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Betrug mit Fernwartungssoftware: Haftet die Bank?

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Online-Banking-Betrug durch Fernwartungssoftware und Fernzugriff auf einen Computer

Betrug mit Fernwartungssoftware: Geld von der Bank zurück?

Ein angeblicher Bankmitarbeiter, Microsoft-Techniker oder Sicherheitsberater meldet sich telefonisch. Auf dem Computer oder Online-Banking gebe es ein dringendes Sicherheitsproblem. Um dieses zu beheben, soll eine Fernwartungssoftware installiert oder ein Fernzugriff freigegeben werden.

Der Geschädigte folgt den Anweisungen – und ermöglicht den Tätern damit möglicherweise Zugriff auf seinen Computer oder sein Smartphone.

Wenig später fehlen erhebliche Beträge auf dem Bankkonto.

Beim Betrug mittels Fernwartungssoftware können Kriminelle den Fernzugriff nutzen, um sensible Daten auszuspähen, Vorgänge auf dem Bildschirm zu verfolgen oder Manipulationen im Zusammenhang mit dem Online-Banking vorzunehmen.

Für Geschädigte stellt sich anschließend die entscheidende Frage: Wer haftet für den entstandenen Schaden?

Die Tatsache, dass der Bankkunde selbst eine Fernwartungssoftware installiert oder einen Zugriff ermöglicht hat, bedeutet nicht automatisch, dass er sämtliche späteren Zahlungen autorisiert hat oder seinen Schaden selbst tragen muss.

Björn-Michael Lange, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt Bankkunden bei erheblichen Schäden durch Fernzugriffs- und Online-Banking-Betrug.

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Wie funktioniert Betrug mit Fernwartungssoftware?

Fernwartungsprogramme sind grundsätzlich legitime Softwarelösungen. Sie ermöglichen es beispielsweise IT-Mitarbeitern, aus der Ferne auf einen Computer zuzugreifen und technische Probleme zu lösen.

Kriminelle können diese Funktion jedoch missbrauchen.

Dabei bringen sie den Geschädigten häufig zunächst durch Social Engineering dazu, selbst einen Fernzugriff zu ermöglichen.

Typische Vorwände sind:

  • angebliche Sicherheitsprobleme beim Online-Banking,
  • ein vermeintlicher Hackerangriff,
  • verdächtige Überweisungen auf dem Bankkonto,
  • angeblicher Schadsoftwarebefall des Computers,
  • technische Probleme mit einem Betriebssystem,
  • eine angeblich notwendige Rückerstattung,
  • vermeintliche Sicherheitsprüfungen durch die Bank.

Der entscheidende Angriff erfolgt damit häufig nicht auf die Software selbst. Vielmehr manipulieren die Täter den Nutzer, damit dieser ihnen freiwillig technischen Zugriff ermöglicht.

AnyDesk-Betrug und TeamViewer-Betrug

Wer nach einem solchen Vorfall im Internet nach Hilfe sucht, verwendet häufig Begriffe wie AnyDesk-Betrug oder TeamViewer-Betrug.

AnyDesk und TeamViewer sind bekannte Programme, die einen Fernzugriff auf andere Geräte ermöglichen. Solche Anwendungen haben zahlreiche legitime Einsatzmöglichkeiten. Für den Betrug verantwortlich sind die Kriminellen, die Fernzugriffsmöglichkeiten für ihre Zwecke missbrauchen.

Rechtlich kommt es deshalb regelmäßig nicht auf den Hersteller oder Namen der Fernwartungssoftware an.

Entscheidend ist vielmehr:

Wer hatte Zugriff auf das Gerät? Was konnte der Täter dort tun? Wer hat das Online-Banking geöffnet? Wer hat die Überweisungen eingegeben? Und wer hat die einzelnen Zahlungsvorgänge autorisiert?

Diese Fragen können darüber entscheiden, ob Erstattungsansprüche gegen die Bank bestehen.

„Die Installation einer Fernwartungssoftware bedeutet nicht automatisch, dass der Geschädigte sämtliche anschließend ausgeführten Zahlungen autorisiert hat oder seinen Schaden selbst tragen muss. Entscheidend ist, wer die Zahlungen veranlasst hat und wie der konkrete Angriff ablief.“

Björn-Michael Lange
Björn-Michael Lange Rechtsanwalt, Partner

Wie gelangen Betrüger auf den Computer?

Häufig beginnt der Angriff mit einem unerwarteten Telefonanruf.

Der Täter gibt sich beispielsweise als Bankmitarbeiter, Mitarbeiter eines Technologieunternehmens oder IT-Sicherheitsexperte aus. Er behauptet, auf dem Gerät oder Bankkonto sei ein akutes Problem festgestellt worden.

Anschließend wird der Geschädigte aufgefordert, eine bestimmte Website aufzurufen, eine Fernwartungssoftware herunterzuladen und dem angeblichen Mitarbeiter eine Sitzungsnummer, einen Code oder eine andere Zugriffsberechtigung mitzuteilen.

Sobald der Fernzugriff hergestellt ist, können die Handlungsmöglichkeiten des Täters – abhängig von Software, Berechtigungen und Gerätekonfiguration – erheblich sein.

Fernwartungsbetrug durch angeblichen Bankmitarbeiter

Besonders relevant für das Bankrecht sind Fälle, in denen der Fernzugriff mit Vishing durch einen falschen Bankmitarbeiter kombiniert wird.

Der Täter kann beispielsweise behaupten, auf dem Konto seien betrügerische Überweisungen entdeckt worden. Um diese zu stoppen, müsse gemeinsam eine Sicherheitsprüfung durchgeführt werden.

Der Kunde soll anschließend Fernzugriff auf seinen Computer ermöglichen und möglicherweise das Online-Banking öffnen.

Damit entsteht eine besonders gefährliche Situation: Der Geschädigte glaubt, gemeinsam mit seiner Bank einen Angriff abzuwehren, während er tatsächlich dem Täter Zugriff auf sein Gerät ermöglicht.

Diese Täuschung kann für die spätere Bewertung des Vorwurfs grober Fahrlässigkeit von Bedeutung sein.

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Was können Täter über den Fernzugriff tun?

Welche Handlungen technisch möglich waren, muss im Einzelfall geklärt werden. Je nach eingeräumten Berechtigungen und verwendetem System können Täter beispielsweise versuchen,

  • Bildschirminhalte mitzulesen,
  • Eingaben zu beobachten,
  • den Computer fernzusteuern,
  • Zugangsdaten auszuspähen,
  • das Online-Banking zu öffnen,
  • Überweisungsdaten einzugeben,
  • weitere Software zu installieren,
  • bestimmte Vorgänge vor dem Geschädigten zu verbergen.

Bei einem späteren Rechtsstreit kann deshalb die technische Rekonstruktion des Fernzugriffs besonders wichtig sein.

Es sollte möglichst genau festgestellt werden, welche Handlungen der Geschädigte selbst vorgenommen hat und welche Handlungen vom Täter ausgeführt wurden.

Muss die Bank nach Fernwartungsbetrug erstatten?

Für einen Erstattungsanspruch gegen die Bank kommt es zunächst darauf an, ob die betreffenden Zahlungsvorgänge autorisiert waren.

Nach § 675j BGB ist ein Zahlungsvorgang gegenüber dem Zahler grundsätzlich nur wirksam, wenn dieser ihm zugestimmt hat.

Fehlt diese Zustimmung, kann eine nicht autorisierte Zahlung vorliegen.

§ 675u BGB sieht für solche Zahlungsvorgänge grundsätzlich einen Erstattungsanspruch vor. Hat die Bank das Konto bereits belastet, muss sie den Zahlungsbetrag grundsätzlich erstatten und das Konto wieder auf den Stand bringen, auf dem es sich ohne die nicht autorisierte Belastung befunden hätte.

Bei einem Fernwartungsbetrug muss deshalb für jede streitige Transaktion untersucht werden: Wer hat die Zahlung veranlasst und hat der Bankkunde ihr tatsächlich zugestimmt?

Wenn der Täter die Überweisung selbst ausführt

Eine besonders wichtige Konstellation liegt vor, wenn der Täter über den Fernzugriff selbst Überweisungsdaten eingibt oder anderweitig Zahlungsvorgänge veranlasst.

Der Geschädigte kann dabei möglicherweise beobachten, wie sich der Mauszeiger bewegt, oder er sieht zeitweise überhaupt nicht, was auf seinem Gerät geschieht.

Rechtlich ist dann zu prüfen, ob der Kontoinhaber dem konkreten Zahlungsvorgang zugestimmt hat.

Dass der Kunde zuvor den Fernzugriff ermöglicht hat, ist nicht ohne Weiteres mit der Zustimmung zu sämtlichen später vorgenommenen Banktransaktionen gleichzusetzen.

Allerdings können sich weitere Haftungsfragen stellen, insbesondere ob durch die Gewährung des Fernzugriffs Sicherheits- oder Sorgfaltspflichten verletzt wurden.

Was gilt, wenn der Kunde selbst eine TAN bestätigt?

Fernwartungsbetrug wird häufig mit pushTAN- und Freigabebetrug kombiniert.

Der Täter bereitet beispielsweise über den Fernzugriff eine Überweisung vor. Anschließend erscheint auf dem Smartphone des Geschädigten eine TAN- oder Freigabeaufforderung.

Der angebliche Support- oder Bankmitarbeiter erklärt möglicherweise, diese Bestätigung sei erforderlich, um eine Sicherheitsprüfung abzuschließen, einen Betrug zu verhindern oder einen anderen Vorgang rückgängig zu machen.

Für die rechtliche Bewertung muss dann insbesondere untersucht werden:

  • Welcher Vorgang wurde tatsächlich vorbereitet?
  • Wer hat die Überweisungsdaten eingegeben?
  • Was wurde dem Kunden bei der Freigabe angezeigt?
  • Welcher Betrag und welcher Empfänger waren erkennbar?
  • Was behauptete der Täter über die Bedeutung der Freigabe?
  • Welche Warnhinweise wurden angezeigt?
  • Gab es eine oder mehrere Freigaben?

Eine technisch erfolgte TAN-Freigabe beantwortet deshalb nicht zwangsläufig sämtliche Fragen zur Autorisierung und Haftung.

Fernwartungssoftware installiert: automatisch grob fahrlässig?

Nein. Die Installation einer Fernwartungssoftware bedeutet nicht automatisch, dass rechtlich grobe Fahrlässigkeitvorliegt.

Sie kann allerdings ein wichtiger Bestandteil der Gesamtbewertung sein.

Banken können einem Geschädigten beispielsweise vorwerfen, einem unbekannten Dritten Zugriff auf ein Gerät ermöglicht zu haben, über das anschließend Bankgeschäfte vorgenommen wurden.

Ob dieser Vorwurf einen Schadensersatzanspruch der Bank begründet, hängt von den konkreten Umständen ab.

Relevant können unter anderem sein:

  • unter welcher Identität der Täter auftrat,
  • wie professionell die Täuschung gestaltet war,
  • welche Informationen der Täter bereits kannte,
  • warum die Software installiert wurde,
  • welche Warnungen angezeigt wurden,
  • welche Berechtigungen eingeräumt wurden,
  • ob gleichzeitig telefonischer Druck ausgeübt wurde,
  • welche Vorgänge der Kunde anschließend selbst vornahm.

Der Einwand grober Fahrlässigkeit sollte daher anhand des vollständigen Geschehens geprüft werden.

Was ist der Unterschied zwischen Fernwartungsbetrug und Vishing?

Die beiden Betrugsformen überschneiden sich häufig.

Beim Vishing steht die telefonische Täuschung durch einen angeblichen Bankmitarbeiter oder anderen vermeintlich vertrauenswürdigen Ansprechpartner im Mittelpunkt.

Beim Fernwartungsbetrug kommt hinzu, dass der Täter einen technischen Fernzugriff auf ein Gerät erhält.

Ein Angriff kann deshalb beispielsweise so ablaufen:

Telefonanruf → angeblicher Sicherheitsvorfall → Installation von Fernwartungssoftware → Fernzugriff → Öffnen des Online-Bankings → TAN-Freigabe → Geldtransfer.

Für die rechtliche Beurteilung ist es nicht entscheidend, welcher einzelne Begriff die Masche am besten beschreibt. Entscheidend ist die Rekonstruktion des gesamten Angriffs und insbesondere des Zahlungsvorgangs.

Was ist der Unterschied zu Phishing?

Auch Phishing und Smishing können einem Fernwartungsbetrug vorausgehen.

Der Geschädigte erhält beispielsweise zunächst eine gefälschte Nachricht seiner Bank. Anschließend wird er auf eine manipulierte Website geleitet oder telefonisch kontaktiert.

Dadurch können die Täter bereits persönliche Informationen erlangen und ihren späteren Anruf glaubwürdiger gestalten.

Ein professioneller Angriff kann daher mehrere Methoden kombinieren.

Für einen möglichen Erstattungsanspruch sollte deshalb nicht isoliert betrachtet werden, wie der erste Kontakt zustande kam. Entscheidend ist, wie die Täter letztlich Zugriff auf das Konto erhielten und wie die streitigen Zahlungen ausgeführt wurden.

Wer muss beim Fernwartungsbetrug was beweisen?

Bestreitet der Bankkunde die Autorisierung eines Zahlungsvorgangs, gelten besondere gesetzliche Regeln zur Beweislast bei Online-Banking-Betrug.

Nach § 675w BGB muss der Zahlungsdienstleister grundsätzlich nachweisen, dass eine Authentifizierung erfolgt ist und der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht sowie nicht durch eine technische oder sonstige Störung beeinträchtigt wurde.

Die aufgezeichnete Nutzung eines Zahlungsinstruments reicht dabei für sich genommen grundsätzlich nicht zwingend als Nachweis dafür aus, dass der Zahler den Vorgang autorisiert oder seine Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.

Gerade bei einem Fernzugriff kann deshalb die Frage wichtig werden, welche Handlungen technisch dokumentiert sind und wem sie zugeordnet werden können.

Welche Bankprotokolle und technischen Daten sind wichtig?

Bei hohen Schäden sollte geprüft werden, welche Informationen über den Zahlungsvorgang und den Angriff vorhanden sind.

Je nach Sachverhalt können unter anderem relevant sein:

  • Zeitpunkt der Überweisungen,
  • Zeitpunkt der Authentifizierungen,
  • verwendetes TAN- oder Freigabeverfahren,
  • Änderungen an Sicherheitsmerkmalen,
  • Registrierung neuer Geräte,
  • Freigabeinformationen,
  • Transaktionsdaten,
  • vorhandene Protokolle der Fernwartungssoftware.

Dabei sollte zwischen den Bankprotokollen und möglichen Spuren auf dem kompromittierten Gerät unterschieden werden.

Die technische Dokumentation kann helfen, den zeitlichen Ablauf zu rekonstruieren und Behauptungen der Bank zu überprüfen.

Was tun nach einem Betrug mit AnyDesk, TeamViewer oder anderer Fernwartungssoftware?

Sobald der Angriff erkannt wird, sollte schnell gehandelt werden. Gleichzeitig ist bei erheblichen Schäden darauf zu achten, mögliche Beweise nicht unnötig zu vernichten.

Zu den wichtigsten Sofortmaßnahmen und Maßnahmen zur Beweissicherung gehören:

  1. Fernzugriff beenden: Trennen Sie das betroffene Gerät gegebenenfalls vom Internet beziehungsweise Netzwerk.
  2. Bank unverzüglich informieren: Melden Sie sämtliche verdächtigen Zahlungsvorgänge über einen verlässlichen Kontaktweg.
  3. Online-Banking sperren: Lassen Sie gefährdete Zugänge und gegebenenfalls Karten sperren.
  4. Überweisungsrückruf verlangen: Bei bereits ausgeführten Zahlungen sollte unverzüglich ein Rückruf versucht werden.
  5. Keine weiteren Anweisungen der Täter befolgen: Brechen Sie den Kontakt ab.
  6. Beweise sichern: Dokumentieren Sie Anruflisten, Nachrichten, Software, Zeitpunkte und verdächtige Kontobewegungen.
  7. Passwörter von einem sicheren Gerät ändern: Verwenden Sie hierfür nicht ohne Weiteres das möglicherweise kompromittierte System.
  8. Strafanzeige erstatten: Sichern Sie das Aktenzeichen und relevante Unterlagen.

Bei erheblichen Schadenssummen kann zusätzlich zu prüfen sein, ob eine professionelle Sicherung digitaler Spuren sinnvoll ist.

Fernwartungssoftware sofort deinstallieren?

Aus Sicherheitsgründen sollte ein unberechtigter Fernzugriff selbstverständlich beendet werden. Bei einem hohen finanziellen Schaden kann jedoch gleichzeitig ein Interesse daran bestehen, digitale Spuren des Angriffs zu erhalten.

Deshalb sollte nicht unüberlegt alles gelöscht, zurückgesetzt oder neu installiert werden, bevor relevante Informationen gesichert sind.

Welche Maßnahmen technisch erforderlich sind, sollte im Zweifel mit qualifizierten IT-Fachleuten abgestimmt werden.

Für die rechtliche Prüfung können insbesondere Informationen über Zeitpunkt und Dauer des Fernzugriffs sowie vorhandene Protokolle relevant sein.

Bank lehnt Erstattung wegen Fernwartungssoftware ab

Nach einem solchen Angriff kann die Bank argumentieren, der Kunde habe den Schaden selbst verursacht, weil er einem unbekannten Dritten Zugriff auf seinen Computer ermöglicht habe.

Eine solche Ablehnung sollte bei einem erheblichen Schaden nicht ohne weitere Prüfung akzeptiert werden.

Entscheidend ist insbesondere:

Welche Zahlungen waren autorisiert? Welche Handlungen nahm der Täter vor? Welche Handlungen nahm der Bankkunde vor? Welche Pflichten wurden verletzt? Und reicht das konkrete Verhalten tatsächlich für den Vorwurf grober Fahrlässigkeit aus?

Auch sollte geprüft werden, welche technischen Nachweise und Bankprotokolle die Bank für ihre Darstellung vorlegen kann.

Die bloße Feststellung, dass Fernwartungssoftware installiert war, beantwortet diese Fragen nicht abschließend.

Was gilt, wenn das Opfer selbst Geld überweist?

Nicht jeder Fernwartungsbetrug führt zu einer nicht autorisierten Zahlung.

Täter können den Geschädigten beispielsweise dazu bringen, selbst Geld auf ein angebliches „Sicherheitskonto“ zu überweisen. Der Kunde glaubt dann möglicherweise, sein Guthaben vor einem Angriff zu schützen.

In diesem Fall kann ein autorisierter Überweisungsbetrug vorliegen.

Der Kontoinhaber hat die Überweisung technisch selbst veranlasst, wurde jedoch über den tatsächlichen Empfänger oder Zweck getäuscht.

Diese Fälle sind rechtlich anders zu beurteilen als klassische nicht autorisierte Zahlungen. Deshalb ist die genaue Einordnung des Zahlungsvorgangs für die Anspruchsprüfung entscheidend.

Können Ansprüche gegen die Empfängerbank bestehen?

Das gestohlene Geld wird häufig auf Konten bei anderen Banken transferiert und anschließend schnell weitergeleitet.

Je nach Sachverhalt kann deshalb neben Ansprüchen gegen die kontoführende Bank auch die Haftung der Empfängerbank zu untersuchen sein.

Nicht jede Entgegennahme einer betrügerischen Zahlung begründet allerdings automatisch einen Anspruch gegen das Empfängerinstitut.

Bei hohen Schadenssummen kann es dennoch sinnvoll sein, den Zahlungsweg und mögliche weitere Verantwortliche in die Prüfung einzubeziehen.

Welche Unterlagen benötigt der Anwalt?

Fernwartungsfälle können technisch und tatsächlich komplex sein. Für die anwaltliche Prüfung ist deshalb eine möglichst genaue Dokumentation hilfreich.

Betroffene sollten insbesondere folgende Informationen zusammenstellen:

  • Kontoauszüge mit allen streitigen Zahlungen,
  • Schriftverkehr und Ablehnungsschreiben der Bank,
  • Name der eingesetzten Fernwartungssoftware,
  • vorhandene Sitzungs- oder Verbindungsinformationen,
  • Screenshots und Fehlermeldungen,
  • SMS, E-Mails oder sonstige Nachrichten,
  • Telefonnummern und Anruflisten,
  • Informationen zu TAN- und App-Freigaben,
  • Strafanzeige und Aktenzeichen,
  • eine chronologische Darstellung des Angriffs.

Besonders hilfreich ist die Trennung zwischen Handlungen des Täters und eigenen Handlungen: Wer hat welche Daten eingegeben, welche Schaltflächen betätigt und welche Freigaben vorgenommen?

Wie Fachanwalt Björn-Michael Lange Fernwartungsbetrug prüft

Bei hohen Schäden durch Fernzugriffssoftware muss der Sachverhalt sowohl rechtlich als auch tatsächlich präzise rekonstruiert werden.

Björn-Michael Lange ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und prüft insbesondere:

  • ob die einzelnen Zahlungen autorisiert waren,
  • welche Erstattungsansprüche gegen die Bank bestehen,
  • wie der Fernzugriff zustande kam,
  • welche Zahlungsvorgänge der Täter veranlasste,
  • welche TAN- oder App-Freigaben erfolgten,
  • welche Bankprotokolle und technischen Daten vorhanden sind,
  • ob der Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtlich trägt,
  • ob Ansprüche gegen weitere Beteiligte in Betracht kommen.

Ziel ist es, den technischen Betrugsablauf in die maßgeblichen bankrechtlichen Haftungsfragen zu übersetzen und auf dieser Grundlage die Erfolgsaussichten einer Anspruchsdurchsetzung zu bewerten.

Häufige Fragen zu Betrug mit Fernwartungssoftware

Geld durch Fernwartungssoftware-Betrug verloren? Ansprüche prüfen

Wer durch einen Fernzugriff auf Computer oder Smartphone einen erheblichen Geldbetrag verloren hat, sollte nicht allein aus der Installation einer Software schließen, dass keine Ansprüche gegen die Bank bestehen.

Entscheidend ist vielmehr, wer die einzelnen Zahlungsvorgänge ausgeführt und autorisiert hat.

Bei nicht autorisierten Zahlungen können gesetzliche Erstattungsansprüche gegen die Bank bestehen. Wurden TANs oder App-Freigaben verwendet, müssen der konkrete Freigabeprozess und die angezeigten Informationen untersucht werden. Hat der Kunde selbst Geld an die Täter überwiesen, kann dagegen ein autorisierter Überweisungsbetrugvorliegen.

Auch der häufig erhobene Vorwurf grober Fahrlässigkeit muss anhand des konkreten Angriffs geprüft werden.

Fachanwalt Björn-Michael Lange prüft Fälle mit erheblichen Schäden durch Fernwartungs- und Online-Banking-Betrug und unterstützt Geschädigte bei der Durchsetzung berechtigter Ansprüche gegen Banken und weitere Verantwortliche.

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