
Nachrangdarlehen verloren: Welche Rechte haben Anleger?
Nachrangdarlehen wurden privaten Anlegern vielfach als Möglichkeit angeboten, attraktive Zinsen zu erzielen und gleichzeitig in Unternehmen oder konkrete Projekte zu investieren. Was im Vertrieb teilweise wie eine überschaubare Geldanlage erscheint, kann jedoch mit erheblichen Risiken verbunden sein.
Die entscheidende Besonderheit steckt bereits im Namen: Der Anspruch des Anlegers ist nachrangig ausgestaltet. Gerät das Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten, kann dies erhebliche Auswirkungen auf Zins- und Rückzahlungsansprüche haben. Im schlimmsten Fall droht der vollständige Verlust des eingesetzten Kapitals.
Besonders relevant wird dies, wenn Anleger vor ihrer Investition nicht ausreichend über die Bedeutung des Nachrangs aufgeklärt wurden oder das Produkt überhaupt nicht zu ihren Anlagezielen und ihrer Risikobereitschaft passte.
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Björn-Michael Lange prüft, ob Anlegern nach Verlusten mit Nachrangdarlehen Ansprüche wegen Falschberatung bei Kapitalanlagen oder aus anderen Rechtsgründen zustehen.
Was ist ein Nachrangdarlehen?
Bei einem Nachrangdarlehen überlässt der Anleger einem Unternehmen für einen bestimmten Zeitraum Kapital. Dafür werden regelmäßig Zinsen oder andere Vergütungen vereinbart.
Nachrangdarlehen gehören nach § 1 Abs. 2 Vermögensanlagengesetz zu den dort ausdrücklich genannten Vermögensanlagen.
Der wesentliche Unterschied zu einem gewöhnlichen Darlehen liegt in der Rangstellung des Rückzahlungsanspruchs. Der Anleger erklärt sich vertraglich damit einverstanden, dass seine Ansprüche unter bestimmten Voraussetzungen hinter anderen Forderungen zurückstehen.
Das kann insbesondere dann entscheidend werden, wenn das finanzierte Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät.
Warum sind Nachrangdarlehen für Anleger riskant?
Die Verzinsung eines Nachrangdarlehens kann deutlich über den Zinsen klassischer Sparprodukte liegen. Diese Renditechance steht jedoch regelmäßig einem erhöhten Risiko gegenüber.
Je nach konkreter Ausgestaltung sollten Anleger insbesondere folgende Risiken kennen:
- Totalverlustrisiko: Das investierte Kapital kann im ungünstigsten Fall vollständig verloren gehen.
- Nachrangrisiko: Forderungen anderer Gläubiger können gegenüber den Ansprüchen des Anlegers vorrangig sein.
- Insolvenzrisiko: Wird der Darlehensnehmer insolvent, kann die Nachrangigkeit die wirtschaftlichen Aussichten des Anlegers erheblich verschlechtern.
- Liquiditätsrisiko: Nachrangdarlehen lassen sich häufig nicht ohne Weiteres vorzeitig veräußern.
- Unternehmerisches Risiko: Die Rückzahlung hängt wesentlich von der wirtschaftlichen Entwicklung des finanzierten Unternehmens oder Projekts ab.
- Eingeschränkte Durchsetzbarkeit: Abhängig von der vereinbarten Nachrangklausel können Ansprüche unter bestimmten Voraussetzungen bereits vor einer Insolvenz nicht durchsetzbar sein.
- Lange Kapitalbindung: Eine vorzeitige Rückzahlung ist möglicherweise vertraglich ausgeschlossen oder nur eingeschränkt möglich.
Welche Risiken tatsächlich bestehen, richtet sich nach dem konkreten Vertrag und der wirtschaftlichen Situation des Darlehensnehmers.
Björn-Michael Lange | Rechtsanwalt, Partner„Bei einem Nachrangdarlehen ist nicht nur die versprochene Verzinsung entscheidend. Anleger müssen verstehen, dass ihr Rückzahlungsanspruch aufgrund des vereinbarten Nachrangs erheblich eingeschränkt sein kann. Wurde über diese Risiken nicht ausreichend aufgeklärt, prüfen wir mögliche Schadensersatzansprüche.“
Was bedeutet ein qualifizierter Rangrücktritt?
Von besonderer Bedeutung ist bei vielen Nachrangdarlehen der sogenannte qualifizierte Rangrücktritt.
Die genaue Wirkung einer solchen Klausel hängt von ihrer konkreten Formulierung ab. Vereinfacht ausgedrückt kann sie dazu führen, dass der Anleger seine Ansprüche nicht nur im Insolvenzfall nachrangig geltend machen kann. Unter bestimmten vertraglich definierten Voraussetzungen kann bereits vorher eine sogenannte vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre relevant werden.
Für Anleger bedeutet dies: Obwohl Zinsen oder die Rückzahlung des Darlehens nach dem Vertrag eigentlich fällig erscheinen, kann der Zahlungsanspruch aufgrund der Nachrangvereinbarung eingeschränkt sein.
Gerade diese wirtschaftliche Tragweite muss bei der Beratung über ein entsprechendes Investment berücksichtigt werden.

Nachrangdarlehen oder normale sichere Geldanlage?
Ein Nachrangdarlehen sollte nicht mit einem klassischen Sparprodukt verwechselt werden.
Wer einem Unternehmen über ein Nachrangdarlehen Kapital zur Verfügung stellt, trägt je nach Vertragsgestaltung erhebliche wirtschaftliche Risiken. Das gilt insbesondere dann, wenn die Rückzahlung von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens abhängt und Forderungen des Anlegers gegenüber anderen Gläubigern zurücktreten.
Problematisch kann eine Beratung deshalb sein, wenn ein Nachrangdarlehen beispielsweise als
- „sichere Geldanlage“,
- Ersatz für Fest- oder Tagesgeld,
- sichere Altersvorsorge,
- Anlage mit garantiertem Kapitalerhalt oder
- Investment mit nur geringem Risiko
dargestellt wurde, obwohl die konkrete Anlage erhebliche Verlustrisiken aufwies.
Entscheidend ist immer, welche Eigenschaften das konkrete Produkt hatte und welche Aussagen gegenüber dem Anleger tatsächlich gemacht wurden.
Falschberatung bei Nachrangdarlehen
Nicht jeder Verlust mit einem Nachrangdarlehen führt automatisch zu einem Schadensersatzanspruch. Entscheidend ist vielmehr, ob bei Beratung, Vermittlung oder Information über die Anlage rechtliche Pflichten verletzt wurden.
Bei einer Anlageberatung muss insbesondere geprüft werden, ob das empfohlene Produkt zum Anleger passte. Eine anlegergerechte Beratung berücksichtigt unter anderem Anlageziele, Risikobereitschaft und wirtschaftliche Verhältnisse des Kunden.
Die objektgerechte Beratung betrifft dagegen das konkrete Anlageprodukt. Der Anleger muss über diejenigen Eigenschaften und Risiken informiert werden, die für seine Anlageentscheidung wesentlich sind.
Bei Nachrangdarlehen können dazu insbesondere die konkrete Nachrangvereinbarung, Verlustrisiken, eingeschränkte Rückzahlungsmöglichkeiten und die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Anlagekonzepts gehören.
Wann kann ein Nachrangdarlehen für einen Anleger ungeeignet sein?
Besonderer Prüfungsbedarf besteht, wenn Anleger ausdrücklich eine sichere oder kapitalerhaltende Geldanlage wünschten.
Ein Nachrangdarlehen mit erheblichem Verlustrisiko kann mit einem solchen Anlageziel in Konflikt stehen. Ähnliches kann gelten, wenn ein Anleger aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse wirtschaftlich nicht in der Lage war, einen erheblichen Verlust zu verkraften.
Anhaltspunkte für eine mögliche Falschberatung können beispielsweise vorliegen, wenn
- der Anleger ausdrücklich kein Verlustrisiko eingehen wollte,
- der Kapitalerhalt im Vordergrund stand,
- das Geld für die Altersvorsorge bestimmt war,
- ein erheblicher Teil des verfügbaren Vermögens investiert wurde,
- die Bedeutung der Nachrangigkeit nicht erklärt wurde,
- ein mögliches Totalverlustrisiko verharmlost wurde oder
- Risiken des konkreten Geschäftsmodells nicht ausreichend dargestellt wurden.
Ob daraus tatsächlich Schadensersatzansprüche folgen, muss anhand der individuellen Beratungssituation geprüft werden.
Risikoaufklärung über Nachrang und Totalverlust
Bei der Risikoaufklärung reicht es nicht aus, ausschließlich die versprochene Verzinsung hervorzuheben. Die wirtschaftlichen Nachteile des Produkts müssen ebenfalls angemessen berücksichtigt werden.
Bei einem Nachrangdarlehen ist insbesondere zu untersuchen, ob dem Anleger verständlich vermittelt wurde, was der Nachrang praktisch bedeutet.
Ein abstrakter Hinweis auf einen „Rangrücktritt“ hilft einem Anleger nur begrenzt, wenn ihm nicht verständlich wird, welche wirtschaftlichen Folgen die Klausel für seine Zins- und Rückzahlungsansprüche haben kann.
Gleiches gilt für Hinweise auf einen möglichen Totalverlust. Entscheidend ist nicht allein, ob das Wort „Totalverlust“ irgendwo in den Vertrags- oder Vertriebsunterlagen auftaucht. Für die rechtliche Prüfung kommt es auf den gesamten Ablauf von Beratung und Information an.
Nachrangdarlehen über Vermittler abgeschlossen
Nachrangdarlehen wurden und werden nicht ausschließlich durch Banken vertrieben. Häufig erfolgt die Anlage über freie Vermittler oder Berater.
Auch dann können rechtliche Pflichten bestehen.
Bei einer möglichen Haftung des Anlagevermittlers ist unter anderem zu prüfen, welche Angaben zum Anlageprodukt gemacht wurden, welche Informationen vorlagen und ob die Anlage auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage vorgestellt wurde.
Wurde dagegen eine persönliche Anlageempfehlung auf Grundlage der Situation des Anlegers ausgesprochen, können weitergehende Beratungspflichten relevant sein.
Die rechtliche Einordnung hängt deshalb wesentlich vom konkreten Ablauf des Vertriebs ab.
Welche Rolle spielen Verkaufsprospekt und Vermögensanlagen-Informationsblatt?
Da Nachrangdarlehen nach dem Vermögensanlagengesetz Vermögensanlagen sein können, sind bei einem öffentlichen Angebot grundsätzlich auch die kapitalmarktrechtlichen Informationspflichten zu betrachten.
Für die rechtliche Prüfung können insbesondere der Verkaufsprospekt, das Vermögensanlagen-Informationsblatt, Werbematerialien, Präsentationen und sonstige Vertriebsunterlagen von Bedeutung sein.
Zu prüfen ist beispielsweise, ob die Unterlagen die wesentlichen Eigenschaften und Risiken der Anlage zutreffend, vollständig und verständlich dargestellt haben.
Enthalten maßgebliche Kapitalanlageinformationen erhebliche Fehler, können neben Ansprüchen aus der Beratung oder Vermittlung auch Ansprüche wegen Prospekthaftung beziehungsweise fehlerhafter Kapitalanlageinformationen in Betracht kommen.
Nachrangdarlehen wird nicht zurückgezahlt – was tun?
Bleiben vereinbarte Zinszahlungen aus oder verweigert das Unternehmen die Rückzahlung, sollte zunächst der Grund dafür geklärt werden.
Beruft sich das Unternehmen auf die Nachrangklausel, muss geprüft werden, ob deren Voraussetzungen tatsächlich vorliegen und welche Rechtsfolgen sich aus der konkreten Vertragsgestaltung ergeben.
Anleger sollten insbesondere folgende Unterlagen sichern:
- Darlehensvertrag einschließlich Nachrangvereinbarung,
- Zeichnungs- oder Beitrittsunterlagen,
- Verkaufsprospekt und Informationsblätter,
- Werbebroschüren und Präsentationen,
- Schriftverkehr mit Anbieter, Berater oder Vermittler,
- Kontoauszüge über Einzahlungen und erhaltene Zinsen,
- Beratungsunterlagen sowie
- eigene Notizen zum Beratungsgespräch.
Diese Dokumente können entscheidend dafür sein, ob Ansprüche gegen den Darlehensnehmer oder weitere Beteiligte bestehen.

Was passiert mit dem Nachrangdarlehen bei Insolvenz?
Besonders schwierig wird die Situation, wenn der Darlehensnehmer insolvent ist.
Dann entscheidet die konkrete Rangvereinbarung wesentlich darüber, welche Stellung der Anleger im Insolvenzverfahren besitzt. Die bloße Tatsache, dass eine Forderung besteht, bedeutet nicht automatisch, dass sie im gleichen Rang wie gewöhnliche Forderungen anderer Gläubiger berücksichtigt wird.
Die Nachrangigkeit in der Insolvenz muss deshalb anhand des Vertrags und des konkreten Insolvenzverfahrens geprüft werden.
Zugleich sollte die rechtliche Prüfung nicht beim insolventen Unternehmen enden. Es kann sinnvoll sein zu untersuchen, ob Ansprüche gegen wirtschaftlich leistungsfähigere Dritte bestehen.
Dazu können – abhängig vom Sachverhalt – Berater, Vermittler oder andere Verantwortliche gehören.
Forderung im Insolvenzverfahren anmelden
Ist über das Vermögen des Darlehensnehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet worden, stellt sich regelmäßig die Frage, ob und wie der Anleger seine Ansprüche geltend machen kann.
Bei der Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren muss insbesondere berücksichtigt werden, welchen Inhalt die Nachrangvereinbarung hat und welche Forderungen überhaupt angemeldet werden können.
Die insolvenzrechtliche Forderungsanmeldung und mögliche Schadensersatzansprüche gegen Dritte sind voneinander zu unterscheiden. Auch wenn die wirtschaftliche Aussicht gegenüber dem insolventen Unternehmen gering ist, können Ansprüche gegen andere Verantwortliche bestehen.
Schadensersatz bei Nachrangdarlehen
Wurde ein Anleger pflichtwidrig zu einem Nachrangdarlehen beraten oder vermittelt, können Schadensersatzansprüche in Betracht kommen.
Die zentrale Frage lautet dann häufig: Hätte der Anleger das Nachrangdarlehen auch abgeschlossen, wenn er zutreffend und vollständig über die maßgeblichen Umstände informiert worden wäre?
Je nach Anspruchsgrundlage kann eine Rückabwicklung der Kapitalanlage angestrebt werden. Dabei sind unter anderem der investierte Betrag und bereits erhaltene Zahlungen zu berücksichtigen.
Die konkrete Schadensberechnung hängt jedoch vom jeweiligen Sachverhalt ab und sollte nicht schematisch erfolgen.
Wer kann bei einem fehlgeschlagenen Nachrangdarlehen haften?
Abhängig von Gestaltung und Vertrieb des Investments kommen unterschiedliche Anspruchsgegner in Betracht.
Geprüft werden können insbesondere:
- Anlageberater,
- Anlagevermittler,
- gegebenenfalls beratende Banken,
- Anbieter oder Emittenten der Vermögensanlage sowie
- Verantwortliche für fehlerhafte Kapitalanlageinformationen.
Bei einer Insolvenz des Darlehensnehmers kann die Prüfung weiterer Verantwortlicher besonders wichtig sein. Ein Anspruch ist wirtschaftlich schließlich nur so wertvoll wie seine tatsächliche Durchsetzbarkeit.
Verjährung bei Nachrangdarlehen beachten
Anleger sollten mögliche Ansprüche nicht erst prüfen lassen, wenn die wirtschaftliche Krise des Unternehmens weit fortgeschritten ist.
Für viele zivilrechtliche Schadensersatzansprüche beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB drei Jahre. Nach § 199 BGB beginnt sie grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anleger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Daneben können kenntnisunabhängige Höchstfristen und für einzelne Anspruchsgrundlagen besondere Regelungen relevant sein.
Die Verjährung bei Falschberatung sollte daher immer konkret geprüft werden. Aus dem Datum des Vertragsabschlusses allein lässt sich das Ende sämtlicher möglicher Ansprüche nicht zuverlässig bestimmen.
Welche Unterlagen braucht der Fachanwalt zur Prüfung?
Für eine erste rechtliche Einordnung ist es hilfreich, die Anlage möglichst vollständig zu dokumentieren.
Besonders relevant sind:
- Vertrag über das Nachrangdarlehen,
- Nachrang- oder Rangrücktrittsklausel,
- Verkaufsprospekt,
- Vermögensanlagen-Informationsblatt,
- Zeichnungsunterlagen,
- Werbeunterlagen,
- E-Mails und Briefe,
- Zahlungsnachweise,
- Unterlagen aus der Anlageberatung und
- gegebenenfalls Schreiben des Insolvenzverwalters.
Auch wenn Unterlagen fehlen, kann eine rechtliche Prüfung sinnvoll sein.
Häufige Fragen zu Nachrangdarlehen
Nachrangdarlehen prüfen lassen
Wer mit einem Nachrangdarlehen erhebliche Verluste erlitten hat, sollte nicht ausschließlich prüfen, ob vom Darlehensnehmer noch Geld zu erwarten ist.
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Björn-Michael Lange untersucht je nach Sachverhalt insbesondere:
- wie das Nachrangdarlehen ausgestaltet ist,
- welche Wirkung die Nachrangklausel hat,
- ob die Anlage zu den Anlagezielen und der Risikobereitschaft passte,
- welche Risiken im Beratungsgespräch erläutert wurden,
- ob Verkaufs- und Informationsunterlagen vollständig und zutreffend waren,
- ob eine Bankhaftung bei Falschberatung, Berater- oder Vermittlerhaftung in Betracht kommt,
- ob weitere Verantwortliche vorhanden sind,
- welche Ansprüche wirtschaftlich durchsetzbar erscheinen und
- wann mögliche Ansprüche verjähren.
Gerade bei höheren Anlagebeträgen kann eine frühzeitige rechtliche Prüfung sinnvoll sein. Ein ausgefallenes oder nicht zurückgezahltes Nachrangdarlehen bedeutet nicht automatisch, dass keine weiteren Ansprüche bestehen.
Ihr Nachrangdarlehen wird nicht zurückgezahlt oder der Anbieter ist insolvent? Fachanwalt Björn-Michael Lange prüft die Anlage, die Nachrangvereinbarung und mögliche Schadensersatzansprüche gegen Berater, Vermittler und weitere Verantwortliche.

