfängerbank vom Betrug erfuhren,
  • welche Rückholmaßnahmen eingeleitet wurden,
  • ob konkrete Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung der Empfängerbank bestehen und
  • gegen welche Beteiligten Ansprüche wirtschaftlich sinnvoll durchgesetzt werden können.

Gerade bei fünf- und sechsstelligen Schäden sollte die rechtliche Analyse die gesamte Zahlungskette erfassen.

Häufige Fragen

Haftung der Empfängerbank jetzt prüfen lassen

Wenn Ihr Geld nach Phishing, IBAN-Manipulation, einem autorisierten Überweisungsbetrug oder einem anderen Zahlungsbetrug auf ein Betrugskonto überwiesen wurde, kann neben Ansprüchen gegen die eigene Bank eine Prüfung weiterer Beteiligter sinnvoll sein.

Entscheidend ist dabei nicht allein, dass die Empfängerbank das Konto des Betrügers geführt hat.

Geprüft werden muss vielmehr, welche rechtlich relevanten Pflichten bestanden, welche Informationen der Bank zu welchem Zeitpunkt vorlagen und ob eine mögliche Pflichtverletzung für den Verlust des Geldes ursächlich war.

Parallel sollten die Möglichkeiten eines Überweisungsrückrufs, der Nachverfolgung der Zahlungswege und gegebenenfalls einer Vermögenssicherung ausgeschöpft werden.

Fachanwalt Björn-Michael Lange berät und vertritt Geschädigte bei wirtschaftlich erheblichen Fällen des Überweisungs- und Online-Banking-Betrugs und prüft Ansprüche gegen Banken sowie weitere Beteiligte der Zahlungskette.

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