⸺Falschberatung ⸺

Genussrechte & Genussscheine: Schadensersatz bei Verlust

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Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüft Verluste mit Genussrechten und Genussscheinen

Verluste mit Genussrechten: Welche Ansprüche haben Anleger?

Genussrechte und Genussscheine können Anlegern attraktive Ausschüttungen oder Verzinsungen versprechen. Gleichzeitig können sie – abhängig von ihrer konkreten Ausgestaltung – erhebliche unternehmerische Risiken enthalten. Gerät das Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten, können Ausschüttungen ausbleiben und das eingesetzte Kapital gefährdet sein.

Besonders problematisch ist dies, wenn Anleger das Produkt aufgrund einer Beratung erworben haben, bei der die Risiken nicht ausreichend erläutert wurden. Wurde ein Genussrecht beispielsweise als sichere oder weitgehend kapitalerhaltende Geldanlage dargestellt, obwohl eine Verlustbeteiligung, Nachrangigkeit oder ein erhebliches Insolvenzrisiko bestand, kann eine Falschberatung bei Kapitalanlagen zu prüfen sein.

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Björn-Michael Lange prüft für Anleger, ob nach Verlusten mit Genussrechten oder Genussscheinen Schadensersatzansprüche gegen Berater, Vermittler oder weitere Verantwortliche bestehen.

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Was sind Genussrechte?

Genussrechte sind vertraglich begründete Vermögensrechte. Ihre konkrete Ausgestaltung ist nicht einheitlich. Welche Ansprüche der Anleger erhält und welche Risiken er übernimmt, ergibt sich daher wesentlich aus den jeweiligen Genussrechtsbedingungen.

Typischerweise stellt der Anleger einem Unternehmen Kapital zur Verfügung. Als Gegenleistung können beispielsweise laufende Vergütungen oder Beteiligungen am wirtschaftlichen Erfolg vorgesehen sein.

Je nach Gestaltung können Genussrechte wirtschaftlich Merkmale von Eigen- und Fremdkapital miteinander verbinden. Für Anleger ist deshalb entscheidend, nicht allein auf die Bezeichnung des Produkts oder die versprochene Rendite zu achten, sondern die konkrete Vertragsgestaltung zu verstehen.

Nicht in Wertpapieren verbriefte Genussrechte werden in § 1 Abs. 2 Nr. 5 Vermögensanlagengesetz ausdrücklich als Vermögensanlagen erfasst.

Was ist ein Genussschein?

Die Begriffe Genussrecht und Genussschein werden im allgemeinen Sprachgebrauch teilweise gleichgesetzt, sind aber nicht vollständig identisch.

Das Genussrecht bezeichnet das zugrunde liegende Recht. Ist dieses Recht in einem Wertpapier verbrieft, wird regelmäßig von einem Genussschein gesprochen.

Für Anleger ist diese Unterscheidung relevant, weil sich abhängig von der konkreten rechtlichen Ausgestaltung unterschiedliche kapitalmarktrechtliche Regelungen ergeben können.

Entscheidend für die Beurteilung eines Verlustfalls ist daher nicht nur die Bezeichnung „Genussrecht“ oder „Genussschein“. Geprüft werden müssen die tatsächlichen Bedingungen der konkreten Kapitalanlage.

„Genussrechte können je nach Vertragsgestaltung erhebliche unternehmerische Risiken auf den Anleger übertragen. Wurden Verlustbeteiligung, Nachrang oder das Risiko eines Kapitalverlustes bei der Beratung nicht verständlich dargestellt, sollte geprüft werden, ob Schadensersatzansprüche bestehen.“

Björn-Michael Lange
Björn-Michael Lange Rechtsanwalt, Partner

Welche Risiken haben Genussrechte?

Genussrechte können sehr unterschiedlich ausgestaltet sein. Eine pauschale Aussage über ihr Risiko ist daher nicht möglich.

Je nach Vertragsgestaltung können insbesondere folgende Risiken bestehen:

  • Unternehmerisches Risiko: Die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens kann sich unmittelbar auf Vergütung und Kapitalrückzahlung auswirken.
  • Verlustbeteiligung: Die Bedingungen können vorsehen, dass Anleger an Verlusten des Unternehmens beteiligt werden.
  • Totalverlustrisiko: Im ungünstigsten Fall kann das investierte Kapital vollständig verloren gehen.
  • Nachrangrisiko: Ansprüche des Anlegers können gegenüber Forderungen anderer Gläubiger zurücktreten.
  • Insolvenzrisiko: Bei einer Insolvenz des Emittenten kann die Rückzahlung erheblich gefährdet sein.
  • Ausfall von Ausschüttungen: Erwartete oder prognostizierte Zahlungen können reduziert werden oder vollständig entfallen.
  • Liquiditätsrisiko: Ein vorzeitiger Verkauf kann je nach Produkt schwierig oder unmöglich sein.
  • Lange Kapitalbindung: Kündigungs- oder Rückzahlungsmöglichkeiten können erheblich eingeschränkt sein.

Welche dieser Risiken tatsächlich bestehen, ergibt sich aus den Bedingungen des jeweiligen Genussrechts.

Genussrechte sind kein Festgeld

Für Anleger ist insbesondere die Abgrenzung zu klassischen Sparprodukten wichtig.

Die BaFin weist darauf hin, dass Genussrechtsverbindlichkeiten keine durch die gesetzliche Einlagensicherung geschützten Einlagen sind. Das unterscheidet sie beispielsweise von grundsätzlich erfassten Kontoguthaben, Festgeldern und Spareinlagen.

Genussrechte sollten deshalb nicht allein aufgrund regelmäßig vorgesehener Zahlungen mit einem klassischen Sparprodukt gleichgesetzt werden.

Besonderer Prüfungsbedarf besteht, wenn ein Anleger nach eigener Darstellung ausdrücklich eine sichere Geldanlage suchte, ihm aber ein Genussrecht mit erheblichen Verlustrisiken empfohlen wurde.

Falschberatung bei Genussrechten und Genussscheinen

Nicht jeder Verlust mit Genussrechten begründet automatisch einen Schadensersatzanspruch. Entscheidend ist vielmehr, ob bei der Empfehlung und dem Vertrieb des Produkts rechtliche Pflichten verletzt wurden.

Eine anlegergerechte Beratung muss die persönlichen Verhältnisse des Anlegers berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere seine Anlageziele und Risikobereitschaft sowie – abhängig von der konkreten Beratungssituation – weitere für die Empfehlung maßgebliche Umstände.

Daneben betrifft die objektgerechte Beratung das konkrete Anlageprodukt. Der Anleger muss über diejenigen Eigenschaften und Risiken informiert werden, die für seine Anlageentscheidung wesentlich sind.

Bei Genussrechten kann daher insbesondere zu prüfen sein, ob Verlustbeteiligung, Nachrangigkeit, Ausschüttungsbedingungen, Kapitalbindung und Insolvenzrisiken ausreichend erläutert wurden.

Wann kann eine Beratung zu Genussrechten fehlerhaft sein?

Anhaltspunkte für eine mögliche Falschberatung können insbesondere bestehen, wenn

  • das Genussrecht als „sicher“ dargestellt wurde,
  • ein Vergleich mit Festgeld oder klassischen Sparprodukten gezogen wurde, ohne wesentliche Unterschiede zu erläutern,
  • der Anleger ausdrücklich Kapitalerhalt wünschte,
  • die Anlage zur sicheren Altersvorsorge empfohlen wurde,
  • eine mögliche Verlustbeteiligung nicht erläutert wurde,
  • ein Nachrang der Ansprüche verschwiegen oder verharmlost wurde,
  • ein mögliches Totalverlustrisiko nicht verständlich dargestellt wurde,
  • ein erheblicher Teil des verfügbaren Vermögens in die Anlage floss oder
  • wesentliche Risiken des Geschäftsmodells des Emittenten nicht berücksichtigt wurden.

Ob tatsächlich eine Pflichtverletzung vorliegt, hängt immer von der konkreten Beratungssituation und dem jeweiligen Produkt ab.

Risikoaufklärung: Was musste der Anleger wissen?

Bei der Risikoaufklärung kommt es darauf an, dass der Anleger die wirtschaftliche Tragweite der wesentlichen Risiken verstehen kann.

Die Aussicht auf attraktive Ausschüttungen darf nicht isoliert dargestellt werden, wenn ihr erhebliche Verlustrisiken gegenüberstehen.

Besonders relevant können bei Genussrechten Fragen sein wie:

  • Kann der Anleger am Verlust des Unternehmens beteiligt werden?
  • Können Ausschüttungen ausfallen?
  • Kann bereits ausgezahlte oder gutgeschriebene Vergütung wirtschaftlich betroffen sein?
  • Ist die Kapitalrückzahlung von bestimmten wirtschaftlichen Voraussetzungen abhängig?
  • Sind die Ansprüche nachrangig?
  • Wie lange ist das Kapital gebunden?
  • Besteht ein funktionierender Markt für einen Verkauf?
  • Was geschieht bei einer Insolvenz des Emittenten?

Welche dieser Punkte aufklärungspflichtig waren, muss anhand der konkreten Anlage und Beratung beurteilt werden.

Verlustbeteiligung bei Genussrechten

Eine Besonderheit bestimmter Genussrechte kann darin bestehen, dass Anleger nicht nur am wirtschaftlichen Erfolg, sondern auch an Verlusten des Unternehmens beteiligt werden.

Die konkrete Verlustbeteiligung richtet sich nach den Genussrechtsbedingungen. Sie kann dazu führen, dass sich der Rückzahlungsanspruch des Anlegers reduziert.

Für die rechtliche Prüfung ist deshalb wichtig, ob der Anleger vor seiner Investition erkennen konnte, unter welchen Voraussetzungen sein Kapital zur Verlustdeckung herangezogen werden konnte und wie eine spätere Wiederauffüllung ausgestaltet war.

Wurde lediglich eine attraktive Rendite hervorgehoben, während die mögliche Verlustbeteiligung in den Hintergrund trat, kann dies für die Prüfung von Beratungs- oder Aufklärungsfehlern relevant sein.

Nachrang bei Genussrechten

Genussrechte können mit einer Nachrangvereinbarung verbunden sein. Dadurch kann sich die Position des Anlegers insbesondere in einer wirtschaftlichen Krise oder Insolvenz des Unternehmens erheblich verschlechtern.

Ob und in welchem Umfang ein Nachrang besteht, ergibt sich aus den konkreten Vertragsbedingungen.

Ein Anleger sollte deshalb bei Vertragsschluss verstehen können, dass seine Forderungen gegebenenfalls nicht dieselbe Stellung besitzen wie gewöhnliche Forderungen anderer Gläubiger.

Besteht eine entsprechende Nachrangregelung, können sich Überschneidungen mit den rechtlichen Fragen ergeben, die auch bei Nachrangdarlehen auftreten.

Genussrechte und Altersvorsorge

Besondere Bedeutung kann die Beratung haben, wenn das investierte Geld der Altersvorsorge oder der Sicherung vorhandenen Vermögens dienen sollte.

Ein Anleger, dessen wesentliches Ziel der Kapitalerhalt ist, verfolgt andere Anlageziele als ein Anleger, der bewusst erhebliche Verlustrisiken für höhere Renditechancen akzeptiert.

Wurde ein Genussrecht mit Verlust- oder Insolvenzrisiken einem sicherheitsorientierten Anleger empfohlen, muss deshalb geprüft werden, ob das Produkt überhaupt zu dessen Anlagezielen passte.

Dies gilt besonders, wenn ein erheblicher Teil der verfügbaren Ersparnisse investiert wurde.

Haftung von Bank, Anlageberater oder Vermittler

Genussrechte und Genussscheine können über unterschiedliche Vertriebswege angeboten worden sein. Wer im Verlustfall haftet, hängt deshalb auch davon ab, wer die Anlage empfohlen oder vermittelt hat.

In Betracht kommen – abhängig vom Sachverhalt – insbesondere

  • eine Bankhaftung bei Falschberatung,
  • die Haftung des Anlageberaters,
  • die Haftung des Anlagevermittlers sowie
  • Ansprüche gegen weitere Verantwortliche.

Für die Abgrenzung ist unter anderem relevant, ob lediglich Informationen über ein Produkt weitergegeben wurden oder eine individuelle Anlageempfehlung erfolgte.

Welche Bedeutung haben Prospekt und Informationsunterlagen?

Neben dem Beratungsgespräch können Verkaufsprospekte, Wertpapierprospekte, Vermögensanlagen-Informationsblätter, Produktinformationen, Präsentationen und Werbematerialien für die rechtliche Prüfung wichtig sein.

Bei nicht in Wertpapieren verbrieften Genussrechten, die die Voraussetzungen des Vermögensanlagengesetzes erfüllen, sieht das Gesetz kapitalmarktrechtliche Informationspflichten vor. Welche Anforderungen im konkreten Fall bestanden, hängt unter anderem von Art, Zeitpunkt und Gestaltung des Angebots ab.

Zu prüfen kann beispielsweise sein, ob wesentliche Angaben zur wirtschaftlichen Situation des Emittenten, zur Mittelverwendung, zur Verlustbeteiligung, zur Nachrangigkeit oder zu weiteren Risiken zutreffend dargestellt wurden.

Enthielten die maßgeblichen Unterlagen erhebliche Fehler, kann neben einer Beratungshaftung auch eine Prospekthaftung beziehungsweise Haftung wegen fehlerhafter Kapitalanlageinformationen zu prüfen sein.

Genussschein oder Genussrecht ausgefallen: Was sollten Anleger tun?

Wenn Ausschüttungen ausbleiben, das Unternehmen Zahlungen einstellt oder die Rückzahlung verweigert, sollten Anleger zunächst die Ursache klären und ihre Unterlagen sichern.

Für die rechtliche Prüfung können insbesondere wichtig sein:

  • Zeichnungs- oder Erwerbsunterlagen,
  • Genussrechtsbedingungen,
  • Verkaufs- oder Wertpapierprospekt,
  • Informationsblätter,
  • Werbebroschüren und Präsentationen,
  • Konto- und Depotauszüge,
  • Schriftverkehr mit Anbieter, Bank, Berater oder Vermittler,
  • Unterlagen aus dem Beratungsgespräch sowie
  • eigene Aufzeichnungen über die damaligen Beratungsaussagen.

Insbesondere Aussagen zur Sicherheit, Rückzahlung, Verlustbeteiligung und erwarteten Rendite sollten möglichst genau rekonstruiert werden.

Emittent der Genussrechte ist insolvent

Bei einer Insolvenz des Emittenten muss zunächst geklärt werden, welche Rechte der Anleger aufgrund der konkreten Genussrechtsbedingungen besitzt.

Eine vereinbarte Nachrangigkeit kann dabei erhebliche Auswirkungen haben. Deshalb sollte geprüft werden, in welcher Form eine Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet werden kann und welchen Rang die Forderung besitzt.

Die Insolvenz des Emittenten bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass sich sämtliche rechtlichen Möglichkeiten auf das Insolvenzverfahren beschränken.

Zusätzlich können mögliche Ansprüche gegen Berater, Vermittler oder andere Verantwortliche untersucht werden. Auch eine Emittentenhaftung oder Haftung wegen fehlerhafter Kapitalanlageinformationen kann abhängig vom Sachverhalt zu prüfen sein.

Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung

Hat ein Anleger Genussrechte aufgrund einer pflichtwidrigen Beratung erworben, können Schadensersatzansprüchebestehen.

Eine wesentliche Frage ist dabei, ob der Anleger die Anlage auch bei zutreffender und vollständiger Information erworben hätte.

Je nach Anspruchsgrundlage kann eine Rückabwicklung der Kapitalanlage in Betracht kommen. Dabei müssen erhaltene Ausschüttungen und weitere wirtschaftliche Faktoren berücksichtigt werden.

Die konkrete Schadensberechnung hängt vom Einzelfall ab. Ein zwischenzeitlicher Wertverlust oder die Insolvenz des Emittenten schließt Ansprüche gegen andere Verantwortliche nicht automatisch aus.

Genussrechte: Verjährung von Schadensersatzansprüchen

Mögliche Ansprüche sollten frühzeitig geprüft werden.

Die regelmäßige zivilrechtliche Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Sie beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anleger von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Für Schadensersatzansprüche sieht § 199 BGB zudem kenntnisunabhängige Höchstfristen vor.

Welche Frist tatsächlich gilt, hängt jedoch von der jeweiligen Anspruchsgrundlage und den Umständen des Einzelfalls ab. Die Verjährung bei Falschberatung lässt sich daher nicht allein anhand des Datums bestimmen, an dem das Genussrecht erworben wurde.

Welche Ansprüche bestehen bei Verlusten mit Genussrechten?

Bei erheblichen Verlusten sollte der Fall nicht nur unter einem einzigen rechtlichen Gesichtspunkt betrachtet werden.

Je nach Sachverhalt kann insbesondere geprüft werden:

  • Passte das Genussrecht zu den Anlagezielen des Anlegers?
  • Wurden Verlust- und Insolvenzrisiken verständlich erläutert?
  • Bestand eine Nachrangvereinbarung?
  • Wurde eine mögliche Verlustbeteiligung ausreichend dargestellt?
  • Waren Prospekt und sonstige Anlageinformationen vollständig und zutreffend?
  • Welche Aussagen machten Bank, Berater oder Vermittler?
  • Gibt es neben dem Emittenten weitere Anspruchsgegner?
  • Ist der Emittent bereits insolvent?
  • Welche Ansprüche sind wirtschaftlich durchsetzbar?
  • Droht die Verjährung?

Gerade bei größeren Anlagebeträgen kann die parallele Prüfung mehrerer möglicher Anspruchsgegner entscheidend sein.

Häufige Fragen zu Genussrechten und Genussscheinen

Genussrechte und Genussscheine vom Fachanwalt prüfen lassen

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Björn-Michael Lange prüft Fälle, in denen Anleger mit Genussrechten oder Genussscheinen erhebliche Verluste erlitten haben.

Im Mittelpunkt stehen je nach Fall insbesondere die Vertragsbedingungen, der Ablauf der Anlageberatung, die Risikodarstellung, Prospekt- und Informationsunterlagen sowie die Frage, gegen welche Beteiligten Ansprüche bestehen können.

Dabei wird insbesondere geprüft:

  • welche Rechte und Risiken konkret vereinbart wurden,
  • ob die Anlage zum Anleger passte,
  • ob Verlustbeteiligung und Nachrang verständlich erläutert wurden,
  • ob eine Falschberatung vorliegt,
  • ob Prospekt- oder Informationsfehler bestehen,
  • gegen wen Schadensersatzansprüche gerichtet werden können,
  • welche Auswirkungen eine Insolvenz des Emittenten hat und
  • ob Verjährung droht.

Ein wirtschaftlicher Verlust mit Genussrechten muss nicht zwangsläufig bedeuten, dass Anleger keine weiteren Ansprüche besitzen. Entscheidend ist eine Prüfung der konkreten Anlage, des Vertriebs und der damals erteilten Informationen.

Sie haben mit Genussrechten oder Genussscheinen erhebliche Verluste erlitten oder der Emittent ist insolvent?Fachanwalt Björn-Michael Lange prüft die Anlage und mögliche Schadensersatzansprüche gegen Berater, Vermittler und weitere Verantwortliche.

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