Zahlungsbetrug

Autorisierter Überweisungsbetrug: Wer haftet?

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Fachanwalt prüft Bankhaftung bei autorisiertem Überweisungsbetrug

Überweisung wegen Betrugs selbst freigegeben – ist das Geld verloren?

Ein angeblicher Bankmitarbeiter warnt am Telefon vor einem Angriff auf das Konto. Ein vermeintlicher Geschäftspartner schickt neue Zahlungsdaten. Ein Verkäufer fordert die Überweisung auf ein angebliches Treuhandkonto. Oder Betrüger bauen über Wochen Vertrauen auf und bewegen ihr Opfer schließlich dazu, einen hohen Betrag selbst zu überweisen.

Der gemeinsame Nenner: Der Bankkunde löst die Überweisung selbst aus oder bestätigt sie – aber nur, weil er getäuscht wurde.

Solche Fälle werden häufig als autorisierter Überweisungsbetrug oder international als „Authorised Push Payment Fraud“ (APP Fraud) bezeichnet.

Für Geschädigte ist die Unterscheidung entscheidend. Bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang sieht das Zahlungsdiensterecht grundsätzlich einen unmittelbaren Erstattungsanspruch gegen die Bank vor. Hat der Kunde die konkrete Überweisung dagegen tatsächlich selbst autorisiert, ist die Rechtslage schwieriger.

Das bedeutet jedoch nicht, dass Betroffene einen hohen Verlust ohne weitere Prüfung akzeptieren sollten.

Bei erheblichen Schadenssummen sollte untersucht werden, wie die Täuschung ablief, was der Kunde tatsächlich freigegeben hat, welche Informationen ihm dabei angezeigt wurden, ob die Bank ihre Pflichten eingehalten hat und ob Ansprüche gegen weitere Beteiligte bestehen.

Fachanwalt Björn-Michael Lange prüft für Geschädigte, welche Möglichkeiten zur Geldrückholung bei Überweisungsbetrug und zur Durchsetzung von Ansprüchen gegen Banken oder weitere Verantwortliche bestehen.

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Was bedeutet „autorisierter Überweisungsbetrug“?

Nach § 675j BGB ist ein Zahlungsvorgang gegenüber dem Zahler grundsätzlich nur wirksam, wenn dieser ihm zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist die sogenannte Autorisierung. Die Art und Weise der Zustimmung richtet sich nach den Vereinbarungen zwischen Bank und Kunde.

Beim klassischen autorisierten Überweisungsbetrug bringen Täter das Opfer durch Täuschung dazu, die Zahlung selbst vorzunehmen.

Das kann beispielsweise geschehen, indem Betrüger:

  • sich als Mitarbeiter der eigenen Bank ausgeben,
  • einen angeblichen Sicherheitsvorfall vortäuschen,
  • eine Rechnung oder Bankverbindung manipulieren,
  • sich als Geschäftspartner oder Vorgesetzter ausgeben,
  • eine angeblich sichere Umbuchung des Geldes verlangen,
  • einen vermeintlichen Anlage- oder Warenkauf vortäuschen oder
  • durch psychologischen Druck eine sofortige Überweisung erzwingen.

Technisch kann die Zahlung vollkommen ordnungsgemäß ausgelöst worden sein. Wirtschaftlich wollte der Kunde sein Geld jedoch nicht einem Betrüger schenken. Er wurde gezielt über die tatsächlichen Hintergründe der Zahlung getäuscht.

Genau daraus entsteht die schwierige haftungsrechtliche Situation.

Autorisierte und nicht autorisierte Zahlung – der entscheidende Unterschied

Für die rechtliche Prüfung ist zunächst zu klären, ob überhaupt eine autorisierte Überweisung vorliegt.

Das klingt einfacher, als es in komplexen Online-Banking-Betrugsfällen tatsächlich ist.

Nicht autorisierter Zahlungsvorgang

Hat der Kunde dem konkreten Zahlungsvorgang nicht zugestimmt, ist § 675u BGB von zentraler Bedeutung.

Danach muss der Zahlungsdienstleister bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang den Zahlungsbetrag grundsätzlich unverzüglich erstatten und ein belastetes Zahlungskonto wieder auf den Stand bringen, auf dem es sich ohne die Belastung befunden hätte.

Das ist beispielsweise relevant, wenn Täter ohne eine entsprechende Zustimmung des Kontoinhabers selbst Überweisungen auslösen.

Autorisierter Zahlungsvorgang

Anders kann es liegen, wenn der Kunde selbst einen Überweisungsauftrag über 50.000 Euro erstellt, die Empfängerdaten eingibt und genau diese Überweisung anschließend im Banking freigibt.

Dann kann eine Autorisierung im Sinne von § 675j BGB vorliegen – selbst wenn der Kunde nur deshalb gehandelt hat, weil Betrüger ihn über den Zweck oder den Empfänger der Zahlung getäuscht haben.

Der Erstattungsmechanismus des § 675u BGB für nicht autorisierte Zahlungen greift dann nicht allein aufgrund des Betrugs.

Es muss geprüft werden, ob andere Anspruchsgrundlagen oder Verantwortliche in Betracht kommen.

„Dass ein Bankkunde eine Überweisung selbst freigegeben hat, bedeutet nicht, dass eine rechtliche Prüfung aussichtslos ist. Gerade bei professionellem Social Engineering müssen der konkrete Zahlungsvorgang, die Sicherheitsmechanismen der Bank und mögliche Warnsignale genau untersucht werden.“

Björn-Michael Lange
Björn-Michael Lange Rechtsanwalt, Partner

Vorsicht: Eine TAN-Freigabe beweist nicht automatisch jede Autorisierung

Nicht jeder Betrugsfall, bei dem der Kunde eine TAN eingegeben oder einen Vorgang in einer Banking-App bestätigt hat, ist automatisch als autorisierter Überweisungsbetrug einzuordnen.

Entscheidend ist, welchem konkreten Zahlungsvorgang der Kunde zugestimmt hat.

Das kann beispielsweise relevant werden, wenn ein Opfer aufgrund einer Täuschung glaubt, lediglich:

  • eine Sicherheitsprüfung zu bestätigen,
  • ein neues Sicherheitsverfahren einzurichten,
  • einen vermeintlich betrügerischen Vorgang zu stornieren,
  • eine Karte zu sperren oder
  • eine andere Handlung ohne Zahlungswirkung vorzunehmen.

Dann muss technisch und rechtlich genau rekonstruiert werden, welche Erklärung abgegeben und welcher Vorgang tatsächlich bestätigt wurde.

Bei Streit über die Autorisierung enthält § 675w BGB besondere Regeln zum Nachweis der Authentifizierung. Der Zahlungsdienstleister muss unter anderem nachweisen, dass eine Authentifizierung stattgefunden hat und der Vorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht wurde. Die bloße Aufzeichnung der Nutzung des Zahlungsinstruments einschließlich der Authentifizierung reicht nach dem Gesetz nicht notwendigerweise aus, um die Autorisierung zu beweisen.

Deshalb sind Bankprotokolle und Beweislast in vielen Zahlungsbetrugsfällen von erheblicher Bedeutung.

Typische Fälle von autorisiertem Überweisungsbetrug

Die Methoden der Täter unterscheiden sich. Gemeinsam ist ihnen, dass sie das Opfer zur aktiven Mitwirkung an der Zahlung bewegen.

Betrug durch angebliche Bankmitarbeiter

Beim Vishing ruft ein angeblicher Mitarbeiter der Bank an. Auf dem Konto seien verdächtige Zahlungen festgestellt worden, das Geld müsse „gesichert“ oder auf ein angebliches Schutzkonto transferiert werden.

Durch persönliche Informationen, professionelle Gesprächsführung und teilweise manipulierte Rufnummernanzeigen kann der Anruf glaubwürdig wirken.

Das Opfer führt daraufhin selbst eine Überweisung aus.

Manipulierte Rechnungen und Bankverbindungen

Beim IBAN-Betrug erhalten Betroffene eine echte oder täuschend echt wirkende Rechnung, bei der lediglich die Kontoverbindung verändert wurde.

Besonders hohe Schäden können entstehen, wenn es um Kaufpreise, Bauleistungen oder geschäftliche Rechnungen geht.

Ein besonders schadenträchtiger Sonderfall ist der Überweisungsbetrug beim Immobilienkauf.

Phishing und gefälschte Bankseiten

Bei Phishing und Smishing werden Bankkunden auf gefälschte Webseiten geführt oder zur Preisgabe von Sicherheitsinformationen gebracht.

Hier muss genau unterschieden werden: Hat der Täter anschließend selbst Zahlungen vorgenommen oder hat er das Opfer dazu gebracht, eine bestimmte Zahlung eigenständig zu autorisieren?

Diese Unterscheidung kann für den Erstattungsanspruch entscheidend sein.

Betrug durch Social Engineering

Beim Social Engineering steht nicht der technische Angriff, sondern die Manipulation des Menschen im Mittelpunkt.

Täter erzeugen beispielsweise Zeitdruck, Angst oder Vertrauen. Die Aufforderung zur Überweisung wird in eine plausible Geschichte eingebettet, sodass das Opfer glaubt, vernünftig oder sogar zum eigenen Schutz zu handeln.

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Haftet die Bank bei autorisiertem Überweisungsbetrug?

Hier ist eine differenzierte Betrachtung notwendig.

Für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge enthält § 675u BGB eine ausdrückliche Erstattungspflicht der Bank. Bei einer tatsächlich autorisierten Überweisung lässt sich dieser Anspruch nicht ohne Weiteres übertragen.

Deshalb sollte bei autorisiertem Überweisungsbetrug geprüft werden, ob sich eine Haftung aus anderen Umständen ergibt.

Dabei können je nach Fall insbesondere relevant sein:

  • Auffälligkeiten des Zahlungsvorgangs,
  • konkrete Warn- und Sicherheitssysteme der Bank,
  • Informationen, die dem Kunden bei der Freigabe angezeigt wurden,
  • die Durchführung der Empfängerüberprüfung,
  • technische Störungen oder Abweichungen,
  • Kenntnisse der Bank über einen möglichen Betrug,
  • Zeitpunkt einer Betrugsmeldung,
  • Reaktion auf einen Rückruf sowie
  • mögliche Pflichtverletzungen weiterer Zahlungsdienstleister.

Eine Bank haftet also nicht allein deshalb, weil eine autorisierte Zahlung betrügerisch veranlasst wurde. Umgekehrt sollte eine Ablehnung der Erstattung nicht automatisch das Ende der rechtlichen Prüfung darstellen.

Neue Bedeutung der Empfängerüberprüfung seit Oktober 2025

Für neuere Fälle ist die Empfängerüberprüfung, auch Verification of Payee (VoP) genannt, besonders relevant.

Seit dem 9. Oktober 2025 müssen Zahlungsdienstleister im Euroraum grundsätzlich sowohl bei herkömmlichen SEPA-Überweisungen als auch bei SEPA-Echtzeitüberweisungen vor der Autorisierung einen Abgleich zwischen der angegebenen IBAN und dem beim Empfängerinstitut hinterlegten Empfängernamen durchführen.

Das Ergebnis wird dem Kunden vor der Freigabe angezeigt.

Damit können beispielsweise folgende Situationen erkennbar werden:

Übereinstimmung: Name und IBAN passen zusammen.

Nahezu Übereinstimmung: Es bestehen kleinere Abweichungen.

Keine Übereinstimmung: Der eingegebene Name passt nicht zur IBAN.

Überprüfung nicht möglich: Ein Abgleich konnte nicht durchgeführt werden.

Die Empfängerüberprüfung verhindert allerdings nicht jeden Betrug. Auch bei übereinstimmenden Daten kann der Empfänger selbst Teil eines Betrugssystems sein. Die Bundesbank weist ausdrücklich darauf hin, dass die Empfängerüberprüfung die eigene Prüfung der Plausibilität einer Zahlung nicht ersetzt.

Für die anwaltliche Bearbeitung eines Überweisungsbetrugs stellt sich bei neueren Zahlungen dennoch eine wichtige zusätzliche Frage:

Welche Empfängerüberprüfung hat die Bank durchgeführt und welches Ergebnis wurde dem Kunden vor der Autorisierung angezeigt?

Was passiert, wenn Name und IBAN nicht übereinstimmen?

Zeigt die Bank vor einer Überweisung eine deutliche Abweichung zwischen Empfängername und IBAN an und führt der Kunde die Zahlung trotzdem aus, kann dieser Umstand für die spätere rechtliche Bewertung erheblich sein.

Umgekehrt kann bei bestimmten Sachverhalten relevant werden, ob eine vorgeschriebene Empfängerüberprüfung überhaupt durchgeführt wurde und welche Informationen tatsächlich angezeigt wurden.

Deshalb sollten Geschädigte nicht nur einen Screenshot des Kontoauszugs sichern. Soweit vorhanden, können auch Informationen über die damalige Verification of Payee und den konkreten Freigabeprozess wichtig sein.

Grobe Fahrlässigkeit bei autorisiertem Überweisungsbetrug?

Der Begriff grobe Fahrlässigkeit wird in Bankstreitigkeiten häufig verwendet, muss aber rechtlich sauber eingeordnet werden.

§ 675v BGB regelt insbesondere die Haftung des Zahlers bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen, die auf einer missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsinstruments beruhen. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung bestimmter Pflichten kann der Zahler danach unter den gesetzlichen Voraussetzungen für den gesamten Schaden verantwortlich sein.

Bei einem tatsächlich autorisierten Zahlungsvorgang stellt sich die Ausgangsfrage anders: Hier geht es zunächst darum, ob überhaupt ein Erstattungsanspruch oder ein sonstiger Schadensersatzanspruch gegen die Bank besteht.

Deshalb sollten die Begriffe „Autorisierung“ und „grobe Fahrlässigkeit“ nicht vermischt werden.

In der Praxis ist zunächst zu klären:

War die konkrete Zahlung überhaupt autorisiert?

Erst anschließend lässt sich bestimmen, welches Haftungsregime einschlägig ist und welche Bedeutung dem Verhalten des Bankkunden zukommt.

Kann eine bereits ausgeführte Überweisung zurückgeholt werden?

Bei einem aktuellen Betrugsfall sollte sofort gehandelt werden.

Ein Überweisungsrückruf garantiert zwar nicht, dass das Geld zurückkommt. Je schneller die beteiligten Banken informiert werden, desto eher besteht jedoch praktisch die Möglichkeit, dass Geld noch auf einem Empfängerkonto vorhanden ist oder weitere Transfers verhindert werden können.

Besonders bei Echtzeitüberweisungen ist Geschwindigkeit entscheidend: Diese werden regelmäßig innerhalb weniger Sekunden ausgeführt und stehen rund um die Uhr zur Verfügung.

Betroffene sollten deshalb unmittelbar:

  1. die eigene Bank über den Betrug informieren,
  2. einen Überweisungsrückruf beziehungsweise Recall verlangen,
  3. eine Kontaktaufnahme mit der Empfängerbank anstoßen,
  4. Online-Banking und betroffene Zugänge absichern,
  5. sämtliche Kommunikation und Zahlungsdaten sichern,
  6. gegebenenfalls Strafanzeige erstatten und
  7. bei erheblichen Schäden zeitnah rechtliche Schritte prüfen.

Weitere Einzelheiten gehören auf die Cluster-Unterseite Sofortmaßnahmen bei Zahlungsbetrug.

Kann auch die Empfängerbank haften?

Bei größeren Schäden sollte nicht ausschließlich die eigene Bank betrachtet werden.

Eine Haftung der Empfängerbank kann je nach Sachverhalt ebenfalls Gegenstand der Prüfung sein.

Relevant können beispielsweise die Eröffnung und Führung des Empfängerkontos, ungewöhnliche Kontobewegungen, der Eingang hoher Beträge, schnelle Weitertransfers und insbesondere der Zeitpunkt sein, zu dem die Empfängerbank Kenntnis von einem Betrugsverdacht erhielt.

Eine Haftung folgt daraus nicht automatisch. Entscheidend ist vielmehr, ob im konkreten Einzelfall eine gegenüber dem Geschädigten relevante Pflichtverletzung nachgewiesen werden kann.

Gerade deshalb ist eine möglichst genaue Rekonstruktion des Zahlungswegs wichtig.

Welche Rolle spielen Finanzagenten und Geldwäschekonten?

Betrüger verwenden häufig nicht dauerhaft ein einziges Konto. Geld kann nach Eingang schnell weitergeleitet, abgehoben oder über mehrere Konten verteilt werden.

Teilweise werden Konten von sogenannten Finanzagenten oder „Money Mules“ eingesetzt. Diese stellen ihre Konten bewusst oder aufgrund eigener Täuschung für Zahlungseingänge und Weiterleitungen zur Verfügung.

Für Geschädigte stellt sich deshalb nicht nur die Frage, wer den Betrug begangen hat, sondern auch:

Wo ist das Geld hingeflossen und gegen wen bestehen realistisch durchsetzbare Ansprüche?

Eine frühzeitige Nachverfolgung der Zahlungswege kann daher neben der bankrechtlichen Haftungsprüfung entscheidend sein.

Welche Beweise sollten Geschädigte sichern?

Bei autorisiertem Überweisungsbetrug entscheidet häufig der genaue Ablauf über die rechtliche Bewertung.

Betroffene sollten insbesondere sichern:

  • Kontoauszüge und Überweisungsbelege,
  • Datum und Uhrzeit der Überweisung,
  • Empfängername und IBAN,
  • Nachrichten und E-Mails der Täter,
  • SMS- und Messenger-Verläufe,
  • Telefonnummern und Anruflisten,
  • Screenshots gefälschter Webseiten,
  • Angaben zur TAN- oder App-Freigabe,
  • Hinweise der Bank während des Zahlungsvorgangs,
  • Ergebnis einer Empfängerüberprüfung,
  • Schriftverkehr mit der eigenen Bank,
  • Angaben zum Überweisungsrückruf,
  • Kommunikation mit der Empfängerbank sowie
  • Strafanzeige und Aktenzeichen.

Originaldaten sollten möglichst erhalten bleiben. Nachrichten oder E-Mails sollten nicht vorschnell gelöscht werden.

Bank lehnt Erstattung ab – was nun?

Banken lehnen Ansprüche nach Überweisungsbetrug häufig mit dem Hinweis ab, der Kunde habe die Zahlung selbst freigegeben.

Ob damit tatsächlich jede Haftung ausgeschlossen ist, hängt vom Einzelfall ab.

Vor einer weiteren Anspruchsverfolgung sollte zunächst rekonstruiert werden, was genau autorisiert wurde und wie der Zahlungsvorgang technisch ablief. Anschließend können mögliche Pflichtverletzungen und weitere Anspruchsgegner untersucht werden.

Bei hohen Schadenssummen können insbesondere folgende Unterlagen der Bank von Bedeutung sein:

  • Authentifizierungsdaten,
  • technische Zahlungsprotokolle,
  • Freigabeinformationen,
  • Informationen zur Empfängerüberprüfung,
  • interne Warnhinweise,
  • Dokumentation eines Rückrufs und
  • Kommunikation mit der Empfängerbank.

Bei streitiger Autorisierung ist zudem § 675w BGB zu beachten. Die bloße Aufzeichnung der Nutzung eines Zahlungsinstruments und der Authentifizierung reicht danach nicht notwendigerweise aus, um eine Autorisierung durch den Zahler nachzuweisen.

Anwalt für autorisierten Überweisungsbetrug

Bei einem Schaden von mehreren zehntausend oder hunderttausend Euro sollte die rechtliche Prüfung über die Frage hinausgehen, ob eine TAN eingegeben oder ein Button in einer Banking-App gedrückt wurde.

Fachanwalt Björn-Michael Lange prüft bei Vy Rechtsanwälte insbesondere:

1. Autorisierung: Hat der Mandant dem konkreten Zahlungsvorgang rechtlich tatsächlich zugestimmt?

2. Zahlungsablauf: Wie wurde die Zahlung technisch ausgelöst und freigegeben?

3. Bankpflichten: Welche Sicherheits-, Prüf- oder sonstigen Pflichten bestanden im konkreten Fall?

4. Empfängerüberprüfung: Wurde die seit Oktober 2025 relevante Verification of Payee ordnungsgemäß durchgeführt und welches Ergebnis angezeigt?

5. Zahlungsweg: Wohin wurde das Geld transferiert und welche Maßnahmen zur Rückholung wurden ergriffen?

6. Weitere Anspruchsgegner: Kommen Ansprüche gegen die Empfängerbank oder andere Beteiligte in Betracht?

Ziel ist eine wirtschaftlich sinnvolle Strategie zur außergerichtlichen oder – soweit erforderlich – gerichtlichen Durchsetzung bestehender Ansprüche.

Häufige Fragen

Autorisierten Überweisungsbetrug jetzt prüfen lassen

Wenn Sie durch einen betrügerischen Anruf, eine manipulierte Rechnung, Phishing, Social Engineering oder eine andere Täuschung dazu gebracht wurden, selbst eine hohe Überweisung auszuführen, sollten Sie eine Ablehnung Ihrer Bank nicht ungeprüft hinnehmen.

Entscheidend ist zunächst, den konkreten Sachverhalt rechtlich richtig einzuordnen. Insbesondere muss zwischen einer tatsächlich autorisierten Zahlung und einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang unterschieden werden.

Danach kann geprüft werden, ob Ansprüche gegen die eigene Bank, die Empfängerbank oder weitere Verantwortliche bestehen und welche Möglichkeiten zur Rückholung des überwiesenen Geldes noch zur Verfügung stehen.

Fachanwalt Björn-Michael Lange berät und vertritt Geschädigte bei wirtschaftlich erheblichen Fällen des Überweisungs- und Online-Banking-Betrugs.

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